Das Wichtigste in Kürze:
- Wenn ein Flug annulliert wird, haben Fluggäste einen Anspruch auf einen Ersatzflug.
- Fluggäste haben einen Anspruch auf den Ersatzflug, der das Ziel am frühesten erreicht, wobei auch Flüge bei anderen Fluggesellschaften berücksichtigt werden.
- Wenn die Fluggesellschaft keinen Ersatzflug anbietet, dürfen sich Passagiere einen Ersatzflug selbst buchen und können von der Fluggesellschaft die Erstattung der Kosten verlangen.
Jetzt Entschädigung prüfen – kostenlos und unverbindlich
Besteht bei einem Flugausfall ein Anspruch auf einen Ersatzflug?
Wenn ein Flug ausfällt, haben Fluggäste einen Anspruch auf einen Ersatzflug. Die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, Passagieren einen Flug organisieren muss, mit dem Fluggäste das Ziel so schnell wie möglich erreichen. Fluggesellschaften versuchen häufig, die kostengünstigste Option zu wählen, wodurch die Reise für Passagiere unnötig lang dauert.
- Früheste Verbindung: Fluggäste haben einen Anspruch darauf, mit dem frühestmöglichen Ersatzflug mitzufliegen, bei dem noch Kapazitäten frei sind. Die Fluggesellschaft ist also nicht dazu verpflichtet, freie Kapazitäten zu schaffen, indem Sie anderen Fluggästen die Mitreise verweigert.
- Andere Airline: Ihr Anspruch auf den nächsten Ersatzanspruch erstreckt sich auf Kapazitäten bei allen Fluggesellschaften. Wenn Sie beispielsweise einen Flug bei Lufthansa gebucht haben und der nächste Flug, auf dem Kapazitäten bestehen, von Emirates ausgeführt wird, dann können Sie von Lufthansa verlangen, auf den Flug von Emirates gebucht zu werden.
Manchmal bieten Fluggesellschaften auch anstelle von Flügen Bahnfahren an, diese stellen nur dann eine alternative Beförderung dar, wenn Sie ähnlich lange dauern. Dies ist nahezu nie der Fall, da beispielsweise schon eine Bahnfahrt von Frankfurt nach Hamburg ca. 4 Stunden dauert, während ein Flug nur eine Stunde braucht.
Muss ich den Ersatzflug bei einem Flugausfall selbst buchen?
Nein, die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, Sie auf den frühestmöglichen Flug umzubuchen. Sie müssen selbst nur tätig werden, wenn die Fluggesellschaft nicht der Pflicht nachkommt, Sie auf den frühestmöglichen Ersatzflug zu buchen. In einem solchen Fall können Sie die Buchung selbst übernehmen und von der Fluggesellschaft die Erstattung der Kosten verlangen.
Dabei sollten Sie allerdings wissen, dass es sehr aufwendig ist, einen solchen Anspruch auf Schadensersatz bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. Versuchen Sie also vorrangig, dass die Fluggesellschaft Sie auf den frühesten Ersatzflug umbucht.
Wie geht man vor, wenn die Fluggesellschaft keinen Ersatzflug anbietet?
Wenn Sie selbst einen Ersatzflug buchen, ist es wichtig, das gesamte Vorgehen gut zu dokumentieren. Andernfalls wird es Ihnen nicht gelingen, die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten nachzuweisen. Deshalb sollten Sie folgendermaßen vorgehen:
- Ersatzflug verlangen: Gehen Sie auf Ihre Fluggesellschaft zu und versuchen Sie, eine Umbuchung auf den frühestmöglichen Ersatzflug zu erreichen.
- Dokumentation: Wenn sich die Fluggesellschaft weigert und Ihnen erst einen sehr späten Ersatzflug anbietet, obwohl es frühere Optionen gibt, ist es sehr wichtig, dass Sie sich die Weigerung der Fluggesellschaft schriftlich bestätigen lassen. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass die Fluggesellschaft später behauptet, dass Sie einen früheren Flug angeboten hat.
- Sparsamkeit: Wenn Sie sich das Ersatzticket buchen, müssen Sie die kostengünstigste Option buchen. Das bedeutet etwa, dass Sie sich kein Business Class Ticket buchen dürfen, wenn Sie ursprünglich lediglich ein Economy Class Ticket gebucht hatten.
- Anspruch geltend machen: Vergessen Sie nicht, im Anschluss Ihren Anspruch gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen. Bedenken Sie dabei allerdings, dass es häufig sehr aufwendig ist, einen entsprechenden Anspruch gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.
Wann besteht bei einem Flugausfall ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises?
Wenn Ihr Flug annulliert wird, haben Sie nicht nur einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung, sondern es stehen Ihnen auch diese Ansprüche zu:
- Entschädigung: Wenn Ihr Flug storniert wird, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung (250 € bis 600 €). Ein solcher Anspruch besteht allerdings nicht, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt (z.B. ein Unwetter), sodass die Fluggesellschaft die Verspätung nicht zu verantworten hat. Allerdings hat die Fluggesellschaft Sie trotzdem auf den frühestmöglichen Ersatzflug umzubuchen. Wenn die Fluggesellschaft zwar den Flugausfall nicht zu verantworten hat, sie allerdings auf einen verspäteten Ersatzflug umbucht, dann haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGH Beschl. v. 10.10.2023, Az. X ZR 123/22).
- Verpflegung: Passagiere haben einen Anspruch auf Verpflegung (Essen & Getränke),
- Hotel: Wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag abfliegt, haben Sie einen Anspruch auf eine Hotelübernachtung.
- Erstattung: Wenn ein Flug storniert wird, können Sie auch auf die Reise verzichten und den Ticketpreis erstattet bekommen. Ein solches Vorgehen ist sinnvoll, wenn Sie auf die Reise insgesamt verzichten wollen oder Flugtickets im Preis gesunken sind, sodass es für Sie sinnvoll ist, den bisherigen Ticketpreis erstattet zu bekommen und den Flug selbst zu buchen.
Besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Flug annulliert wurde und der Ersatzflug verspätet ist?
Wenn ein Flug annulliert wird und der Ersatzflug ebenfalls verspätet ist, haben Sie Anspruch auf zwei Entschädigungen. Sie erhalten zum einen eine Entschädigung für die Annullierung des gebuchten Fluges. Zum anderen erhalten Sie auch eine Entschädigung für die Verspätung des Ersatzfluges.
Erforderlich ist dafür, dass jeweils die Voraussetzungen für die Entschädigung aufgrund der Flugverspätung und die Entschädigung aufgrund des Flugausfalls vorliegen.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.