Sie kennen das sicherlich auch: Sie freuen sich auf einen stressfreien Urlaub. Im Vorfeld ist alles organisiert und gebucht – vom Flug über das Hotel bis hin zur Verpflegung. Doch bereits beim Hinflug müssen Sie feststellen, dass nicht alles planmäßig verläuft:
Der Abflug verzögert sich und Sie kommen mit mehr als drei Stunden Flugverspätung am Zielflughafen an. Oder noch schlimmer: Ihr Flug fällt komplett aus.
Flugverspätung oder Annullierung?
Pauschale Entschädigung nach EU-Recht
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In dieser Situation wissen sich dann viele Betroffene nicht zu helfen. Gibt es auch bei Flugausfall einer Pauschalreise eine Entschädigung? Und wenn ja, was wird ersetzt und wer ist bei einer Pauschalreise für die Entschädigungszahlung zuständig?
Für diese Pauschalreisen haben Sie zusätzliche Rechte
In einer Pauschalreise wird ein komplettes All-In-Paket gebucht. Im Reiseangebot ist der Hin- und Rückflug, die Transfers vom Flughafen zum Hotel, der Hotelaufenthalt und je nach Angebot Frühstück, Halbpension, Vollpension oder All-Inklusive enthalten. Sie entscheiden sich für ein Reiseziel und das passende Hotel und alle anderen Leistungen wie Flüge, Transfer und die gebuchte Verpflegung, sind im Preis enthalten.
Es handelt sich hier daher um eine Reise, bei der alle anfallenden Kosten durch einen Pauschalpreis abgedeckt sind. Sie erhalten folglich „alles aus einer Hand“. Nur dann, wenn der Reiseveranstalter Ihnen eine Gesamtheit der oben beispielhaft genannten, funktional zusammengehörenden Leistungen erbringt und dafür einen Pauschalpreis entgegennimmt, sind die Anforderungen an eine Pauschalreise erfüllt.
Im Unterschied zum Reisevertrag haben Sie bei einer Individualreise, die Sie ohne Reiseveranstalter buchen, jeweils einzelne Vertragspartner, z.B. den Hotelier, den Vermieter eines Ferienhauses oder den Vermieter eines Fahrzeuges und müssen, falls Mängel auftreten, die Ansprüche gegen den jeweiligen Vertragspartner, u.U. unter Anwendung des ausländischen Rechts, durchsetzen.
Die Bündelung von mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Transport, Unterbringung, Verpflegung, Besuchsprogramm/Ausflug, Transfer oder anderer Leistungen zu einem Arrangement, das zu einem Gesamtpreis verkauft wird, wird von einem Reiseveranstalter vorgenommen. Im Regelfall ist der Ihnen bei Vertragsschluss bekannte Reiseveranstalter dann auch Ihr Vertragspartner. Ausnahmsweise kann auch die Buchungsstelle der Vertragspartner werden.
Dies ist der Fall, wenn Ihnen bei der Buchung der Pauschalreise der Name des Reiseveranstalters nicht bekannt gegeben wird oder die Buchungsstelle die Pauschalreise in eigener Regie organisiert und durchführt.
Da die Pauschalreise aus mehreren, sich ergänzenden Dienstleistungen besteht (meist aus fremden Leistungsträgern wie Hotel, Fluggesellschaft oder andere), die zusammen mit der Organisationsleistung des Veranstalters und der Vertriebsleistung Ihnen die Organisation und Abwicklung Ihrer Urlaubsreise abnehmen, sind die Preise der Einzelleistungen nicht mehr identifizierbar. Sie buchen ein Gesamtpaket.
Gegen wen haben Sie Entschädigungsansprüche?
Kommt es während einer Reise zu einer Flugannullierung, Verspätungen oder Gepäckschäden bis hin zu Gepäckverlust, müssen Sie das als betroffener Fluggast nicht hinnehmen. Aufgrund verschiedener Gesetze, insbesondere der EU-Verordnung Nr. 261/2004 haben Sie in diesen Fällen Anspruch auf Ausgleich, Betreuungsleistungen, Erstattung der Flugscheinkosten oder einen Anspruch auf anderweitige Beförderung.
