Flugausfall - Erstattung & Schadensersatzansprüche
Wenn ein Flug ausfällt haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Zuallererst müssen aber folgende Bedingungen zutreffen:
- Eine rechtzeitige Information über den Flugausfall durch die Airline blieb aus.
- Es wurde Ihnen nicht rechtzeitig ein alternativer Flug angeboten.
- Der Flugausfall beruht nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand.
Mit “rechtzeitig” ist hier mindestens 14 Tage vorher gemeint. Falls diese Punkte zutreffen, haben Sie ein Recht auf die Rückerstattung des Flugpreises.
Laut der EU Fluggastverordnung steht Ihnen aber auch ein Schadensersatz von bis zu 600 Euro bei Flugausfall zu.
- <1500kmHamburg – Mailand250€
- 1500-3500kmBerlin – Gran Canaria400€
- >3500kmMünchen – New York600€
Wieviel Schadensersatz Sie erhalten können, hängt von der Flugstrecke ab. Grundsätzlich wird angenommen:
Je länger die Flugstrecke, desto größer auch das Ärgernis, welches mit einem Ausfall einer Flugreise einhergeht.
Ein Flugausfall liegt vor, wenn der Flug gestrichen wurde. Das gilt auch dann, wenn Ihnen die Umbuchung der Flugreise angeboten wird. Sollte Ihnen ein alternativer Flug angeboten worden sein, ist ein Schadensersatz unter untenstehenden Voraussetzungen dennoch vorgesehen.
Für diese Flugstrecken erhalten Sie Schadensersatz nach EU-Recht
Route | Airline mit Sitz in der EU | Nicht-EU Airline |
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Außerhalb der EU nach außerhalb der EU | Nein | Nein |
Außerhalb der EU nach innerhalb der EU | Nein | Nein |
Innerhalb der EU nach außerhalb der EU | Nein | Ja |
Innerhalb der EU nach innerhalb der EU | Nein | Ja |
Die halbe Summe bei Alternativflügen
Unter bestimmten Umständen kann Ihnen die Airline nur die Hälfte der Schadensersatzsumme bezahlen. Das klappt aber nur, wenn Ihnen ein Alternativflug angeboten wurde, mit dem Sie
- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Ihr Ziel nicht später als drei Stunden erreichen
- und bei allen anderen Flügen Ihr Ziel nicht später als drei Stunden erreichen.
Bei außergewöhnlichen Umständen gibt es keinen Schadensersatz
Wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, handelt es sich um einen “Ausnahmefall”. Dementsprechend ist die Fluggesellschaft nicht mehr dazu verpflichtet, Ihnen Schadensersatz zu zahlen, wenn der Grund der Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist.
Diese Umstände bestehen nur, wenn das Ereignis außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Fluggesellschaft liegt und unbeherrschbar ist. Das ist nur sehr selten auch wirklich der Fall.
Wichtig: Sollte sich die Airline Ihnen gegenüber auf einen solchen Umstand berufen: Fragen Sie unbedingt nach der genauen Ursache und lassen Sie sich diese (falls möglich) schriftlich bestätigen. Mit einer generellen Behauptung der Airline, es läge ein außergewöhnlicher Umstand vor, brauchen Sie sich nicht zufriedengeben.
Außergewöhnliche Umstände | Keine außergewöhnlichen Umstände |
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Wenn Sie sich aktuell mit einem Flugausfall und möglichem Schadenersatz beschäftigen – nutzen Sie unseren Schadensersatzrechner. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, übernehmen wir Ihren Fall und zahlen in kurzer Zeit eine Entschädigung an Sie aus.