Das Wichtigste in Kürze:
- Bei einem Flugausfall und einer Flugverspätung ab drei Stunden erhalten Fluggäste eine Entschädigung (250 € bis 600 €) unabhängig davon, ob sie einen Schaden erlitten haben.
- Fluggastrechte regeln die Ansprüche von Fluggästen gegen die Fluggesellschaft, wenn eine Reise nicht wie geplant abläuft.
- Passagiere haben insbesondere bei Flugverspätungen, Flugausfällen und beschädigtem Gepäck Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.
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Was sind die Fluggastrechte?
Die Fluggastrechte geben Fluggästen Ansprüche an die Hand, wenn es bei einem Flug Probleme gibt. Bei vielen Flügen treten Probleme auf, so verspäten sich etwa Flugzeuge oder wegen einer Überbuchung können nicht alles Passagiere mitgenommen werden. Andererseits ist das Fliegen ein Massengeschäft, bei dem es hilfreich ist, mittels standardisierter, internationaler Ansprüche Verbraucher und Flugreisende zu schützen.
Deshalb gibt es zwei wichtige internationale Vereinbarungen, welche die Rechte von Fluggästen maßgeblich prägen:
- Fluggastrechteverordnung: Es handelt sich um eine Verordnung der Europäischen Union, welche insbesondere die Rechte von Passagieren bei Verspätungen und Flugausfällen regelt. Entsprechend gilt die Verordnung nur innerhalb der Europäischen Union.
- Montrealer Übereinkommen: Das Montrealer Übereinkommen ist ein internationaler Vertrag, den die meisten Länder der Welt unterzeichnet haben. Das Montrealer Übereinkommen regelt insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Flugverspätungen, Flugausfällen, aber auch wegen vermisstem Gepäck o.ä.
Wann bestehen die Ansprüche aus den Fluggastrechten?
Fluggastrechte bestehen für den Fall, dass ein Flug nicht wie geplant verläuft. Für die folgenden Fälle bestehen jeweils Ansprüche von Fluggästen gegen die Fluggesellschaft:
- Flugverspätung: Wenn Sie das Ziel später erreichen als vorgesehen, liegt eine Flugverspätung vor. Die Gründe für eine Flugverspätung sind sehr unterschiedlich, von einem Vogelschlag bis zu technischen Problemen am Flugzeug sind viele Gründe möglich. Gemessen wird die Flugverspätung anhand der Ankunft. Wenn sie also verspätet losfliegen, das Ziel aber trotzdem rechtzeitig erreichen, liegt keine Flugverspätung vor.
- Flugannullierung: Wenn ein Flug vollständig ausfällt, liegt eine Flugannullierung vor. Zu Flugausfällen kommt es beispielsweise aufgrund von Streiks oder durch ein Unwetter.
- Nichtbeförderung: Wenn ein Flug stattfindet, die Fluggesellschaft sie allerdings nicht befördert, beispielsweise weil das Flugzeug überbucht war, dann liegt eine Nichtbeförderung vor.
- Verzögerung oder Beschädigung von Gepäck: Auch kommt es immer wieder vor, dass Gepäck auf Flügen beschädigt wird, dabei kann sowohl der Koffer selbst als auch der Kofferinhalt beschädigt werden. Außerdem verspäten sich häufig Gepäckstücke, sodass Fluggäste am Zielort keine Kleidung oder Hygieneartikel haben.
Welche Ansprüche haben Fluggäste?
Wenn einer der oben genannten Fälle vorliegt, haben Passagiere Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Welche Ansprüche genau bestehen, hängt davon ab, ob eine Flugverspätung, Flugannullierung, eine Nichtbeförderung oder eine Beschädigung am Gepäck besteht.
- Ersatzflug: Wenn Ihr Flug annulliert wird oder Ihnen die Beförderung mit dem Flugzeug verweigert wird, haben Sie einen Anspruch darauf, das Ziel mit einem Ersatzflug zu erreichen.
- Erstattung: Anstelle eines Ersatzfluges können Sie bei einer Flugannullierung oder einer Nichtbeförderung auch von der Reise zurücktreten und eine Erstattung des Ticketpreises verlangen. Dieses Recht haben Sie auch, wenn Ihr Flug 5 Stunden Verspätung oder mehr hat.
- Entschädigung: Ab einer Flugverspätung von 3 Stunden, bei einem Flugausfall und einer Nichtbeförderung haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Die Höhe der Entschädigungszahlung hängt von der Verspätung und der Flugdistanz ab. Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn außergewöhnliche Umstände dazu geführt haben, dass sich der Flug verspätet bzw. ausfällt. Dies ist etwa bei einem Unwetter oder einem Streik des Bodenpersonals der Fall.
- Verpflegung: Bei einer Flugverspätung ab 2 Stunden, einem Flugausfall und einer Nichtbeförderung haben Sie einen Anspruch darauf, von der Fluggesellschaft mit Essen und Getränken während der Wartezeit versorgt zu werden. Der Anspruch wird meist dadurch erfüllt, dass Gutscheine ausgegeben werden, sodass die Passagiere sich am Flughafen selbst etwas kaufen können. Wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag startet, haben Sie außerdem einen Anspruch auf eine Hotelübernachtung.
- Schadensersatz: Wenn Sie durch die Flugverspätung, Nichtbeförderung, den Flugausfall oder die Beschädigung Ihres Koffers einen Schaden erleiden, haben Sie gegen die Fluggesellschaft einen Schadensersatzanspruch, sofern Sie einen zusätzlichen Schaden erlitten haben. Dieser setzt darüber hinaus voraus, dass die Fluggesellschaft für die Verzögerung oder den Ausfall verantwortlich ist.
- Ersatzkleidung: Wenn sich ein Gepäckstück verspätet, ist dies sehr ärgerlich. Selbst wenn der Koffer einige Tage später ankommt, hat man für mehrere Tage keine Kleidung. Deshalb bekommen Fluggäste die Kosten für Ersatzkäufe von der Fluggesellschaft erstattet.
Wann ist die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar?
Die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union ist nur innerhalb Europas anwendbar. Allerdings gibt es viele Flüge, die in der Europäischen Union starten und außerhalb der Europäischen Union landen und umgekehrt. In diesen Fällen ist die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar:
- Flüge innerhalb der EU: Wenn ein Flug sowohl in der EU startet als auch in der EU landet, unterfällt der Flug der Verordnung, sowohl wenn der Flug von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU als auch mit Sitz außerhalb der EU-Land durchgeführt wird.
- Flüge in die EU: Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden, unterfallen der Verordnung.
- Flüge aus der EU: Flüge aus der EU in ein Land außerhalb der EU unterfallen der Verordnung unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft ihren Sitz in oder außerhalb der EU hat.
Wichtig ist, dass es für die Reise darauf ankommt, wo die Reise beginnt und wo die Reise endet. Wenn Sie beispielsweise von München über London nach New York fliegen, dann ist die gesamte Reise von der Verordnung erfasst, auch wenn die Verspätung erst auf dem Flug London – New York auftritt.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.