- <1500kmHamburg – Mailand250€
- 1500-3500kmBerlin – Gran Canaria400€
- >3500kmMünchen – New York600€
Fluggesellschaften sind insbesondere verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz als Ausgleichsentschädigung aufgrund EU-Verordnung Nr. 261/2004 zu zahlen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Auch wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, haben Sie beispielsweise bei Flugausfall einen Anspruch auf Entschädigung. Alle Fluggastrechte aus der EU-Verordnung Nr. 261/2004 greifen. Dazu gehören auch Betreuungsleistungen und Entschädigungszahlungen, sofern es auf der Reise zu einer Flugverspätung oder Flugannullierung kommt.
Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass Sie diese Ansprüche gegenüber der ausführenden Airline geltend machen müssen und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter. Die Verordnung sieht Ausgleichszahlungen bis zu 600 € vor.
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Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Reiseveranstalter gänzlich aus der Haftung genommen wird. Denn auch dieser muss bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Entschädigung an Sie zahlen. Entsprechend des im BGB geregelten Reiserechts stehen Ihnen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude, vertaner Urlaubszeit, Entschädigung und Aufwendungsersatz für Ersatzbeschaffungen, Mietwagenkosten und auf Rückforderung des Reisepreises zu.
Diese Minderungsansprüche stehen Ihnen auch unabhängig von den Ansprüchen gegenüber der Luftverkehrsgesellschaft zu. Jedoch werden Entschädigungszahlungen im Rahmen des Reiserechts nach der „Frankfurter Tabelle“ gewährt und fallen in der Regel niedriger aus als die Zahlungsansprüche, die Ihnen gemäß der EU-Verordnung Nr. 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft zustehen.
Was kostet Compensation2Go?
- Wartezeit:Bis zu 12 MonateOft mehrere Stunden Zeitaufwand
- Erfolgaussichten:Oft gering
- Kostenrisiko:Gering
- Stressfaktor:Häufig sehr hoch (Hotline-Warteschleifen, Ausreden, keine Rückmeldung)
- Entschädigungshöhe:Bis zu 600€
- Wartezeit:Auszahlung in 24 StundenNach Auftragsbestätigung
- Erfolgaussichten:100%
- Kostenrisiko:0 €
- Stressfaktor:Kein Papierkram, in wenigen Minuten erledigt
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- Wartezeit:Bis zu 12 MonateGeringer Zeitaufwand
- Erfolgaussichten:Mittel bis hoch
- Kostenrisiko:Anbieterabhängig
- Stressfaktor:Gering
- Entschädigungshöhe:Bis zu 600€ abzüglich Gebühr (ca. 25-35%)
- Wartezeit:Bis zu 12 Monate
- Erfolgaussichten:Hoch
- Kostenrisiko:Bis zu 620€ in erster InstanzStreitwert 600€, 1 Person
- Stressfaktor:Anbieterabhängig
- Entschädigungshöhe:Bis zu 600€
Zwar können Sie grundsätzlich nebeneinander sowohl gegen den Reiseveranstalter gemäß §§ 651c ff. BGB, als auch gegen die Airline gemäß der EU-Verordnung Nr. 261/2004 Entschädigungsansprüche geltend machen. Jedoch ist hier zu beachten, dass für Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter kürzere Fristen gelten, als für die Ansprüche gegenüber der Airline.
Ansprüche gegenüber der Airline verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. In Deutschland beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen 3 Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie von den gesamten Umständen, die Ihren Anspruch begründenden, Kenntnis erlangt haben oder bei sorgfältigem Vorgehen hätte erlangen müssen. Der Fristbeginn wird also stets auf das Ende des entsprechenden Jahres verschoben.
Während Ansprüche gegenüber der Airline innerhalb von 3 Jahren verjähren, ist die Frist für Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter kürzer.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ist im Reiserecht auf 2 Jahre verkürzt, § 651g Abs. 1 BGB. Diese Frist kann zudem auch auf ein Jahr verkürzt werden. Dies wird von vielen Reiseveranstaltern durch Vereinbarung und Klauseln in ihren AGB auch regelmäßig vorgenommen. Anders als bei der Verjährung der Ansprüche gegenüber der Airline, beginnt die Frist hier mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Ferner besteht im Reiserecht eine Ausschlussfrist, wonach Sie verpflichtet sind, Ihre Ansprüche innerhalb von 1 Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Tun Sie dies nicht, so erlischt Ihr Anspruch gegen den Reiseveranstalter. Eine solche Ausschlussfrist sieht die EU-Verordnung 261/2004 hingegen nicht vor.
Daher sind Sie gut beraten, ihre Ansprüche unmittelbar nach Reiseende sowohl gegenüber dem Reiseveranstalter als auch gegenüber der Airline geltend zu machen.