Sie kennen das sicherlich auch: Sie freuen sich auf einen stressfreien Urlaub. Im Vorfeld ist alles organisiert und gebucht – vom Flug über das Hotel bis hin zur Verpflegung. Doch bereits beim Hinflug müssen Sie feststellen, dass nicht alles planmäßig verläuft:

Der Abflug verzögert sich und Sie kommen mit mehr als drei Stunden Flugverspätung am Zielflughafen an. Oder noch schlimmer: Ihr Flug fällt komplett aus.

Flugverspätung oder Annullierung?

Pauschale Entschädigung nach EU-Recht
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In dieser Situation wissen sich dann viele Betroffene nicht zu helfen. Gibt es auch bei Flugausfall einer Pauschalreise eine Entschädigung? Und wenn ja, was wird ersetzt und wer ist bei einer Pauschalreise für die Entschädigungszahlung zuständig?

Bis zu 600€ Entschädigung bei Flugstörungen
  • Entschädigung bei Flugverspätung
    Mehr als 3 Stunden Verspätung
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    Überbuchung
  • Entschädigung bei Flugannullierung und Flugausfall
    Annullierung
  • Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
    Verpasster Anschlussflug

Für diese Pauschalreisen haben Sie zusätzliche Rechte

In einer Pauschalreise wird ein komplettes All-In-Paket gebucht. Im Reiseangebot ist der Hin- und Rückflug, die Transfers vom Flughafen zum Hotel, der Hotelaufenthalt und je nach Angebot Frühstück, Halbpension, Vollpension oder All-Inklusive enthalten. Sie entscheiden sich für ein Reiseziel und das passende Hotel und alle anderen Leistungen wie Flüge, Transfer und die gebuchte Verpflegung, sind im Preis enthalten.

Es handelt sich hier daher um eine Reise, bei der alle anfallenden Kosten durch einen Pauschalpreis abgedeckt sind. Sie erhalten folglich „alles aus einer Hand“. Nur dann, wenn der Reiseveranstalter Ihnen eine Gesamtheit der oben beispielhaft genannten, funktional zusammengehörenden Leistungen erbringt und dafür einen Pauschalpreis entgegennimmt, sind die Anforderungen an eine Pauschalreise erfüllt.

Im Unterschied zum Reisevertrag haben Sie bei einer Individualreise, die Sie ohne Reiseveranstalter buchen, jeweils einzelne Vertragspartner, z.B. den Hotelier, den Vermieter eines Ferienhauses oder den Vermieter eines Fahrzeuges und müssen, falls Mängel auftreten, die Ansprüche gegen den jeweiligen Vertragspartner, u.U. unter Anwendung des ausländischen Rechts, durchsetzen.

Die Bündelung von mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Transport, Unterbringung, Verpflegung, Besuchsprogramm/Ausflug, Transfer oder anderer Leistungen zu einem Arrangement, das zu einem Gesamtpreis verkauft wird, wird von einem Reiseveranstalter vorgenommen. Im Regelfall ist der Ihnen bei Vertragsschluss bekannte Reiseveranstalter dann auch Ihr Vertragspartner. Ausnahmsweise kann auch die Buchungsstelle der Vertragspartner werden.

Dies ist der Fall, wenn Ihnen bei der Buchung der Pauschalreise der Name des Reiseveranstalters nicht bekannt gegeben wird oder die Buchungsstelle die Pauschalreise in eigener Regie organisiert und durchführt.

Da die Pauschalreise aus mehreren, sich ergänzenden Dienstleistungen besteht (meist aus fremden Leistungsträgern wie Hotel, Fluggesellschaft oder andere), die zusammen mit der Organisationsleistung des Veranstalters und der Vertriebsleistung Ihnen die Organisation und Abwicklung Ihrer Urlaubsreise abnehmen, sind die Preise der Einzelleistungen nicht mehr identifizierbar. Sie buchen ein Gesamtpaket.

Gegen wen haben Sie Entschädigungsansprüche?

Kommt es während einer Reise zu einer Flugannullierung, Verspätungen oder Gepäckschäden bis hin zu Gepäckverlust, müssen Sie das als betroffener Fluggast nicht hinnehmen. Aufgrund verschiedener Gesetze, insbesondere der EU-Verordnung Nr. 261/2004 haben Sie in diesen Fällen Anspruch auf Ausgleich, Betreuungsleistungen, Erstattung der Flugscheinkosten oder einen Anspruch auf anderweitige Beförderung.

Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
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    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
    image description
    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€

Fluggesellschaften sind insbesondere verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz als Ausgleichsentschädigung aufgrund EU-Verordnung Nr. 261/2004 zu zahlen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Auch wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, haben Sie beispielsweise bei Flugausfall einen Anspruch auf Entschädigung. Alle Fluggastrechte aus der EU-Verordnung Nr. 261/2004 greifen. Dazu gehören auch Betreuungsleistungen und Entschädigungszahlungen, sofern es auf der Reise zu einer Flugverspätung oder Flugannullierung kommt.

Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass Sie diese Ansprüche gegenüber der ausführenden Airline geltend machen müssen und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter. Die Verordnung sieht Ausgleichszahlungen bis zu 600 € vor.

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Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Reiseveranstalter gänzlich aus der Haftung genommen wird. Denn auch dieser muss bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Entschädigung an Sie zahlen. Entsprechend des im BGB geregelten Reiserechts stehen Ihnen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude, vertaner Urlaubszeit, Entschädigung und Aufwendungsersatz für Ersatzbeschaffungen, Mietwagenkosten und auf Rückforderung des Reisepreises zu.

