Flugverspätung oder Annullierung?



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Von der Annullierung eines Flugs ist die Rede, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt wird, d.h. der Flieger nicht startet. Auch eine zeitliche Vorverlegung oder sonstige Flugzeitenänderung eines geplanten Fluges durch die Fluggesellschaft ist eine Annullierung des Flugs, die mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung einhergeht. Für die Annullierung kommt es darauf an, dass die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, unabhängig davon, ob Sie die angebotene anderweitige Beförderung wahrnehmen. Dies löst in aller Regel eine Art Kettenreaktion aus. Sie stehen nicht nur -zum Flugantritt bereit- am Flughafen, sondern müssen eventuell auch bereits gebuchte Leistungen am Zielort wie Unterkunft, Mietwagen, Transfer und Ausflüge absagen oder anderweitige Leistungen aufgrund der Wartezeit in Anspruch nehmen. Für diese Reihe von Unannehmlichkeiten und auch finanziellen Aufwendungen haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung.
Wahlweise Anspruch auf Flugpreiserstattung oder anderweitige Beförderung
Wird ein Flug annulliert, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. Sie haben das Recht zu entscheiden, ob Sie einen zeitnahen Ersatztransport für den abgesagten Flug oder die Erstattung der Gesamtkosten Ihres Flugscheines in Anspruch nehmen möchten.
Dies gilt sowohl für nicht zurückgelegte als auch für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug aufgrund der Annullierung im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. Unter Umständen kann Ihnen dieser Anspruch auch in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt zustehen. Dies ist relevant für solche Konstellationen, in denen Sie erst durch einen oder mehrere Anschlussflüge Ihren Zielort erreichen.
Alternativ haben Sie wahlweise einen Anspruch auf anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder aber eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt. Letzteres muss Ihnen die Fluggesellschaft nur ermöglichen, soweit verfügbare Plätze vorhanden sind.
Anspruch auf pauschale Entschädigung
- <1500km250€Hamburg – Mailand
- 1500-3500km400€Berlin – Gran Canaria
- >3500km600€München – New York
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Anspruch auf Betreuungsleistungen
Schließlich haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen.
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Ihnen kostenfrei Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten. Soweit durch die Annullierung der Aufenthalt über eine oder mehrere Nächte notwendig wird, muss Sie die Fluggesellschaft in einem Hotel unterbringen und hierfür auch finanziell aufkommen. Sie haben zudem Anspruch auf die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Sofern Ihnen die Fluggesellschaft ein angemessenes Beförderungsmittel zur Verfügung stellt und Ihnen die Beförderung unmittelbar anbietet, entfällt unter Anwendung der Grundsätze der Schadensminderungspflicht ein Anspruch auf die Erstattung eines von Ihnen für die Beförderung gemieteten Mietwagens. Anders verhält es sich, wenn die Fluggesellschaft nicht oder nicht in angemessener Weise ein Beförderungsmittel unmittelbar anbietet. In diesem Fall können Sie die Kosten für einen Mietwagen von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen, soweit der Mietwagen für die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung erforderlich wurde.
Zu den Betreuungsleistungen zählt ferner, Ihnen eine kostenfreie Kontaktaufnahme zu Familie und Angehörigen zu ermöglichen. Die EU-Verordnung sieht hier die Kontaktaufnahme in Form von zwei Telefongesprächen, Telefaxen oder E-Mails vor.
Neben den aufgezählten Ansprüchen können Sie grundsätzlich auch weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Diese Berechtigung ergibt sich aus Art. 12 EU- Verordnung Nr. 261/2004.