Flugstornierung - Erstattung plus Entschädigung erhalten
Wenn ein gebuchter Flug nicht durch Sie selbst storniert wurde, steht Ihnen ein Entschädigungsanspruch gegen die Fluggesellschaft zu, sofern diese drei Bedingungen erfüllt sind:
- Sie wurden nicht rechtzeitig über die Flugstornierung informiert
- Sie haben keinen rechtzeitigen Alternativflug erhalten
- Der Grund der Stornierung beruht nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand.
Sie haben unter diesem Umständen ein Recht auf die Rückerstattung des Flugpreises, den Sie in der Regel schon bei der Flugbuchung bezahlt hatten.
Zusätzlich steht Ihnen laut der EU Fluggastverordnung aber auch eine Entschädigung von bis zu 600 Euro zu. Wenn ein Flug storniert wurde, gibt es also mehr als “nur” Geld zurück.
- <1500kmHamburg – Mailand250€
- 1500-3500kmBerlin – Gran Canaria400€
- >3500kmMünchen – New York600€
Wieviel Geld Sie zurückbekommen, richtet sich nach der Flugstrecke. Es wird zwischen Kurz,- Mittel und Langstrecke unterschieden. Diese Regelung wurde getroffen, weil davon ausgegangen wird, dass je länger ein Flug dauert, desto größer auch das Ärgernis ist, welches mit einer Stornierung einhergeht.
Eine Flugstornierung liegt vor, wenn der Flug von der Fluggesellschaft gestrichen wurde. Das kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn Ihnen eine Flugumbuchung angeboten wird. Sollte Ihnen ein Alternativflug angeboten worden sein, ist eine Entschädigung unter untenstehenden Voraussetzungen dennoch vorgesehen.
Für diese Flugrouten erhalten Sie eine Entschädigung nach EU-Recht
Route | Airline mit Sitz in der EU | Nicht-EU Airline |
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Außerhalb der EU nach außerhalb der EU | Nein | Nein |
Außerhalb der EU nach innerhalb der EU | Nein | Nein |
Innerhalb der EU nach außerhalb der EU | Nein | Ja |
Innerhalb der EU nach innerhalb der EU | Nein | Ja |
50% weniger Geld bei Alternativflügen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen die Fluggesellschaft 50% weniger von der Entschädigungssumme bezahlen. Das ist aber nur der Fall, wenn Ihnen ein Alternativflug angeboten wird, mit dem Sie
- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Ihr Ziel nicht später als drei Stunden erreichen
- und bei allen anderen Flügen Ihr Ziel nicht später als drei Stunden erreichen.
Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, entsteht ein sogenannter “Ausnahmefall”. Demnach ist die Fluggesellschaft nicht mehr dazu verpflichtet, Ihnen eine Entschädigung zu zahlen, wenn der Grund dieser Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist.
Diese Umstände liegen nur dann vor, wenn das Ereignis außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Fluggesellschaft liegt und nicht beherrschbar ist. Das ist nur in sehr engen Grenzen auch tatsächlich der Fall.
Wichtig: Sollte sich Ihnen gegenüber die Fluggesellschaft auf einen solchen Umstand berufen: Fragen Sie unbedingt nach der genauen Ursache und lassen Sie sich diese (wenn möglich) schriftlich bestätigen. Mit einer pauschalen Behauptung der Fluggesellschaft, es läge ein außergewöhnlicher Umstand vor, brauchen Sie sich nicht zufriedengeben.
Außergewöhnliche Umstände | Keine außergewöhnlichen Umstände |
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