Bei einer Flugverspätung bzw. verspäteten Beförderung mit einem Ersatzflug kommen bei Flügen die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und  auch gegen den Reiseveranstalter in Betracht.

Bei Flugverspätung während einer Pauschalreise: Fluggesellschaft muss Entschädigung zahlen

Ab einer dreistündigen Flugverspätung eines Fluges auf den die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 Anwendung findet, kann ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung von 250- 600 € gegen die Fluggesellschaft bestehen. Durch die Verordnung wird allein die ausführende Fluggesellschaft zur Zahlung der Ausgleichszahlung verpflichtet. Der Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ist direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro.

Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
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    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
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    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€

Entschädigung von Reiseveranstalter einfordern

Ab einer vierstündigen Flugverspätung besteht gegenüber dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Reisepreisminderung. Es kann aufgrund der verspäteten Ankunft eines Fluges eine Reisepreisminderung wegen des darin liegenden Mangels der Reise verlangt werden. Die Rechtsprechung mindert regelmäßig nach der Frankfurter Tabelle für jede über vier Stunden liegende Stunde 5 % des anteiligen Tages-Reisepreises (Reisepreis: Reisetage = Tages-Reisepreis). Darüber hinaus können bei einer großen Flugverspätung unter Umständen Ansprüche auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bestehen (§ 651n Abs. 2 BGB).

Bis zu 600€ Entschädigung bei Flugstörungen
  • Entschädigung bei Flugverspätung
    Mehr als 3 Stunden Verspätung
  • image description
    Überbuchung
  • Entschädigung bei Flugannullierung und Flugausfall
    Annullierung
  • Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
    Verpasster Anschlussflug

Verhältnis der Entschädigung gegen die Fluggesellschaft und Ansprüchen auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter

Wenn für den Flug die EU-Verordnung 261/2004 gilt und ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft besteht sowie zugleich ein Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter, ist zu beachten, dass nach Art. 12 der EU-Verordnung Zahlungen der Fluggesellschaft bzw. des Reiseveranstalters jeweils angerechnet werden können. Ein doppelter Ausgleich für dieselbe Verspätung kann damit vermieden werden.

In der Regel ist der Minderungsbetrag gegenüber dem Reiseveranstalter (erheblich) geringer als die von der Fluggesellschaft zu leistende Ausgleichszahlung nach der EU-VO 261/2004. Macht die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter vom Recht zur Anrechnung Gebrauch, dann kann der Reisende im Ergebnis nur mit einer Erstattung in Höhe der Ausgleichszahlung rechnen.

Beispiel: Ein Reisender hat eine 10-tägige Pauschalreise in die Türkei mit Abflug in Berlin gebucht. Der Reisepreis beträgt 800,00 €. Der Hinflug verspätet sich um 14 Stunden. Hier gilt:

  • Gegen den Reiseveranstalter besteht ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 40,00 € (Gesamtreisepreis von 800,00 € : 10 Reisetage = 80 € Tagesreisepreis; für jede angefangene Stunde Verspätung ab der vierten Stunde 5 % des Tagesreisepreises = 4,00 € pro Stunde; 10 Stunden x 4,00 € = 40 €).
  • Gegen die Fluggesellschaft beträgt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung 400,00 €.

Erstattet der Reiseveranstalter den Reisepreis in Höhe von 40,00 € kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung von 400,00 € um die geleistete Zahlung kürzen und muss daher die Ausgleichszahlung nur in Höhe von 360,00 € leisten.

Zu beachten ist, dass die Anrechnung der Zahlung des Reiseveranstalters durch die Fluggesellschaft erklärt werden muss. Solange dies nicht erfolgt, ist die Ausgleichszahlung in voller Höhe (hier 400,00 €) zu leisten.

Zudem ist der Anspruch auf Reisepreisminderung dann besonders relevant, wenn die Flugunregelmäßigkeit (Verspätung oder Annullierung) auf einem außergewöhnlichen Umstand, wie zum Beispiel auf einem Streik, beruhte. Da der Anspruch auf Reisepreisminderung verschuldensunabhängig ist, besteht dieser gegen den Reiseveranstalter, wohingegen der Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen aufgrund des außergewöhnlichen Umstandes entfällt.

Als Pauschalreisender haben Sie bei Flugstörungen einen pauschalen Ausgleich nach EU-Recht sowie möglicherweise weitere Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter.

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Kommt es zu einer Flugannullierung, so haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, Anspruch auf Flugpreiserstattung oder wahlweise eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie auf Übernahme der Hotelübernachtungskosten.

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Werden Sie aufgrund einer Überbuchung Ihres Fluges nicht mitbefördert, ist die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Dies gilt, wenn die Nichtbeförderung nicht auf vertretbare Gründe zurückzuführen ist. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Entfernung der Flugstrecke.

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Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges.

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Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 125€ und 600€ pro Person, wenn ihr Flug mehrere Stunden vorverlegt wurde. Möglicherweise ist der Anspruch zu halbieren.

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Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline dem Fluggast grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Seit dem Jahr 2004 ist die sogenannte Fluggastverordnung in Kraft (EU 261/2004). Nach dieser haben Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde.

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Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat klargestellt, dass ein Fluggast nicht nur bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung des Fluges, sondern auch bei einer erheblichen Verspätung von über drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat.

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Mindestens – wenn nicht noch viel ärgerlicher- als ein annullierter Flug ist, wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Diese Rechte haben Sie.

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Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Verspätet sich Ihr Flug um mindestens drei Stunden oder wird kurzfristig wegen des Ausfalls der Besatzung annulliert, haben Sie Anspruch […]

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Sowohl nationale Gesetze als auch EU-Recht sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

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Bei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.

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