Flugausfall wegen Schnee

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Rechtsanwalt Philipp Fabricius
Experte für Fluggastrechte
Aktualisiert am
2.5.2025
|
5
Min. Lesedauer
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10+ Jahre Erfahrung
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Frau wartet am Flughafen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grund: Ein Flug fällt bei Schnee aus bzw. verspätet sich, wenn das Flugzeug nicht sicher starten oder landen kann.
  • Ersatzflug oder Erstattung: Sie haben bei einem Flugausfall einen Anspruch auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Ticketpreises.
  • Keine Entschädigung: Ein zusätzlicher Anspruch auf eine Entschädigung besteht bei einem Flugausfall oder einer Flugverspätung wegen Schnee grundsätzlich nicht.
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So gehen Sie bei einem Flugausfall wegen Schnee vor

  1. Informieren: Insbesondere bei Unwetterlagen wie Schneefall kann sich das Wetter schnell ändern, sodass es kurzfristig passieren kann, dass Ersatzflüge angeboten werden.
  2. Entscheidung: Wenn der Flug ausfällt oder sich um über 5 Stunden verspätet, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie das Reiseziel überhaupt noch erreichen wollen, davon abhängig können Sie sich für einen Ersatzflug oder die Ticket-Erstattung entscheiden.
  3. Verpflegung: Sofern Sie auf Ihren Ersatzflug warten müssen, machen Sie Ihre Rechte auf Verpflegung und möglicherweise die Hotelübernachtung geltend.
  4. Entschädigung / Reiseversicherung: Im Anschluss an die Reise sollten Sie prüfen, ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft oder eine Reiseversicherung haben.

Ihre Rechte bei einem Flugausfall oder einer Flugverspätung wegen Schnee

Wenn Ihr Flug aufgrund von Schnee ausfällt oder sich verspätet, dann haben Sie diese Rechte:

  • Ersatzflug oder Erstattung: Fällt Ihr Flug wegen Schnee aus, haben Sie einen Anspruch auf einen Ersatzflug. Alternativ können Sie die Erstattung des Ticketpreises verlangen.
  • Entschädigung: Bei einer Flugabsage oder Verspätung wegen Schnee besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung (250 € bis 600 €). Der Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, dies ist bei einem Flugausfall wegen Schnee grundsätzlich der Fall.
  • Verpflegung: Passagiere haben bei Verspätung einen Anspruch auf Verpflegung (Essen & Getränke), bei sehr langen Wartezeiten sogar auf Übernachtung in einem Hotel. Die für die Verpflegung erforderliche Verspätung hängt davon ab, ob es sich um einen Flug der Kurzstrecke (dann 2 Stunden), der Mittelstrecke (dann 3 Stunden) oder Langstrecke (dann 4 Stunden) handelt.

Wann liegen bei Schnee außergewöhnliche Umstände vor?

Schneefall stellt grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand dar. Hintergrund ist, dass es in Deutschland normal ist, dass es im Winter schneit. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn der Grund für die Verspätung oder den Flugausfall für die Fluggesellschaft sowohl unvorhersehbar als auch unkontrollierbar war. Dies ist bei Schneefall nur ausnahmsweise der Fall.

Schneefall stellt erst dann einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn der Schneefall das (sichere) Fliegen unmöglich macht. Eine solche Situation liegt in diesen Fällen vor:

  • Flughafen geschlossen: Wenn ein Schneesturm dazu führt, dass der Flughafen geschlossen wird, dann liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
  • Keine sichere Landung: Wenn so viel Schnee auf der Landebahn liegt, dass eine sichere Landung ausgeschlossen ist, sodass die Landebahn geschlossen oder die Landung untersagt wird, liegt ein außergewöhnlicher Umstand ebenfalls vor.
  • Mangelhafte Schneeräumung: Wenn der Flughafen die Landebahn unzureichend räumt, sodass der Start bzw. die Landung unmöglich ist, dann liegt ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand vor. Hintergrund ist, dass die Fluggesellschaft nicht für Fehler des Flughafens verantwortlich ist.  
Tipp: Die Fluggesellschaft trägt die Beweislast dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Entsprechend reicht die pauschale Behauptung, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, nicht aus. Vielmehr muss die Fluggesellschaft präzise darlegen und beweisen, dass der Schneefall den Start bzw. die Landung ausgeschlossen hat.  

Wie hoch ist Ihre Entschädigung?

Wenn der Schneefall nicht dafür ausreicht, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, der Flug allerdings trotzdem abgesagt wird bzw. sich verspätet, dann haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung liegt zwischen 250 € und 600 €. Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von der Distanz und der Verspätung ab:

  • 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
  • 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
  • 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)

Der Flugpreis selbst ist für die Entschädigung ohne Bedeutung. Die Höhe der Entschädigung sinkt um 50 %, wenn Sie mit einem Ersatzflug das Ziel mit geringer Verspätung erreichen.

  • Kurzstrecke: Der Alternativflug darf maximal 2 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
  • Mittelstrecke: Der Alternativflug darf maximal 3 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
  • Langstrecke: Der Alternativflug darf maximal 4 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.

Wenn Ihr Flug sich verspätet, erhalten Sie ab einer Verspätung von 3 Stunden eine Entschädigung, wobei die Entschädigung gleich hoch ist wie bei der Absage des Fluges.

Häufig gestellte Fragen

Kann man bei Schneefall fliegen?
Bei Schneefall können Flugzeuge fliegen. Allerdings müssen Flugzeuge vor dem Start enteist werden.
Was passiert, wenn ein Flug wegen Schnee ausfällt?
Wenn ein Flug wegen Schnee ausfällt, erhalten Sie das Geld zurück oder können mit einem Ersatzflug später fliegen.
Werden Flüge bei Schnee gestrichen?
Flüge werden bei Schnee grundsätzlich nicht gestrichen. Nur bei extrem starken Schneefall fallen Flüge ausnahmsweise aus.
Kann ein Flugzeug bei Schneefall starten?
Flugzeuge können bei Schneefall sicher starten. Vor dem Start müssen die Flugzeuge enteist werden.
Ist fliegen bei Schnee turbolent?
Schneefall hat auf Flüge keine Auswirkungen. Die Landbahnen werden geräumt und während des Fluges sind die Flugzeuge über den Wolken.
Profilbild von Philipp Fabricius, Rechtsanwalt und Experte für Fluggastrechte
Rechtsanwalt Philipp Fabricius
Experte für Fluggastrechte

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.

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