Gibt es eine Entschädigung bei Flügen von Nicht-EU-Airlines?

Flugverspätungen und Flugausfälle bei nicht europäischen Fluggesellschaften

Europäische Fluggastrechte und wie sie gelten ist nicht immer eindeutig Compensation2Go
Inhaltsverzeichnis
    Wie man eine Entschädigung bei Fluggesellschaften in Europa geltend macht, regelt die Fluggastrechte-Verordnung, aber gilt sie auch für nicht europäische Airlines? Was muss man tun, um seine Entschädigung zu erhalten?

    Die europäischen Fluggastrechte – ein klarer Fall, oder nicht??

    Wenn Sie per Direktflug aus Deutschland in das europäische Ausland, beispielsweise nach Madrid, fliegen wollen, aber der Flug am Tag der Reise gestrichen wird, ist der Fall ganz klar: Sie haben als Fluggast durch die europäische Fluggastrechte- Verordnung einen Anspruch auf Entschädigung durch die Fluggesellschaft. Aber welchen Einschränkungen unterliegen die Fluggastrechte? Neben der Ausnahme durch außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Unwetter, Vogelschlag oder Gefahr durch Drohnen, gibt es eine ganze Reihe weiterer Eventualitäten, die die Rechte des Passagiers einschränken könnten. Wir wollen daher mit ein paar Ungewissheiten ausräumen und bezüglich der europäischen Fluggastrechte Klarheit schaffen.

    Haben Sie Anspruch auf Entschädigung, wenn….

    … ihr Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, als bei der sie gebucht haben?

    In dem Fall handelt es sich wahrscheinlich um einen Codesharing-Flug der Airlines. Viele Fluggesellschaften sind in Allianzen organisiert und führen manche Verbindungen gemeinsam durch. Meistens sind diese Flugstrecken nicht so stark ausgelastet, sodass es durchaus sinnvoll ist, wenn sich die Fluggesellschaften eine Flugstrecke teilen. Neben Kosten, Zeit und Kapazitäten spart das auch Treibstoff. Das führt nebenbei auch zu einem geringeren CO2-Ausstoß.

    Die Antwort lautet also: Ja, auch wenn eine andere Airline, als die bei der sie gebucht haben, den Flug durchführt, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung - Natürlich unter der Voraussetzung, dass Sie bei einer europäischen Airline gebucht haben.

    … Sie Ihren Anschlussflug einer nicht europäischen Fluggesellschaft in Europa verpassen?

    Generell gilt: Solange Sie Ihre Flugreise bei einer europäischen Airline gebucht haben, steht Ihnen eine Entschädigung für einen gestrichenen oder verspäteten Flug zu, unabhängig davon, welche Airline den Flug durchführt. Diese Ansicht wurde von dem EuGH dieses Jahr durch ein Urteil erneut bekräftigt. Die europäische Airline muss sich Ihrem Entschädigungsanspruch stellen, egal ob sie selbst oder eine beauftragte Airline den Flugausfall bzw. die Flugverspätung verursacht hat. Da Sie als Passagier keine Ansprüche gegen die ausländische Fluggesellschaft richten können, muss die für Sie als Fluggast verantwortliche Airline aus Europa „einspringen“, da diese Ihnen die Flugreise als Ganzes mit dem Verkauf der Flugtickets vertraglich zugesichert hat. Lassen Sie sich also niemals von besagter verantwortlicher Airline (bei der Sie gebucht haben) an die durchführende Airline (die sie geflogen hat) verweisen, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. - Natürlich unter der Voraussetzung, dass Sie bei einer europäischen Airline gebucht haben und Sie den Anschlussflug ohne eigenes Verschulden verpassen.

    … Sie Ihren Anschluss außerhalb von Europa verpassen?

    Auch hier gilt allgemein, dass die Airline Ihrer Entschädigungsforderung nachgeben muss, bei der Sie Ihre (Flug-)Reise gebucht haben. Es geht bei der Betrachtung von Entschädigungsansprüchen stets um eine Flugreise als Ganzes – Also inklusive der Zwischenstopps. Es ist dementsprechend egal, ob Sie Ihren Anschlussflug in oder außerhalb von Europa verpassen. Entscheidend ist, dass Sie eine Flugreise bei einer europäischen Airline gebucht haben und Sie den Anschlussflug ohne eigenes Verschulden verpassen.

