Das Wichtigste in Kürze:
- Erstattung oder Ersatz: Bei einem Flugausfall wegen Streik können Fluggäste eine alternative Beförderung oder die Erstattung des Flugpreises verlangen.
- Entschädigung: Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Entschädigung (250 € bis 600 €), wenn die Mitarbeiter der Airline streiken.
- Fluglotsen & Sicherheitspersonal: Streiken Mitarbeiter, die nicht zur Fluggesellschaft gehören, z.B. Fluglotsen oder das Sicherheitspersonal, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, nicht aber auf die zusätzliche Entschädigung.
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Voraussetzungen für die Entschädigung beim Flugausfall wegen Streik
Der Anspruch auf Entschädigung (250 € -600 €) besteht neben dem Anspruch auf Ersatzbeförderung bzw. Erstattung des Flugpreises. Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Absage des Fluges
- Start und / oder Landung in EU: Der Flug muss entweder in der EU starten oder landen, also einen Bezug zur Europäischen Union haben. Der Bezug zur EU liegt auch vor, wenn der Flug sowohl in der EU startet als auch landet.
- Keine außergewöhnlichen Umstände: Wenn die Absage durch außergewöhnliche Umstände verursacht wird, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn der Flugausfall für die Airline unvermeidbar war. Streiks der Mitarbeiter der Fluggesellschaft (z.B. Piloten oder das Kabinenpersonal) sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände. Nur Streiks von Flughafenmitarbeitern (z.B. von Fluglotsen oder vom Bodenpersonal) stellen außergewöhnliche Umstände dar.
Außerdem entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch in diesen beiden Fällen:
- Nicht-europäische Airline: Wird der Flug einer nicht-europäischen Airline (z.B. Emirates) abgesagt, der außerhalb der EU starten soll und innerhalb der EU landet, besteht kein Entschädigungsanspruch.
- Verjährung: Der Entschädigungsanspruch verjährt in Deutschland nach 3 Jahren.
Hinweis: Wird ein Flug annulliert, ist es für die Erstattung des Flugpreises und die Entschädigung nicht erforderlich, trotzdem zum Flughafen zu kommen.
Wann stellt ein Streik außergewöhnliche Umstände dar?
Ein Streik stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn die Fluggesellschaft den Streik nicht verhindern konnte. Ob ein Streik für eine Airline unvermeidbar ist, hängt davon ab, wer streikt. Sofern Mitarbeiter der Airline streiken, ist der Streik nicht unvermeidbar.
In diesen Fällen gilt der Streik nach der Rechtsprechung als vorhersehbar und vermeidbar, sodass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt:
- Piloten: Wenn die Piloten einer Airline streiken, gehört dies zum normalen Betriebsablauf. Dies gilt sogar dann, wenn sich die Piloten, ohne offiziell zu streiken, massenhaft krank melden.
- Kabinenpersonal: Streiks des Kabinenpersonals sind nicht außergewöhnlich.
- Mitarbeiter von Tochterunternehmen: Auch Streiks von Mitarbeitern von Tochterunternehmen führen nicht dazu, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dies gilt auch, wenn zwar nicht Mitarbeiter von Tochtergesellschaften streiken, sondern Mitarbeiter von Sub-Unternehmen, die für die Fluggesellschaft tätig werden.
Streikt allerdings Personal, das außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt, handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, sodass der Entschädigungsanspruch entfällt. Dies ist in diesen Fällen der Fall:
- Personal der Sicherheitskontrolle
- Fluglotsen
- Flughafenfeuerwehr
- Bodenpersonal

Wie hoch ist die Entschädigung bei der Absage eines Fluges?
Die Entschädigung für die Absage oder Verspätung eines Fluges liegt zwischen 250 € und 600 €. Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von der Distanz ab und davon, ob ein gleichwertiger Alternativflug angeboten wird:
- 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
- 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
- 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)
Die Höhe der Entschädigung sinkt um 50 %, wenn ein Alternativflug angeboten wird, der das Ziel mit geringer Verspätung erreicht. Die dafür zulässige Verspätung hängt von der Distanz des Fluges ab.
