Wird der Fluggast aufgrund einer Flugüberbuchung nicht mitbefördert, ist die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

Der Flug ist gebucht, die Koffer sind gepackt und Sie sind rechtzeitig am Check-In erschienen. Doch plötzlich wird Ihnen die Mitreise verweigert.
Grund dafür ist (oftmals), dass die Airline den Flug überbucht hat. Das tun die Airlines vor allem um sich vor einem unwirtschaftlichen Flug durch abgesprungene Passagiere (no-show-flight) zu schützen. Zwar können dadurch die Flugtarife etwas günstiger gehalten werden, dass dürfte Ihnen aber kaum ein Trost sein, wenn Sie plötzlich abgewiesen wurden.

Bis zu 600€ Entschädigung bei Flugstörungen
  • Entschädigung bei Flugverspätung
    Mehr als 3 Stunden Verspätung
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    Überbuchung
  • Entschädigung bei Flugannullierung und Flugausfall
    Annullierung
  • Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
    Verpasster Anschlussflug

Was also tun? – Passagierrechte bei Flugüberbuchung

Wenn die Nichtbeförderung auf eine Überbuchung der Airline oder Ihres Reiseveranstalters zurückzuführen ist, steht Ihnen ein Entschädigungsanspruch zu.

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Expertentipp: Den von der Fluggesellschaft angebotenen Alternativflug müssen Sie nicht annehmen. Bei einem freiwilligen Verzicht auf den Flug entfällt auch der Entschädigungsanspruch. Denn In einem solchen Fall würde bereits das Tatbestandsmerkmal „gegen den Willen des Fluggastes“ fehlen.

Anspruch auf Entschädigung

Der Fluggast hat bei einer Nichtbeförderung einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt aber nur, wenn die Nichtbeförderung nicht auf vertretbare Gründe zurückzuführen ist. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Entfernung der Flugstrecke.

Was sind vertretbare Gründe?

Gem. Art. 2 lit j VO (Fluggastverordnung) kann sich die Fluggesellschaft ihrer Zahlungsverpflichtung entziehen, wenn sie beweisen kann, dass die Beförderung aus vertretbaren Gründen nicht stattgefunden hat.
Als vertretbare Gründe kommen in Betracht

  • Fehlende notwendige Reisedokumente (z.B. Reisepass)
  • Gesundheitliche Gründe
  • Alkoholisierung
  • Aggressives Verhalten am Flughafen
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Hinweis: Vertretbare Gründe, die die Airline von einer Entschädigungspflicht befreien, können nur Gründe sein, die in Ihrer Person (Verhalten, körperlicher Zustand, Verpflichtungen) begründet sind.

Wer ist eigentlich Fluggast?

Fluggast ist der, der tatsächlich den Flug wahrnehmen wollte, bzw. für den der Flug reserviert war. Es kommt also nicht darauf an, wer den Flug gebucht hat. So sind Sie auch Fluggast, wenn der Flug von Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren gebucht und bezahlt worden ist. Auch Kinder sind Fluggäste und haben einen Anspruch auf Entschädigung. Denn Sinn und Zweck der Entschädigungsleistung ist der, dass Sie, also der, der tatsächlich unter den Folgen der Nichtbeförderung leidet, für seine Unannehmlichkeiten entschädigt wird.

Flug überbucht – Schadensersatz Höhe

Die Höhe der Entschädigung richtet sich ausschließlich nach der gebuchten Flugstrecke. Sie unterteilt sich dabei in Kurz,- Mittel und Langstrecke.

Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
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    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
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    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€

Hintergrund ist der, dass davon ausgegangen wird, je länger ein Flug dauert, desto größer ist auch das Ärgernis welches mit einer Nichtbeförderung einhergeht.

Sie haben im Falle einer Nichtbeförderung, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, Betreuungsleistungen, Erstattung der Flugscheinkosten oder einen Anspruch auf anderweitige Beförderung.

Die Durchsetzung dieser Fluggastrechte stößt in vielen Fällen auf Schwierigkeiten und bedarf einer gewissen Hartnäckigkeit. Die Risiken, den Anspruch nicht durchsetzen zu können oder gar zu einer Kostentragung verpflichtet zu werden, sind umso höher in den Fällen, in denen Sie Ihre Rechte ohne anwaltliche Hilfe selbst durchsetzen und

Was kostet Compensation2Go?

Selbst einfordern
  • Wartezeit:Bis zu 12 MonateOft mehrere Stunden Zeitaufwand
  • Erfolgaussichten:Oft gering
  • Kostenrisiko:Gering
  • Stressfaktor:Häufig sehr hoch (Hotline-Warteschleifen, Ausreden, keine Rückmeldung)
  • Entschädigungshöhe:Bis zu 600€
  • Wartezeit:Auszahlung in 24 StundenNach Auftragsbestätigung
  • Erfolgaussichten:100%
  • Kostenrisiko:0 €
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Inkasso-Portal
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  • Erfolgaussichten:Hoch
  • Kostenrisiko:Bis zu 620€ in erster InstanzStreitwert 600€, 1 Person
  • Stressfaktor:Anbieterabhängig
  • Entschädigungshöhe:Bis zu 600€

Anspruch mindern

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es der Fluggesellschaft möglich den Anspruch um 50% zu mindern. Das gelingt ihr aber nur, wenn Sie den Fluggästen einen Alternativflug anbieten, durch den sie

  • bei einer Entfernung von 1.500km oder weniger Ihr Ziel nicht später als zwei Stunden erreichen.
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Ihr Ziel nicht später als drei Stunden erreichen
  • und bei allen anderen Flügen Ihr Ziel nicht später als drei Stunden erreichen.

Anwendbarkeit der Fluggastverordnung 261/2004

Da es sich um eine europäische Verordnung handelt, sind grundsätzlich auch nur Flüge betroffen, die einen Bezug zur EU aufweisen können. Es kommt also im Wesentlichen darauf an, ob der Abflug- oder Ankunft- Flughafen innerhalb der EU gelegen ist.

RouteAirline mit Sitz in der EUNicht-EU Airline
Außerhalb der EU nach außerhalb der EUNeinNein
Außerhalb der EU nach innerhalb der EUNeinNein
Innerhalb der EU nach außerhalb der EUNeinJa
Innerhalb der EU nach innerhalb der EUNeinJa

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