    … Sie Ihren Anschlussflug einer nicht europäischen Airline außerhalb von Europa verpassen?

    Diese Frage klingt, als handele es sich hier um eine komplexe Angelegenheit. Das Fluggastrecht als solches ist auch ziemlich komplex. Diese Frage jedoch lässt sich einigermaßen einfach beantworten:

    Prinzipiell Ja. Denn Sie verfügen bei Flugausfall und Flugverspätung des besagten Fluges über einen Anspruch auf Entschädigung, sofern Sie

    1. Ihre Flugreise bei einer europäischen Airline gebucht haben und diese Fluggesellschaft mindestens eine Teilstrecke der gesamten Flugreise durchgeführt hat.
    2. Sie nicht selbst für das Verpassen des Anschlussfluges verantwortlich sind. (Was meistens der Fall ist)
    3. Keine außergewöhnlichen Umstände für das Verpassen des Anschlussfluges seitens der durchführenden Fluggesellschaft vorliegen. Solch ein Umstand kann Unwetter sein, aber auch Vogelschlag, Streik des Personals oder die im Winter notwendige Enteisung des Jets.

    Also, zurück zur ursprünglichen Frage:

    Gibt es eine Entschädigung bei Flügen von Nicht-EU-Airlines?

    Sie müssen, wie oben erklärt, unterscheiden, ob der Flug nur von einer nicht europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird, oder ob Sie den Flug bei der nicht europäischen Fluggesellschaft gebucht haben. Im ersten Fall übernimmt die europäische Fluggesellschaft, bei der Sie gebucht haben, Ihre Entschädigungszahlung. Im zweiten Fall gehen Sie leider leer aus, da die Fluggastrechte-Verordnung der EU nicht auf Unternehmen außerhalb des Einflussgebietes der EU angewendet werden kann. Sie sollten also IMMER Ihren Flug bei einer europäischen Airline buchen und im Entschädigungsfall sich IMMER an diese Airline wenden.

    Ein kleines Beispiel: Sie fliegen in die USA

    Dazu haben Sie ein Flug bei der Lufthansa gebucht. Den Rückflug buchen Sie spontan am Flughafen in den Vereinigten Staaten, beispielsweise Atlanta oder Newarc. Auch der Flug zurück wird von der Lufthansa durchgeführt, obwohl Sie gar nicht bei der Lufthansa gebucht haben, sondern bei United Airlines. Das passiert häufiger, denn Lufthansa und United Airlines sind sogenannte Codesharing-Partner*. Dieser Flug verspätet sich - aus welchen Gründen auch immer, ohne dass außergewöhnliche Umstände vorlägen. Sie denken, dass Sie eine Entschädigung von Lufthansa für die Verspätung einfordern können, da diese Airline Sie ja auch geflogen hat. - Falsch! Ansprechpartner wäre United Airlines, da Sie bei diesem Unternehmen Ihre Rückreise buchten. Da United Airlines aber nicht unter die europäische Fluggastrechte-Verordnung fällt, weil Sie Ihren Sitz außerhalb der EU hat, gehen Sie als Passagier leider leer aus.

    *Vereinfacht gesagt, unterstützen Sie sich gegenseitig bei der Durchführung von Flügen bei Flugverbindungen, die nicht so gut ausgelastet sind. So sitzen United Airlines-Passagiere in Lufthansa-Fliegern und umgekehrt. Das heißt knapp gesagt, eine Maschine, aber zwei verschiedene Flugnummern.

    Wenn auch Sie schon mal von einem Flugausfall oder einer mehrstündigen Verspätung Ihres Fluges betroffen waren, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Sollten Sie jedoch den Aufwand scheuen oder die Airline Ihre Forderung ignorieren, übernehmen wir gerne Ihren Anspruch und zahlen Ihnen eine Sofortentschädigung* dafür!

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