Das Wichtigste in Kürze:
- Bei einer Notlandung haben Passagiere einen Anspruch auf Weiterreise an das Ziel.
- Passagiere haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn der Grund für die Notlandung für die Fluggesellschaft unvorhersehbar und unvermeidbar war.
- Unvermeidbar und unvorhersehbar ist eine Notlandung beispielsweise bei einem Unwetter oder einem plötzlichen medizinischen Notfall eines Passagiers.
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Fluggastrechte bei Verspätung wegen einer Notlandung
Auch wenn ein Flugzeug notlanden muss, haben Passagiere weiterhin einen Anspruch darauf, das Ziel zu erreichen. Im Notfall, wenn etwa das Flugzeug selbst beschädigt ist, muss die Fluggesellschaft ein Ersatzflugzeug schicken oder die Passagiere mit Partnerairlines an das Ziel bringen.
Dazu haben Passagiere auch diese beiden Rechte:
- Verpflegung: Sofern die Notlandung zu einer Verspätung führt, haben Sie Anspruch auf Verpflegung (Essen & Trinken). Ist die Weiterreise erst am nächsten Tag möglich, haben Sie einen Anspruch auf eine Hotelübernachtung.
- Entschädigung: Ausnahmsweise haben Passagiere auch einen Anspruch auf eine Entschädigung (250 € bis 600 €) wegen der Verspätung. Der Anspruch auf Entschädigung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Verspätung durch einen für die Fluggesellschaft unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Umstand (sog. außergewöhnliche Umstände) verursacht wurde.
Ist eine Notlandung ein außergewöhnlicher Umstand?
Ein außergewöhnlicher Umstand liegt vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen. Für die Beurteilung kommt es auf die Perspektive der Fluggesellschaft an:
- Ungewöhnlich: Die Situation muss also sehr selten vorkommen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn eine schon beim Boarding aggressiv auftretende Person im Flugzeug weiter randaliert.
- Unbeherrschbar: Auch darf die Airline keine Kontrolle über die Störung haben. Dazu gehört es auch, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen für den Flugbetrieb zu vermeiden. Ist etwa eine Notlandung erforderlich, weil das Flugzeug nicht ausreichend gewartet wurde, dann war die Ursache für die Notlandung für die Fluggesellschaft beherrschbar.
Folgende Beispiele helfen dabei, einzuschätzen, ob eine Notlandung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht.
In den folgenden Fällen stellt die Notlandung einen außergewöhnlichen Umstand dar:
- Aggressiver Passagier: Ist eine Notlandung aufgrund eines aggressiven Passagiers erforderlich, der sich vor dem Abflug nicht auffällig verhalten hat, dann stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar.
- Technik: Wenn eine Notlandung aufgrund eines technisch nicht entdeckbaren Fehlers auftritt, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
- Unwetter: Gewitter treten teilweise unvorhersehbar und plötzlich auf. Ist dies der Fall und wird ein Flugzeug dadurch zur Landung gezwungen, handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand.
- Krieg / Terror: Wenn ein unvorhersehbares Unglück wie ein Krieg oder Terrorangriff ein Flugzeug zur Notlandung zwingt, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar.
In folgenden Fällen liegt demgegenüber kein außergewöhnlicher Umstand vor:
- Geburt: Ist eine Notlandung aufgrund der Geburt eines Kindes erforderlich, stellt dies typischerweise keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Grund hierfür ist, dass es bekannt ist, dass die Geburt nicht steuerbar ist. Wenn also eine Airline Passagiere aufnimmt, die kurz davor sind, ein Kind zu gebären, ist dies für die Airline steuerbar.
- Mangelhafte Untersuchung: Wenn eine Notlandung aufgrund einer mangelhaften Untersuchung des Flugzeugs erforderlich wird, stellt die Notlandung keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
- Betrunkener Passagier: Ein Passagier, der bereits beim Boarding erheblich alkoholisiert ist und sich dann im Flug so aggressiv verhält, dass eine Notlandung erforderlich ist, führt nicht dazu, dass die Notlandung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.