Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat in seiner Sturgeon Entscheidung klargestellt, dass ein Fluggast nicht nur bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung des Fluges, sondern auch bei einer erheblichen Verspätung  von über drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung nach der Fluggastrechtverordnung gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft hat.

So viel Entschädigung steht Ihnen zu

Sowohl die EU Verordnung 261/2004, als auch die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Rechtsprechung sieht eine Reihe von Entschädigungen bzw. Kompensationen für die erlittenen Unannehmlichkeiten durch die Verspätung für Sie als Fluggast vor. Die Höhe der Entschädigung richtet sich ausschließlich nach der gebuchten Flugstrecke. Sie unterteilt sich dabei in Kurz-, Mittel- und Langstrecke.

Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
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    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
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    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€

Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bei Flugverspätungen

Neben der pauschalen Entschädigung haben Sie zudem Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, während Sie auf Ihren Flug warten.

FlugdistanzVerspätungAnspruch auf
Bis 1500 Km2 StundenMahlzeiten und Erfrischung im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
zwei Telefonate (oder Email, Fax)
Zwischen 1500 Km und 3500 Km3 StundenMahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
Zwei Telefonate (oder Email, Fax)
Über 3500 Km4 StundenMahlzeiten und Erfrischung im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
2 Telefonate (oder Email, Fax)
Mit ÜbernachtungHotelunterbringung

Anspruch auf Erstattung oder Ersatzbeförderung

Verspätet sich Ihr Flug mehr als fünf Stunden, haben Sie zudem wahlweise Anspruch auf:
  • Erstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen
  • Einen Rückflug zum ersten Abgangsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • Anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühmöglichen Zeitpunkt

Anspruchsminderung bei Alternativflügen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es der Fluggesellschaft möglich den Anspruch um 50% zu mindern und zwar, wenn die Verspätung bei einem Langstreckenflug weniger vier Stunden beträgt.
Nach dem Wortlaut von Art. 7 (EG) 261/2004 kommt eine Kürzung nur bei Annullierungen oder Nichtbeförderungen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Airline bei Flügen mit einer Entfernung von mehr als 3.500 km die Ausgleichszahlung jedoch ebenso um 50 % kürzen, wenn die Verspätung der Ankunft unter vier Stunden bleibt. Bei bis zu einer Entfernung bis 3500 km ist die Kürzungsmöglichkeit nicht gegeben.

Kein Anspruch bei außergewöhnlichen Umständen

Die Fluggesellschaft ist nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn die Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Ein solcher liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Ereignis außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Fluggesellschaft liegt und von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar ist. Dies ist nur in sehr engen Grenzen auch tatsächlich der Fall. Sollte sich Ihnen gegenüber die Fluggesellschaft auf einen solchen Umstand berufen, so sollten Sie unbedingt nach der genauen Ursache fragen und sich diese (wenn möglich) schriftlich bestätigen lassen. Mit einer pauschalen Behauptung der Fluggesellschaft, es läge ein außergewöhnlicher Umstand vor, brauchen Sie sich nicht zufriedengeben.

Außergewöhnliche UmständeKeine außergewöhnlichen Umstände

  • Luftraumsperrung wegen austretender Vulkanasche

  • Schweres Unwetter

  • Terrordrohung

  • Flugsicherungsprobleme

  • Streik


  • Schlechtes Wetter

  • Technische Mängel

  • Verspätung oder Erkrankung der Crew

  • Technischer Defekt

  • Beschädigung des Flugzeuges durch Dritte

Gilt die Fluggastrechteverordnung für meinen Flug?

Die Entschädigungs- und Unterstützungsrechte bei Flugverspätungen ergeben sich aus einem europäischen Gesetz und zwar der Verordnung (EG) 261/2004. Da es sich um eine europäische Verordnung handelt, sind grundsätzlich nur Flüge erfasst, die einen Bezug zur EU aufweisen. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob der Abflug- oder Ankunft- Flughafen innerhalb der EU gelegen ist.

RouteAirline mit Sitz in der EUNicht-EU Airline
Außerhalb der EU nach außerhalb der EUNeinNein
Außerhalb der EU nach innerhalb der EUNeinNein
Innerhalb der EU nach außerhalb der EUNeinJa
Innerhalb der EU nach innerhalb der EUNeinJa

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