Flugumbuchung: Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?

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Rechtsanwalt Philipp Fabricius
Experte für Fluggastrechte
Aktualisiert am
30.4.2025
|
3
Min. Lesedauer
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10+ Jahre Erfahrung
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Frau wartet am Flughafen

Flug umgebucht: Ihre Rechte

  • Umbuchung durch Fluggast: Wenn Sie den Flug umbuchen, dann haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Umgekehrt ist die Flugumbuchung häufig kostenpflichtig.  
  • Umbuchung durch Airline: Wenn die Airline Sie ohne Ihre Zustimmung umbucht, stehen Ihnen diese Rechte zu:
    • Entschädigung: Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung (250 € bis 600 €).
    • Verpflegung: Wenn sie am Flughafen warten müssen, haben Sie Anspruch auf Verpflegung (Essen & Trinken).
    • Hotel: Sofern der neue Flug erst am nächsten Tag stattfindet, haben Sie Anspruch auf eine Hotelübernachtung und auf eine Beförderung zum Hotel
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Voraussetzungen für die Entschädigung

Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung hängen davon ab, welche Art der Umbuchung vorliegt. Bei der Flugumbuchung wird zwischen zwei Fällen differenziert:

  • Individuelle Umbuchung: Werden nur einzelne Fluggäste umgebucht, beispielsweise aufgrund einer Überbuchung des Fluges, liegt eine sog. „Nichtbeförderung“ vor.
  • Flugausfall: Fällt ein Flug für alle Passagiere aus, handelt es sich um einen Flugausfall.
Abgrenzung zwischen der Nichtbeförderung und dem Flugausfall
Start und / oder Landung in EU: Ein Anspruch auf Entschädigung setzt in beiden Fällen voraus, dass der Flug entweder in der EU startet oder durch eine Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz in der EU hat und der Flug in der EU landet, also einen Bezug zur Europäischen Union hat. Der Bezug zur EU liegt auch vor, wenn der Flug sowohl in der EU startet als auch landet.

Entschädigung bei individueller Umbuchung

Im Fall einer individuellen Umbuchung durch die Airline müssen diese Voraussetzungen vorliegen, damit Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben:

  • Rechtzeitig am Flughafen: Sie müssen rechtzeitig am Flughafen gewesen sein. Dafür reicht es grundsätzlich aus, ca. 45 vor der Abflugzeit am Flughafen anzukommen. Wenn Ihnen die Fluggesellschaft bereits vorab mitteilt, dass Sie auf ihrem ursprünglich gebuchten Flug nicht mitfliegen werden, müssen sie auch nicht zu diesem rechtzeitig erscheinen.
  • Keine vertretbaren Gründe: Liegen vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vor, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Eine Airline muss beispielsweise keine betrunkenen Gäste transportieren oder Gäste, die gesundheitlich nicht in der Lage sind zu fliegen.
  • Kein freiwilliger Verzicht: Wenn Sie freiwillig auf die Mitreise verzichten, besteht kein Entschädigungsanspruch.

Entschädigung bei einem Flugausfall

Werden Sie hingegen aufgrund eines Flugausfalles umgebucht, dann haben Sie unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Entschädigung.

  • Kurzfristige Absage: Sie wurden über die Annullierung des Fluges weniger als zwei Wochen vor dem Abflug informiert.
  • Kein zumutbarer Alternativflug: Die Entschädigung entfällt, Sie mit einem zumutbaren Alternativflug reisen können.  
    • Absage zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug: Ein Alternativflug ist zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als zwei Stunden vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal vier Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.  
    • Absage weniger als 7 Tage vor Abflug: Erfolgt die Absage des Fluges maximal 7 Tage vor dem Abflug, ist ein Alternativflug zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als eine Stunde vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal zwei Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.
  • Keine außergewöhnlichen Umstände: Auch darf die Absage des Fluges nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden sein. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Absage des Fluges durch die Airline nicht hätte verhindert werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Unwetter der Fall.

Wie hoch ist die Entschädigung bei einer Flugumbuchung?

Wenn Sie umgebucht werden, hängt die Höhe der Entschädigung von der Distanz und der Verspätung ab, mit der Sie das Ziel erreichen. Der Flugpreis selbst ist für die Entschädigung ohne Bedeutung.