Diese Minderungsansprüche stehen Ihnen auch unabhängig von den Ansprüchen gegenüber der Luftverkehrsgesellschaft zu. Jedoch werden Entschädigungszahlungen im Rahmen des Reiserechts nach der „Frankfurter Tabelle“ gewährt und fallen in der Regel niedriger aus als die Zahlungsansprüche, die Ihnen gemäß der EU-Verordnung Nr. 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft zustehen.

Was kostet Compensation2Go?

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Inkasso-Portal
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  • Entschädigungshöhe:Bis zu 600€

Zwar können Sie grundsätzlich nebeneinander sowohl gegen den Reiseveranstalter gemäß §§ 651c ff. BGB, als auch gegen die Airline gemäß der EU-Verordnung Nr. 261/2004 Entschädigungsansprüche geltend machen. Jedoch ist hier zu beachten, dass für Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter kürzere Fristen gelten, als für die Ansprüche gegenüber der Airline.

Ansprüche gegenüber der Airline verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. In Deutschland beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen 3 Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie von den gesamten Umständen, die Ihren Anspruch begründenden, Kenntnis erlangt haben oder bei sorgfältigem Vorgehen hätte erlangen müssen. Der Fristbeginn wird also stets auf das Ende des entsprechenden Jahres verschoben.

Während Ansprüche gegenüber der Airline innerhalb von 3 Jahren verjähren, ist die Frist für Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter kürzer.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ist im Reiserecht auf 2 Jahre verkürzt, § 651g Abs. 1 BGB. Diese Frist kann zudem auch auf ein Jahr verkürzt werden. Dies wird von vielen Reiseveranstaltern durch Vereinbarung und Klauseln in ihren AGB auch regelmäßig vorgenommen. Anders als bei der Verjährung der Ansprüche gegenüber der Airline, beginnt die Frist hier mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Ferner besteht im Reiserecht eine Ausschlussfrist, wonach Sie verpflichtet sind, Ihre Ansprüche innerhalb von 1 Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Tun Sie dies nicht, so erlischt Ihr Anspruch gegen den Reiseveranstalter. Eine solche Ausschlussfrist sieht die EU-Verordnung 261/2004 hingegen nicht vor.

Daher sind Sie gut beraten, ihre Ansprüche unmittelbar nach Reiseende sowohl gegenüber dem Reiseveranstalter als auch gegenüber der Airline geltend zu machen.

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Ihnen stehen auch bei Pauschalreisenden im Falle von Flugannullierung, Verspätungen oder Gepäckschäden bis hin zu Gepäckverlust, Entschädigungsansprüche gegenüber der Airline aus der EU-Verordnung 261/2004 zu. Darüber hinaus können Sie Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen.

Kommt es zu einer Flugannullierung, so haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, Anspruch auf Flugpreiserstattung oder wahlweise eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie auf Übernahme der Hotelübernachtungskosten.

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Werden Sie aufgrund einer Überbuchung Ihres Fluges nicht mitbefördert, ist die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Dies gilt, wenn die Nichtbeförderung nicht auf vertretbare Gründe zurückzuführen ist. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Entfernung der Flugstrecke.

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Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges.

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Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 125€ und 600€ pro Person, wenn ihr Flug mehrere Stunden vorverlegt wurde. Möglicherweise ist der Anspruch zu halbieren.

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Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline dem Fluggast grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Seit dem Jahr 2004 ist die sogenannte Fluggastverordnung in Kraft (EU 261/2004). Nach dieser haben Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde.

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Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat klargestellt, dass ein Fluggast nicht nur bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung des Fluges, sondern auch bei einer erheblichen Verspätung von über drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat.

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Mindestens – wenn nicht noch viel ärgerlicher- als ein annullierter Flug ist, wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Diese Rechte haben Sie.

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Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Verspätet sich Ihr Flug um mindestens drei Stunden oder wird kurzfristig wegen des Ausfalls der Besatzung annulliert, haben Sie Anspruch […]

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Sowohl nationale Gesetze als auch EU-Recht sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

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Bei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.

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Als Pauschalreisender haben Sie bei Flugstörungen einen pauschalen Ausgleich nach EU-Recht sowie möglicherweise weitere Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter.

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Kommt es zu einer Flugannullierung, so haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, Anspruch auf Flugpreiserstattung oder wahlweise eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie auf Übernahme der Hotelübernachtungskosten.

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Die aufgrund einer Flugannullierung folgende Verhinderung, am Unterricht teilzunehmen, löst eine Entschuldigungspflicht aus. Sofern Sie dieser Entschuldigungspflicht nachkommen, ist ihr Fehltag entschuldigt und Sie haben keine Konsequenzen zu befürchten.

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Erreichen Sie Ihr Ziel mit dem umgebuchten Flug mit mehr als 3 Stunden Verspätung haben Sie auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung von bis zu 600€ pro Person, wenn die Umbuchung vom Reiseveranstalter vorgenommen wurde.

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Jeder Rechtsstreit birgt hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten Risiken; selbst wenn Sie anwaltlich vertreten werden. Das Prozesskostenrisiko bei Flugentschädigungen beträgt für Sie in erster Instanz i. d. R. zwischen 469€ und 2146,72€.

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Sie haben insbesondere nach Annullierung, Nichtbeförderung, Verspätung, und Gepäckverlust einen Anspruch auf Ausgleich, Betreuungsleistungen und Erstattung der Flugscheinkosten. Diese Risiken sind mit der selbständigen Durchsetzung verbunden.

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