Flugverspätung von einer Stunde: Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?

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Rechtsanwalt Philipp Fabricius
Experte für Fluggastrechte
Aktualisiert am
14.5.2025
|
4
Min. Lesedauer
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10+ Jahre Erfahrung
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Frau wartet am Flughafen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einer Flugverspätung von einer Stunde haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung (250 € bis 600 €).
  • Bei einer Flugabsage haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug kurzfristig annulliert wurde und Sie das Ziel mit einer Stunde Verspätung erreichen, sofern der Ersatzflug mindestens eine Stunde früher gestartet ist als der ursprüngliche Flug.
  • Wenn Sie einen konkreten Schaden erlitten haben, können Sie von der Fluggesellschaft auch bei einer Verspätung von einer Stunde Schadensersatz verlangen, sofern die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist.
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Ihre Rechte bei einer Flugverspätung von 1 Stunde

Wenn Ihr Flug um eine Stunde verspätet ist, stehen Ihnen diese Rechte zu:

  • Keine Entschädigung: Sie haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung (250 € bis 600 €). Der Anspruch auf Entschädigung besteht erst ab einer Flugverspätung von 3 Stunden. Lediglich bei einer Flugannullierung steht ihnen möglicherweise bereits bei einer Verspätung von einer Stunde eine Entschädigung zu.
  • Keine Verpflegung: Einen Anspruch auf Verpflegung haben Sie erst ab einer Flugverspätung mindestens zwei Stunden.
  • Information: Sie haben allerdings auch bei einer Flugverspätung von einer Stunde einen Anspruch darauf, über die Situation und das weitere Vorgehen von der Fluggesellschaft informiert zu werden.

Wann haben Sie bei einer Verspätung von einer Stunde einen Anspruch auf Entschädigung?

Wenn Ihre verspätete Ankunft am Ziel nicht durch eine Flugverspätung verursacht wurde, sondern durch eine Flugabsage, dann steht Ihnen auch bei einer Verspätung von einer Stunde grundsätzlich eine Entschädigung zu. Erforderlich ist dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen:

  • Kurzfristige Absage: Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die Kunden über die Annullierung des Fluges weniger als zwei Wochen vor dem Abflug informiert werden.
  • Kein zumutbarer Alternativflug: Die Entschädigung entfällt, wenn Kunden mit einem zumutbaren Alternativflug reisen können:
    - Absage zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug: Ein Alternativflug ist zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als zwei Stunden vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal vier Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.  
    - Absage weniger als 7 Tage vor Abflug: Ein Alternativflug ist zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als eine Stunde vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal zwei Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.
  • Keine außergewöhnlichen Umstände: Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Absage des Fluges durch die Airline nicht hätte verhindert werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Vogelschlag der Fall.
  • Start und / oder Landung in EU: Der Flug muss entweder in der EU starten oder landen, also einen Bezug zur Europäischen Union haben. Der Bezug zur EU liegt auch vor, wenn der Flug sowohl in der EU startet als auch landet. Ist der Flug einer nicht-europäischen Airline (z.B. Emirates) verspätet, der außerhalb der EU gestartet ist und innerhalb der EU landet, besteht kein Entschädigungsanspruch.

Haben Fluggäste noch einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch?

Die Entschädigung in Höhe von 250 € bis 600 € ist eine pauschale Entschädigung, die Fluggäste unabhängig davon erhalten, ob sie tatsächlich einen Schaden erlitten haben. Wenn Fluggäste einen zusätzlichen Schaden erleiden, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft. Der Schadensersatzanspruch setzt allerdings voraus, dass die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist. Außerdem wird die pauschale Entschädigung auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Entsprechend haben Fluggäste, welche die Entschädigung erhalten, nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schaden höher ist als die Entschädigung.

So gehen Sie bei einer Flugverspätung vor

Wenn Ihr Flieger verspätet ist und Sie trotz der Verspätung von einer Stunde einen Anspruch auf Entschädigung haben, ist es sinnvoll, die folgenden Schritte zu befolgen, um die Entschädigung zu erhalten:

  1. Dokumentieren Sie die Verspätung: Notieren Sie sich den Zeitpunkt der Verspätung sowie alle relevanten Informationen, die Ihnen von der Fluggesellschaft zur Verfügung gestellt wurden.
  2. Informieren Sie sich über Ihre Rechte: Auch wenn Sie keine Entschädigung beanspruchen können, sollten Sie dennoch Ihre Rechte als Fluggast kennen und sicherstellen, dass die Fluggesellschaft Ihnen die erforderliche Betreuung bietet.
  3. Anspruch geltend machen: Wenn Ihnen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist es sinnvoll, diesen zeitnah geltend zu machen. Häufig dauert die Auszahlung sehr lange, wenn Sie Ihre Entschädigung schnell erhalten wollen, nutzen Sie gerne Compensation2Go. Wir zahlen die Entschädigung in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Annahme Ihres Fluges aus.

Häufig gestellte Fragen

Was bekommt man bei einer Stunde Flugverspätung?
Bei einer Stunde Flugverspätung haben Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigung. Es besteht auch kein Anspruch auf Verpflegung am Flughafen.
Wie viel Entschädigung erhält man bei einer Stunde Verspätung?
Bei einer Verspätung von einer Stunde besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Bei welcher Flugverspätung gibt es Entschädigung?
Fluggäste haben ab einer Flugverspätung von drei Stunden einen Anspruch auf Entschädigung.
Worauf besteht ein Anspruch bei einer Stunde Flugverspätung?
Bei einer Stunde Flugverspätung haben Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigung. Es besteht auch kein Anspruch auf Verpflegung am Flughafen.
Was sind meine Rechte, wenn mein Flug eine Stunden verspätet ist?
Bei einer Stunde Flugverspätung haben Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigung. Es besteht auch kein Anspruch auf Verpflegung am Flughafen.
Profilbild von Philipp Fabricius, Rechtsanwalt und Experte für Fluggastrechte
Rechtsanwalt Philipp Fabricius
Experte für Fluggastrechte

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.

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