Werden Sie auf einen Flug umgebucht oder buchen Sie selbst einen Flug, mit dessen Beförderung Sie weniger als 3 Stunden Verspätung am Endziel ankommen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Erreichen Sie Ihr Ziel mit dem umgebuchten Flug mit mehr als 3 Stunden Verspätung haben Sie auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Umbuchung vom Reiseveranstalter vorgenommen wurde.

Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
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    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
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    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€

Auf Verspätungen und Annullierungen reagieren Fluggesellschaften meist mit einer Flugumbuchung der Passagiere. Dabei kann die Flugumbuchung freiwillig oder unfreiwillig erfolgen.

Flug selbst umgebucht

Die Umbuchung eines Fluges kann freiwillig, also auf Ihren Wunsch hin vorgenommen werden. Denkbar sind Konstellationen, bei denen Sie die Reise nicht mehr bzw. nicht mehr in der gebuchten Form antreten möchten. Die Konsequenzen, die mit dieser Umbuchung einhergehen, sind dann abhängig von den mit dem Vertragspartner vereinbarten Vertragsbedingungen. 

Regelmäßig sehen die Fluggesellschaften in diesen Fällen im Rahmen ihrer AGB eine Umbuchungsgebühr vor. Jedoch haben Sie bei Buchung der Reise auch die Möglichkeit, eine Versicherung abzuschließen, die die Kosten für Umbuchungen oder komplette Stornos auf ein Minimales begrenzen kann. Auch die Frage, ob der Flug auf eine andere Person als Passagier übertragbar ist, hängt von den Vertragsbedingungen mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter ab. Insoweit finden sich auch hierzu Regelungen in den AGBs der Fluggesellschaft bzw. des Reiseveranstalters wieder.

Freiwillig kann eine Umbuchung hingegen auch sein, wenn Ihnen ein anderes Angebot zur Beförderung unterbreitet wird, welches von der ursprünglichen Beförderung abweicht. Sie haben dann die Wahl, dieses Angebot anzunehmen oder nicht. Schließlich können Sie den Flug auch auf eigene Initiative umbuchen. Doch wie verhält es sich, wenn Sie eine anderweitige Beförderung in Anspruch nehmen, mit der Sie weniger als 3 Stunden Verspätung am Endziel ankommen, während der ursprünglich gebuchte Flug eine Verspätung von mehr als 3 Stunden hat? Haben Sie dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Diesen Fall musste das Landgericht Darmstadt entscheiden. Unter Bezugnahme auf die EuGH Rechtsprechung hat das Gericht geurteilt, dass die Fluggesellschaft nicht zu einer Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung verpflichtet ist, wenn der Passagier während des Wartens selbst eine Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft vornimmt.

Wenn Sie mit diesem Flug nicht befördert werden, kann nicht darauf abgestellt werden, wann Ihre Ankunft mit dem verspätet, aber tatsächlich ohne Sie durchgeführten Flug erfolgt wäre, weil Sie an diesem Flug gerade nicht teilgenommen haben und das ausführende Flugunternehmen auch nicht verpflichtet war, für eine anderweitige Beförderung zu sorgen. Der verspätet durchgeführte Flug und die von Ihnen umgebuchte Beförderung können also nicht verknüpft werden.

Flug wurde umgebucht - kann ich stornieren?

Unfreiwillige Flugumbuchungen erfolgen nicht auf Ihren Wunsch, sondern werden von der Airline oder – bei Pauschalreisen – vom Veranstalter vorgenommen. Werden Sie ungefragt auf einen anderen Flug umgebucht, können Sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. 

Von großer Bedeutung sind einerseits die Bedingungen und Richtlinien der jeweiligen Fluggesellschaft. Wenn der Flug umgebucht wird, kann ich nach automatisch stornieren. Es kommt auch darauf an, wie wesentlich die Änderung am ursprünglichen Flug ist. Sehr entscheidend ist hier die zeitliche Verschiebung (wie viele Stunden früher/später?) und die räumliche Verschiebung (anderer Flughafen?).

