Sofern ein bereits gebuchter Flug kurzfristig annulliert wird, kann dies für Fluggäste hinsichtlich der Hotelunterbringung in doppelter Hinsicht ärgerlich sein: Zum einen erreichen Sie Ihr Urlaubsziel später und können ein bereits gebuchtes Hotelzimmer nicht nutzen, zum anderen müssen Sie gegebenenfalls etwa bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugverbindung in der Nähe eines Umsteigeflughafens ein Hotelzimmer suchen, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag geht. Dabei stellt sich zwangsläufig die Frage, inwiefern das Luftfahrtunternehmen zur Kasse gebeten werden kann.
Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
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    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
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    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€
Von der Annullierung eines Flugs ist die Rede, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt wird, d.h. der Flieger nicht startet. Auch eine zeitliche Vorverlegung oder sonstige Flugzeitenänderung eines geplanten Fluges durch die Fluggesellschaft ist eine Annullierung des Flugs, die mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung einhergeht. Für die Annullierung kommt es darauf an, dass die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, unabhängig davon, ob Sie die angebotene anderweitige Beförderung wahrnehmen.

Flugverspätung oder Annullierung?

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Nicht genutzte Hotelbuchungen bei Föugannullierung

Sofern ein Luftfahrtunternehmen ankündigt, dass ein Flug ausfällt, liegt grundsätzlich eine Pflichtverletzung aus dem Beförderungsvertrag vor, da das Luftfahrtunternehmen durch die bestätigte Buchung zum Ausdruck gebracht hat, den Flug zu einer bestimmten Zeit durchführen zu wollen. Insbesondere haben Fluggäste ein erhebliches Interesse an einer pünktlichen Durchführung des Fluges, da in der Regel bereits weitere Buchungen (Hotelunterbringung, Aktivitäten etc.) im Voraus erfolgt sind (LG Landshut, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 13 S 1146/16). Nach deutschem Recht können Fluggäste in diesen Fällen grundsätzlich Ersatz für diejenigen Aufwendungen verlangen, die sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht haben und billigerweise machen durften (§ 284 BGB), sprich in der Regel auch die Kosten für den nicht genutzten Hotelaufenthalt (AG Wedding, Urteil vom 25. März 2011 – 16 C 167/10). Für einen Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch ist jedoch zu beachten, dass dieser dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast gleichzeitig auch Ersatz für die Kosten eines Ersatzfluges und somit Schadensersatz statt der Leistung begehrt (§§ 280, 281 BGB), weil diese Ansprüche nur alternativ geltend gemacht werden können. Um diesen Fluggästen gegenüber nachteiligen Effekt zu umgehen müssten genannte Aufwendungen als endgültig entgangene geldwerte Leistungen und somit als Vermögensschaden anerkannt werden, sodass ein umfassender Schadensersatzanspruch geltend gemacht kann. Zu beachten ist jedenfalls, dass Fluggäste in dieser Situation stets eine Schadensminderungspflicht trifft (§ 254 BGB). So wird erwartet, dass man versucht, etwaige weitere Buchungen (z.B. Hotelunterbringung) zu stornieren oder das Reiseziel auf andere Weise (Ersatzflug) rechtzeitig zu erreichen. Sollten dabei Stornierungsgebühren anfallen, sind diese als Schadensminderungsaufwendungen ersatzfähig.

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Unterbringung bei Ersatzflug am nächsten Tag

Sollte ein Flug gestrichen werden und Sie müssten deshalb die Nacht am Flughafen verbringen, so ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet Ihnen unentgeltlich eine Hotelunterbringung anzubieten (Art. 9 VO (EG) Nr 261/2004). Dieser Anspruch kann weder beschränkt noch ausgeschlossen werden, sodass man bei Verstößen Schadensersatzasprüche geltend machen kann (Art. 15 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004). Sogar bei dem Vorliegen sogenannter „außergewöhnlicher Umstände“, welche die Pflicht zur Entschädigungszahlung (in Höhe von 250 €, 400 € oder 600€) ausschließen können, sind Betreuungsleistungen verschuldensunabhängig und ohne Entlastungsmöglichkeit zu gewähren (EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013 – C-12/11).
Bis zu 600€ Entschädigung bei Flugstörungen
  • Entschädigung bei Flugverspätung
    Mehr als 3 Stunden Verspätung
  • image description
    Überbuchung
  • Entschädigung bei Flugannullierung und Flugausfall
    Annullierung
  • Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
    Verpasster Anschlussflug
Da die Fluggastrechteverordnung verlangt, dass das Luftfahrtunternehmen die Leistungen „anbieten“ muss, gilt, dass es die Leistungen unaufgefordert – und nicht erst auf Nachfrage – gewähren muss. Es wird somit nicht von Ihnen verlangt, dass Sie selbst ein entsprechendes Hotel in der Nähe suchen, buchen und dadurch in Vorleistung treten. Was Sie allerdings nicht erwarten können, ist, dass Sie Anspruch auf Unterbringung in einem Luxus-Hotel haben. Anderseits muss es jedoch ein „Hotel“ sein, sodass Sie sich nicht mit Herbergen, Schlafsälen  oder Ähnlichem zufrieden geben müssen. Angemessen dürfte jedenfalls die Unterbringung in einem Drei-Sterne-Hotel sein. Doch beachten Sie: Sofern Sie sich dazu entscheiden, die Nacht lieber am Flughafen zu verbringen oder bei Bekannten, die in der Nähe des Flughafens wohnen, zu übernachten, können Sie nicht nachträglich darauf bestehen, dass das Luftfahrtunternehmen fiktiven Ersatz für ein Hotelzimmer zu leisten hat, welches man hätte nutzen können (AG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2013 – 53 C 6463/13, AG Erding, Urteil vom 15. November 2006 – 4 C 661/06).

Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat klargestellt, dass ein Fluggast nicht nur bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung des Fluges, sondern auch bei einer erheblichen Verspätung von über drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat.

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Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline dem Fluggast grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Seit dem Jahr 2004 ist die sogenannte Fluggastverordnung in Kraft (EU 261/2004). Nach dieser haben Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde.

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Als Pauschalreisender haben Sie bei Flugstörungen einen pauschalen Ausgleich nach EU-Recht sowie möglicherweise weitere Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter.

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Werden Sie aufgrund einer Überbuchung Ihres Fluges nicht mitbefördert, ist die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Dies gilt, wenn die Nichtbeförderung nicht auf vertretbare Gründe zurückzuführen ist. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Entfernung der Flugstrecke.

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Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges.

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Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 125€ und 600€ pro Person, wenn ihr Flug mehrere Stunden vorverlegt wurde. Möglicherweise ist der Anspruch zu halbieren.

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Mindestens – wenn nicht noch viel ärgerlicher- als ein annullierter Flug ist, wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Diese Rechte haben Sie.

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Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Verspätet sich Ihr Flug um mindestens drei Stunden oder wird kurzfristig wegen des Ausfalls der Besatzung annulliert, haben Sie Anspruch […]

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Sowohl nationale Gesetze als auch EU-Recht sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

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Bei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.

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