Sofern ein bereits gebuchter Flug kurzfristig annulliert wird, kann dies für Fluggäste hinsichtlich der Hotelunterbringung in doppelter Hinsicht ärgerlich sein: Zum einen erreichen Sie Ihr Urlaubsziel später und können ein bereits gebuchtes Hotelzimmer nicht nutzen, zum anderen müssen Sie gegebenenfalls etwa bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugverbindung in der Nähe eines Umsteigeflughafens ein Hotelzimmer suchen, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag geht. Dabei stellt sich zwangsläufig die Frage, inwiefern das Luftfahrtunternehmen zur Kasse gebeten werden kann.
Höhe des Anspruchs gegen die Airline
Von der Annullierung eines Flugs ist die Rede, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt wird, d.h. der Flieger nicht startet. Auch eine zeitliche Vorverlegung oder sonstige Flugzeitenänderung eines geplanten Fluges durch die Fluggesellschaft ist eine Annullierung des Flugs, die mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung einhergeht. Für die Annullierung kommt es darauf an, dass die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, unabhängig davon, ob Sie die angebotene anderweitige Beförderung wahrnehmen.
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- >3500kmMünchen – New York600€
Flugverspätung oder Annullierung?
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Nicht genutzte Hotelbuchungen bei Föugannullierung
Sofern ein Luftfahrtunternehmen ankündigt, dass ein Flug ausfällt, liegt grundsätzlich eine Pflichtverletzung aus dem Beförderungsvertrag vor, da das Luftfahrtunternehmen durch die bestätigte Buchung zum Ausdruck gebracht hat, den Flug zu einer bestimmten Zeit durchführen zu wollen. Insbesondere haben Fluggäste ein erhebliches Interesse an einer pünktlichen Durchführung des Fluges, da in der Regel bereits weitere Buchungen (Hotelunterbringung, Aktivitäten etc.) im Voraus erfolgt sind (LG Landshut, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 13 S 1146/16).
Nach deutschem Recht können Fluggäste in diesen Fällen grundsätzlich Ersatz für diejenigen Aufwendungen verlangen, die sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht haben und billigerweise machen durften (§ 284 BGB), sprich in der Regel auch die Kosten für den nicht genutzten Hotelaufenthalt (AG Wedding, Urteil vom 25. März 2011 – 16 C 167/10). Für einen Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch ist jedoch zu beachten, dass dieser dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast gleichzeitig auch Ersatz für die Kosten eines Ersatzfluges und somit Schadensersatz statt der Leistung begehrt (§§ 280, 281 BGB), weil diese Ansprüche nur alternativ geltend gemacht werden können. Um diesen Fluggästen gegenüber nachteiligen Effekt zu umgehen müssten genannte Aufwendungen als endgültig entgangene geldwerte Leistungen und somit als Vermögensschaden anerkannt werden, sodass ein umfassender Schadensersatzanspruch geltend gemacht kann.
Zu beachten ist jedenfalls, dass Fluggäste in dieser Situation stets eine Schadensminderungspflicht trifft (§ 254 BGB). So wird erwartet, dass man versucht, etwaige weitere Buchungen (z.B. Hotelunterbringung) zu stornieren oder das Reiseziel auf andere Weise (Ersatzflug) rechtzeitig zu erreichen. Sollten dabei Stornierungsgebühren anfallen, sind diese als Schadensminderungsaufwendungen ersatzfähig.
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Unterbringung bei Ersatzflug am nächsten Tag
Sollte ein Flug gestrichen werden und Sie müssten deshalb die Nacht am Flughafen verbringen, so ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet Ihnen unentgeltlich eine Hotelunterbringung anzubieten (Art. 9 VO (EG) Nr 261/2004). Dieser Anspruch kann weder beschränkt noch ausgeschlossen werden, sodass man bei Verstößen Schadensersatzasprüche geltend machen kann (Art. 15 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004). Sogar bei dem Vorliegen sogenannter „außergewöhnlicher Umstände“, welche die Pflicht zur Entschädigungszahlung (in Höhe von 250 €, 400 € oder 600€) ausschließen können, sind Betreuungsleistungen verschuldensunabhängig und ohne Entlastungsmöglichkeit zu gewähren (EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013 – C-12/11).
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Da die Fluggastrechteverordnung verlangt, dass das Luftfahrtunternehmen die Leistungen „anbieten“ muss, gilt, dass es die Leistungen unaufgefordert – und nicht erst auf Nachfrage – gewähren muss. Es wird somit nicht von Ihnen verlangt, dass Sie selbst ein entsprechendes Hotel in der Nähe suchen, buchen und dadurch in Vorleistung treten.
Was Sie allerdings nicht erwarten können, ist, dass Sie Anspruch auf Unterbringung in einem Luxus-Hotel haben. Anderseits muss es jedoch ein „Hotel“ sein, sodass Sie sich nicht mit Herbergen, Schlafsälen oder Ähnlichem zufrieden geben müssen. Angemessen dürfte jedenfalls die Unterbringung in einem Drei-Sterne-Hotel sein. Doch beachten Sie: Sofern Sie sich dazu entscheiden, die Nacht lieber am Flughafen zu verbringen oder bei Bekannten, die in der Nähe des Flughafens wohnen, zu übernachten, können Sie nicht nachträglich darauf bestehen, dass das Luftfahrtunternehmen fiktiven Ersatz für ein Hotelzimmer zu leisten hat, welches man hätte nutzen können (AG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2013 – 53 C 6463/13, AG Erding, Urteil vom 15. November 2006 – 4 C 661/06).