- Kurzstrecke: Der Alternativflug darf maximal 2 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
- Mittelstrecke: Der Alternativflug darf maximal 3 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
- Langstrecke: Der Alternativflug darf maximal 4 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
Welche Fluggastrechte haben Sie bei einem Streik?
Bei einem Flugausfall wegen eines Streikes haben Fluggäste einen Anspruch auf alternative Beförderung gegen die Airline, z.B. mit einem Ersatzflug, der Bahn o.ä. Dazu kommen folgende Ansprüche in Betracht:
- Erstattung: Alternativ können Passagiere auch die Erstattung des Flugpreises verlangen.
- Entschädigung: Der zusätzliche Anspruch auf Entschädigung (250 € - 600 €) besteht, wenn Mitarbeiter der Airline streiken (Piloten, Kabinenpersonal usw.). Streikt das Flughafenpersonal, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
- Verpflegung: Sofern Passagiere erst am Flughafen von dem Flugausfall erfahren, haben sie Anspruch auf Verpflegung (Essen & Trinken), wenn sie über Nacht warten müssen, auch auf eine Hotelübernachtung.
Flugausfall wegen eines Streiks – So gehen Sie vor:
Wenn die Fluggesellschaft Sie informiert, dass ein Flug ausfällt, sollten sie folgendermaßen vorgehen:
- Ersatzflug: Zuerst sollten Sie prüfen, ob die Airline Ihnen einen alternativen Weg anbietet, das Ziel zu erreichen und Sie weiterhin Interesse haben, das Ziel zu erreichen. Abhängig von dieser Entscheidung können Sie sich entweder für einen Ersatzflug oder die Erstattung des Flugpreises entscheiden.
- Flugausfall dokumentieren: Dafür reicht ein Screenshot einer Mitteilung oder ein Bild vom Gate. Dazu sollten Sie dokumentieren, wann Sie mit dem Ersatzflug das Ziel erreicht haben (z.B. indem Sie das Flugticket aufbewahren). So können Sie später die Verspätung beweisen.
- Belege aufbewahren: Sofern Sie zusätzliche Kosten hatten, z.B. für eine Hotelübernachtung, weil die Airline kein Hotel zur Verfügung gestellt hat, sollten Sie die entsprechenden Rechnungen aufbewahren, um später die Erstattung der Kosten verlangen zu können.
- Kein Verzicht: Unterschreiben Sie nicht vorschnelle eine Verzichtserklärung. Damit verlieren Sie in der Regel wertvolle Ansprüche.
- Ansprüche geltend machen: Anschließend sollten Sie Ihre Ansprüche geltend machen. Neben der möglichen Erstattung des Flugpreises kommt dabei insbesondere die Zahlung der Entschädigung in Betracht. Viele Airlines bezahlen die Fluggäste nicht oder nur sehr langsam, mit Compensation2Go erhalten Sie Ihr Geld innerhalb weniger Tage.
Flugausfall durch Streik bei Pauschalreise
Sind Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, von einem Streik betroffen, ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Urlauber auf einem anderen Wege an das Ziel zu bringen. Kommt der Reiseveranstalter dieser Pflicht nicht nach, können diese Ansprüche bestehen:
- Schadensersatz und Minderung: Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubes vor (z.B. eine mehrstündige Verspätung), kommt die Minderung des Reisepreises in Betracht. Für einen Anspruch auf Schadensersatz kommt es darauf an, wer genau streikt. Streiken etwa Piloten, kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
- Entschädigung: Auch Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, erhalten die Entschädigung. Der Anspruch auf Entschädigung besteht gegenüber der Fluggesellschaft. Der Anspruch besteht unter den oben aufgeführten Voraussetzungen.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.