Fluggastrechte und Entschädigung bei Flugverspätung außerhalb der EU

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Viele Reisende sind sich ihrer Rechte bei Flugverspätungen oder -ausfällen innerhalb der EU gut bewusst, doch wie sieht es aus, wenn der Flug außerhalb der Europäischen Union stattfindet? Auch bei Flugverspätungen außerhalb der EU gibt es Möglichkeiten, eine Entschädigung zu fordern. Hier erklären wir, welche Rechte Fluggäste haben und wie sie vorgehen sollten.

Was passiert bei Flugverspätungen außerhalb der EU?

Im Gegensatz zu Flügen innerhalb der EU, die unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 fallen, greifen außerhalb der EU andere Regelungen. Ob und in welchem Umfang Sie eine Entschädigung erhalten, hängt vom Zielland, der Fluggesellschaft und dem Abflugort ab. Es gibt jedoch einige allgemeine Grundsätze:

  • Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land: Hier gilt die EU-Verordnung, wenn der Flug mit einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz in der EU hat.
  • Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU: Auch hier greift die Verordnung, allerdings nur, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.
  • Flüge zwischen zwei Nicht-EU-Ländern: In diesen Fällen greift die EU-Verordnung nicht. Reisende müssen sich auf die nationalen Gesetze des jeweiligen Landes oder die Vertragsbedingungen der Airline verlassen.

Flugverspätungen außerhalb der EU: Welche Entschädigung ist möglich?

Entschädigungen für Flugverspätungen außerhalb der EU sind oft schwerer durchzusetzen, aber es gibt einige Möglichkeiten:

  • Internationale Abkommen: Einige Länder haben ähnliche Regeln wie die EU eingeführt. Beispielsweise bietet das Montrealer Übereinkommen einen internationalen Rahmen für die Entschädigung von Passagieren bei Flugverspätungen, verlorenen Gepäckstücken und mehr.
  • Fluggesellschaften: Viele Airlines haben eigene Richtlinien zur Entschädigung bei Flugverspätungen, die auf freiwilligen Selbstverpflichtungen basieren.

Im Rahmen des Montrealer Übereinkommens können Passagiere bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden Schadenersatzansprüche geltend machen, allerdings hängt die Höhe der Entschädigung von den individuellen Umständen des Fluges ab.

Montrealer Übereinkommen: Ein internationaler Schutz

Das Montrealer Übereinkommen, dem über 130 Länder beigetreten sind, bietet eine Grundlage für Entschädigungsansprüche außerhalb der EU. Es legt fest, dass Passagiere bei erheblichen Flugverspätungen, Gepäckverlust oder -beschädigung Schadensersatz fordern können.

Die Entschädigungen sind allerdings auf 4.150 Sonderziehungsrechte (SZR) begrenzt, was etwa 5.000 Euro entspricht. Der konkrete Betrag variiert je nach dem Wechselkurs und der spezifischen Umrechnung.

Wie fordere ich eine Entschädigung bei Flugverspätungen außerhalb der EU ein?

Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  • Flugdaten sichern: Bewahren Sie alle Bordkarten, Buchungsbestätigungen und Kommunikationsprotokolle mit der Airline auf.
  • Flugverspätung dokumentieren: Notieren Sie sich die tatsächlichen Abflug- und Ankunftszeiten und lassen Sie sich die Verspätung von der Fluggesellschaft bestätigen.
  • Ansprüche bei der Airline anmelden: Reichen Sie eine schriftliche Beschwerde bei der Fluggesellschaft ein und beziehen Sie sich auf das Montrealer Übereinkommen, falls es relevant ist.
  • Unterstützung durch Experten: Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihrer Rechte haben, können Sie die Hilfe von spezialisierten Dienstleistern in Anspruch nehmen. Mit unserem Entschädigungsrechner können Sie schnell prüfen, ob Ihr konkreter Fall vielleicht doch in unserem Bearbeitungsgebiet liegt. Normalerweise bearbeiten wir nur Fälle, bei welchen die EU-Fluggastrechte-Verordnung greift.

Gerichtsurteile zur Flugentschädigung außerhalb der EU

Es gibt mehrere Gerichtsurteile, die die Rechte von Fluggästen bei internationalen Flügen stärken. Ein Beispiel ist das Urteil des BGH, Az. X ZR 111/17, das klarstellt, dass das Montrealer Übereinkommen als Basis für Entschädigungsansprüche bei Verspätungen außerhalb der EU dienen kann. Auch das Urteil des EuGH, Az. C-537/17 besagt, dass die Rechte aus der EU-Verordnung 261/2004 auch dann gelten, wenn ein Flug aus einem Drittstaat mit einer EU-Airline durchgeführt wird.

Zusammenfassung: Ihre Rechte bei Flugverspätungen außerhalb der EU

Fluggäste haben auch bei Verspätungen außerhalb der EU Rechte, insbesondere wenn sie mit einer EU-Airline reisen oder das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist. Wenn Sie betroffen sind, können Sie Ihre Ansprüche oft direkt bei der Airline geltend machen. Nutzen Sie den Entschädigungsrechner, um die Möglichkeit auf eine Direkt-Entschädigung über unseren Service zu prüfen.