Sowohl die EU Verordnung 261/2004, als auch die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Rechtsprechung sieht eine Reihe von Entschädigungen bzw. Kompensationen für die erlittenen Unannehmlichkeiten durch die Verspätung für Sie als Fluggast vor. Die Höhe der Entschädigung richtet sich ausschließlich nach der gebuchten Flugstrecke. Sie unterteilt sich dabei in Kurz-, Mittel- und Langstrecke.
Neben der pauschalen Entschädigung haben Sie zudem Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, während Sie auf Ihren Flug warten.
Flugdistanz | Verspätung | Anspruch auf |
---|---|---|
Bis 1500 Km | 2 Stunden | Mahlzeiten und Erfrischung im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. zwei Telefonate (oder Email, Fax) |
Zwischen 1500 Km und 3500 Km | 3 Stunden | Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Zwei Telefonate (oder Email, Fax) |
Über 3500 Km | 4 Stunden | Mahlzeiten und Erfrischung im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. 2 Telefonate (oder Email, Fax) |
Mit Übernachtung | Hotelunterbringung |
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es der Fluggesellschaft möglich den Anspruch um 50% zu mindern und zwar, wenn die Verspätung bei einem Langstreckenflug weniger vier Stunden beträgt.
Nach dem Wortlaut von Art. 7 (EG) 261/2004 kommt eine Kürzung nur bei Annullierungen oder Nichtbeförderungen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Airline bei Flügen mit einer Entfernung von mehr als 3.500 km die Ausgleichszahlung jedoch ebenso um 50 % kürzen, wenn die Verspätung der Ankunft unter vier Stunden bleibt. Bei bis zu einer Entfernung bis 3500 km ist die Kürzungsmöglichkeit nicht gegeben.
Die Fluggesellschaft ist nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn die Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Ein solcher liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Ereignis außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Fluggesellschaft liegt und von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar ist. Dies ist nur in sehr engen Grenzen auch tatsächlich der Fall. Sollte sich Ihnen gegenüber die Fluggesellschaft auf einen solchen Umstand berufen, so sollten Sie unbedingt nach der genauen Ursache fragen und sich diese (wenn möglich) schriftlich bestätigen lassen. Mit einer pauschalen Behauptung der Fluggesellschaft, es läge ein außergewöhnlicher Umstand vor, brauchen Sie sich nicht zufriedengeben.
Außergewöhnliche Umstände | Keine außergewöhnlichen Umstände |
---|---|
|
|
Die Entschädigungs- und Unterstützungsrechte bei Flugverspätungen ergeben sich aus einem europäischen Gesetz und zwar der Verordnung (EG) 261/2004. Da es sich um eine europäische Verordnung handelt, sind grundsätzlich nur Flüge erfasst, die einen Bezug zur EU aufweisen. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob der Abflug- oder Ankunft- Flughafen innerhalb der EU gelegen ist.
Route | Airline mit Sitz in der EU | Nicht-EU Airline |
---|---|---|
Außerhalb der EU nach außerhalb der EU | Nein | Nein |
Außerhalb der EU nach innerhalb der EU | Nein | Nein |
Innerhalb der EU nach außerhalb der EU | Nein | Ja |
Innerhalb der EU nach innerhalb der EU | Nein | Ja |
Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges.
Lesen Sie mehrBei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.
Lesen Sie mehrSie haben insbesondere nach Annullierung, Nichtbeförderung, Verspätung, und Gepäckverlust einen Anspruch auf Ausgleich, Betreuungsleistungen und Erstattung der Flugscheinkosten. Diese Risiken sind mit der selbständigen Durchsetzung verbunden.
Lesen Sie mehrJeder Rechtsstreit birgt hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten Risiken; selbst wenn Sie anwaltlich vertreten werden. Das Prozesskostenrisiko bei Flugentschädigungen beträgt für Sie in erster Instanz i. d. R. zwischen 469€ und 2146,72€.
Lesen Sie mehrDie aufgrund einer Flugannullierung folgende Verhinderung, am Unterricht teilzunehmen, löst eine Entschuldigungspflicht aus. Sofern Sie dieser Entschuldigungspflicht nachkommen, ist ihr Fehltag entschuldigt und Sie haben keine Konsequenzen zu befürchten.
Lesen Sie mehrKommt es zu einer Flugannullierung, so haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, Anspruch auf Flugpreiserstattung oder wahlweise eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie auf Übernahme der Hotelübernachtungskosten.
Lesen Sie mehrAls Pauschalreisender haben Sie bei Flugstörungen einen pauschalen Ausgleich nach EU-Recht sowie möglicherweise weitere Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter.
Lesen Sie mehrMindestens – wenn nicht noch viel ärgerlicher- als ein annullierter Flug ist, wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Diese Rechte haben Sie.
Lesen Sie mehrDie Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Verspätet sich Ihr Flug um mindestens drei Stunden oder wird kurzfristig wegen des Ausfalls der Besatzung annulliert, haben Sie Anspruch […]
Lesen Sie mehrKommt es zu einer Flugannullierung, so haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, Anspruch auf Flugpreiserstattung oder wahlweise eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie auf Übernahme der Hotelübernachtungskosten.
Lesen Sie mehr