Diese erzwungenen Umbuchungen sind häufig die Reaktion der Flugunternehmen auf Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen des ursprünglichen Fluges. Hier drängen sich jedoch Fragen auf: Wer haftet für eine vom Reiseveranstalter veranlasste Flugumbuchung – der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft? Gegen wen müssen Sie Ihre Ansprüche richten?

Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine vom Reiseveranstalter veranlasste Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung i.S.v. Art. 4 EU-Verordnung Nr. 261/2004 darstellt und das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist auch dann zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn der Reiseveranstalter für die Flugumbuchung verantwortlich ist. 

Hintergrund ist der, dass Sie mitunter gar nicht herausfinden können, wer für die Umbuchung verantwortlich ist. Dieses Urteil wurde auch durch das Landgericht Korneuburg bestätigt. Dies gilt jedoch nur, wenn der ursprüngliche Flug auch tatsächlich durchgeführt wurde. Liegt eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor, kann denknotwendigerweise keine Nichtbeförderung seitens der Airline vorliegen.

Was kostet Compensation2Go?

Selbst einfordern
  • Wartezeit:Bis zu 12 MonateOft mehrere Stunden Zeitaufwand
  • Erfolgaussichten:Oft gering
  • Kostenrisiko:Gering
  • Stressfaktor:Häufig sehr hoch (Hotline-Warteschleifen, Ausreden, keine Rückmeldung)
  • Entschädigungshöhe:Bis zu 600€
  • Wartezeit:Auszahlung in 24 StundenNach Auftragsbestätigung
  • Erfolgaussichten:100%
  • Kostenrisiko:0 €
  • Stressfaktor:Kein Papierkram, in wenigen Minuten erledigt
  • Entschädigungshöhe:Bis zu 600€ abzgl. 34,5% Gebühr
Inkasso-Portal
  • Wartezeit:Bis zu 12 MonateGeringer Zeitaufwand
  • Erfolgaussichten:Mittel bis hoch
  • Kostenrisiko:Anbieterabhängig
  • Stressfaktor:Gering
  • Entschädigungshöhe:Bis zu 600€ abzüglich Gebühr (ca. 25-35%)
Anwalt
  • Wartezeit:Bis zu 12 Monate
  • Erfolgaussichten:Hoch
  • Kostenrisiko:Bis zu 620€ in erster InstanzStreitwert 600€, 1 Person
  • Stressfaktor:Anbieterabhängig
  • Entschädigungshöhe:Bis zu 600€

Als Pauschalreisender haben Sie bei Flugstörungen einen pauschalen Ausgleich nach EU-Recht sowie möglicherweise weitere Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter.

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Kommt es zu einer Flugannullierung, so haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, Anspruch auf Flugpreiserstattung oder wahlweise eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie auf Übernahme der Hotelübernachtungskosten.

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Die aufgrund einer Flugannullierung folgende Verhinderung, am Unterricht teilzunehmen, löst eine Entschuldigungspflicht aus. Sofern Sie dieser Entschuldigungspflicht nachkommen, ist ihr Fehltag entschuldigt und Sie haben keine Konsequenzen zu befürchten.

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Werden Sie aufgrund einer Überbuchung Ihres Fluges nicht mitbefördert, ist die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Dies gilt, wenn die Nichtbeförderung nicht auf vertretbare Gründe zurückzuführen ist. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Entfernung der Flugstrecke.

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Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges.

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Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 125€ und 600€ pro Person, wenn ihr Flug mehrere Stunden vorverlegt wurde. Möglicherweise ist der Anspruch zu halbieren.

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Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline dem Fluggast grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Seit dem Jahr 2004 ist die sogenannte Fluggastverordnung in Kraft (EU 261/2004). Nach dieser haben Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde.

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Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat klargestellt, dass ein Fluggast nicht nur bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung des Fluges, sondern auch bei einer erheblichen Verspätung von über drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat.

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Mindestens – wenn nicht noch viel ärgerlicher- als ein annullierter Flug ist, wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Diese Rechte haben Sie.

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Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Verspätet sich Ihr Flug um mindestens drei Stunden oder wird kurzfristig wegen des Ausfalls der Besatzung annulliert, haben Sie Anspruch […]

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Sowohl nationale Gesetze als auch EU-Recht sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

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Bei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.

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