  • 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
  • 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
  • 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)

Die Höhe der Entschädigung sinkt um 50 %, wenn Sie mit einem Ersatzflug das Ziel mit geringer Verspätung erreichen. Die dafür zulässige Verspätung hängt von der Distanz des Fluges ab.

  • Kurzstrecke: Der Alternativflug darf maximal 2 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
  • Mittelstrecke: Der Alternativflug darf maximal 3 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
  • Langstrecke: Der Alternativflug darf maximal 4 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
Höhe der Entschädigung bei einer Flugumbuchung, abhängig von der konkreten Verspätung

Weitere Ansprüche bei der Flugumbuchung durch die Airline

Die Entschädigung ist nicht das einzige Recht, das Ihnen zusteht. Sie haben zusätzlich diese Rechte:

  • Ersatzflug oder Erstattung: Fluggäste haben einen Anspruch auf einen Ersatzflug. Sowohl bei der Umbuchung einzelner Fluggäste als auch bei einem Flugausfall haben die umgebuchten Passagiere anstelle des Ersatzfluges die Möglichkeit, die Erstattung des Ticketpreises zu verlangen und auf den Flug zu verzichten. Sollten Sie also kein Interesse mehr an der Reise haben, können Sie auch einfach Ihr Geld zurückverlangen.
  • Verpflegung: Passagiere haben einen Anspruch auf Verpflegung (Essen & Getränke).
  • Hotel: Sofern der neue Flug erst am nächsten Tag stattfindet, haben Sie Anspruch auf eine Hotelübernachtung und auf eine Beförderung zum Hotel.

Die Ansprüche auf den Ersatzflug bzw. die Erstattung, die Verpflegung und das Hotel bestehen auch dann, wenn die der Flugausfall durch außergewöhnliche Umstände (z.B. ein Unwetter) verursacht wurde.

Anspruch auf Entschädigung auch bei Pauschalreisen?

Auch bei Pauschalreisen haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Selbst bei einer vom Reiseveranstalter veranlassten Umbuchung auf einen anderen Flug besteht ein solcher Anspruch gegen die Fluggesellschaft. Hintergrund ist der, dass Sie teilweise nicht herausfinden können, wer für die Umbuchung verantwortlich ist.

Anspruch auf Entschädigung, wenn man selbst umbucht?

Wenn Sie den Flug selbst umgebucht haben, haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Stattdessen müssen bei vielen Fluggesellschaften Passagiere für die Umbuchung bezahlen. Je nach Tarif ist eine Umbuchung teilweise auch ausgeschlossen. Passagiere, die einen nicht umbuchbaren Flug gebucht haben und diesen nicht antreten können, haben weder einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises noch auf eine Entschädigung.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Kosten für eine Flugumbuchung?
Die Höhe der Kosten für eine Flugumbuchung hängen von dem gebuchten Tarif ab. Teilweise ist die Flugumbuchung kostenlos, teilweise fallen Gebühren in Höhe von mehreren hundert Euro an.
Welche Rechte gibt es bei Umbuchung auf einen anderen Flughafen?
Bei der Umbuchung auf einen anderen Flughafen können Sie bei einer kurzfristien Umbuchung eine Entschädigung verlangen und auch von der Reise zurücktreten und den Flugpreis zurückverlangen.
Wie viel Entschädigung gibt es für eine Flugumbuchung?
Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab. Die Höhe der Entschädigung liegt bei Kurzstreckenflügen bei 250 € und bei Langstreckenflügen bei 600 €.
Muss ich eine Flugänderung akzeptieren?
Sie müssen die Änderung der Flugzeiten nicht akzeptieren. Sie können auch die Erstattung des Flugpreises verlangen.
Kann ich den Reisepreis bei einer Änderung der Flugzeiten mindern?
Bei einer Änderung der Flugzeiten können Sie den Reisepreis um ca. 5 % mindern, wenn der Flug um mehrere Stunden verschoben wird.
Profilbild von Philipp Fabricius, Rechtsanwalt und Experte für Fluggastrechte
Rechtsanwalt Philipp Fabricius
Experte für Fluggastrechte

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.

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