Wenn Gepäckstücke verloren gehen, kann es einem insbesondere zu Beginn der Reise die Freude am Urlaub nehmen. Dabei geht aus dem aktuellen Baggage Report 2018 der Société Internationale de Télécommunication Aéronautique (Sita) hervor, dass statistisch gesehen in Europa 6,94 Gepäckstücke pro tausend Flugpassagiere verloren gegangen sind. Das Risiko des Kofferverlusts ist besonders hoch bei Umsteigeverbindungen, da hier oft die Zeit zwischen den Flügen ziemlich kurz bemessen ist und bei der Gepäckverladung Missgeschicke geschehen können. Die gute Nachricht: Über 95% der Gepäckstücke tauchen zum Glück innerhalb einiger Tage nach Verlustmeldung wieder auf.

Was ist bei Gepäckverlust zu tun?

Sollten Sie am Gepäckband stehen und merken, dass Ihr Koffer nicht angekommen ist, müssen Sie den Gepäckverlust zuerst am Lost & Found-Schalter bzw. bei der Gepäckermittlung der Fluggesellschaft melden.

Sollte der Koffer tatsächlich verschwunden und nicht mehr auffindbar sein, steht Ihnen nach Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) ein Schadensersatzanspruch zu.

Schadenersatz für das verlorene Gepäckstück und notwendige Ersatzbeschaffungen können Sie grundsätzlich spätestens nach 21 Tagen verlangen. Grund dafür ist Art. 17 Abs. 3 MÜ. Diese Vorschrift regelt, dass der Reisende Schadensersatzansprüche wegen Gepäckverlust erst dann geltend machen kann, wenn der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt hat oder  das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen ist.

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In der Regel verlangen Fluggesellschaften einen Nachweis über den Wert des Gepäckinhalts. Daher macht es Sinn, eine Liste von dem Inhalt des verlorenen Koffers aufzustellen und jeden einzelnen Gegenstand möglichst genau zu beschreiben (inklusive Nennung des Anschaffungsjahres zur tatsächlichen Wertermittlung). Soweit Sie noch Kaufbelege haben, sollten Sie diese ebenfalls beifügen. Sofern Sie Mitreisende dabei hatten, können diese idealerweise den Gepäckinhalt bestätigen

Welche Schäden und in welcher Höhe hat die Fluggesellschaft diese zu erstatten?

Nach Art. 17 Abs. 2 MÜ  hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Verlust verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Die Haftung der Fluggesellschaft bei Verlust von Reisegepäck ist nach Art. 22 Abs. 2 MÜ grundsätzlich begrenzt auf 1.131 Sonderziehungsrechte. Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine vom Internationalen Währungsfonds (IWF) künstlich eingeführte Währungseinheit. Derzeit entspricht dies einem Betrag von ca. 1.368,00 EUR. Diese Höchstgrenze gilt je Reisenden und nicht je Gepäckstück.

Beachte Sie, dass die Fluggesellschaft für das abhanden gekommene Gepäck den Zeitwert zu erstatten hat. Denn bei Reisegepäckstücken handelt es sich um Gebrauchsgegenstände, die mit zunehmenden Alter an Wert verlieren. Je nachdem, um was für ein Gebrauchsgut es sich handelt, beträgt die Höhe der Wertabschreibung 10-30% pro Nutzungsjahr.

Beispiel: Langlebige Gebrauchsgüter, wie etwa ein robuster Koffer, den man problemlos 10 Jahre lang nutzen kann, Bei einem langlebigen Gebrauchsgut ist, haben nur einen Wertverlust von jährlich 10%.

Neben dem Gepäckverlustschaden als solchem sind Reisenden zudem notwendige Ersatzanschaffungen zu erstatten. Darunter fallen etwa Kosten für notwendige Ersatzkleidung oder Toilettenartikel. Dabei gilt es zu beachten, dass die Erstattung für Auslagen für Bekleidung häufig nur in Höhe von 50 Prozent ersetzt wird, da diese weiter genutzt werden kann.

Bis zu 600€ Entschädigung bei Flugstörungen
  • Entschädigung bei Flugverspätung
    Mehr als 3 Stunden Verspätung
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    Überbuchung
  • Entschädigung bei Flugannullierung und Flugausfall
    Annullierung
  • Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
    Verpasster Anschlussflug

 

Ansprüche wegen Gepäckverlust bei Pauschalreisen

Sollte der Flug zu Ihrem Urlaubsziel, auf dem das Gepäck verloren gehen, Teil eine Pauschalreise gewesen sein, so liegt ein Mangel der Reise vor, welcher zur Minderung (§ 615m BGB) berechtigt. Den Gepäckverlust müssen Sie dabei dem Reiseveranstalter bzw. in der Regel dem Reiseleiter vor Ort möglichst zeitnah anzeigen (§ 651o BGB), damit sie Ihre Gewährleistungsansprüche geltend machen können.

Jeder Urlaubstag ohne Gepäck stellt ein Ärgernis dar. Deshalb besteht der Anspruch auf Reisepreisminderung je nach Einzelfall in Höhe von 20 bis zu 50 % auf den anteiligen Reisepreis pro Tag ohne Gepäck. Als Faustformel können Sie sich daran orientieren, dass der Anspruch auf Minderung in Höhe von 25 % des Tagesreisepreises pro Tag bei fehlendem Gepäck in der Regel mindestens bestehen sollte. Wenn sich der Gepäckverlust als erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt, ist zusätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden möglich.

Beispiel: Ein Reisender hat eine 10-tägige Pauschalreise nach Portugal mit Abflug in Berlin gebucht. Der Reisepreis beträgt 800,00 €. Auf dem Flug nach Portugal geht der Koffer verloren und wird dem Reisenden erst am Morgen des 4. Reisetages zugestellt. In diesem Fall besteht gegen den Reiseveranstalter ein Anspruch auf Minderung in Höhe von 60 € (Gesamtreisepreis von 800,00 € : 10 Reisetage = 80 € Tagesreisepreis; pro Reisetag ohne Gepäck ist der Tagesreisepreis um 25% zu mindern = 80 € x 0,25 = 20 € Minderung pro Reisetag; 3 Reisetage x 20 € = 60 €). Damit würden die Reisekosten nur noch 740,00 € betragen.

Wie lange kann ich Ansprüche wegen Gepäckverlust bei der Airline geltend machen?

Wenn der Luftfrachtführer nicht oder zumindest nicht ausreichend Schadensersatz leistet, muss der Geschädigte nach Art. 35 MÜ (Art. 29 WA)  innerhalb von zwei Jahren Klage erheben. Dabei beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist. Nach Ablauf der Frist ist die Durchsetzung der Rechte ausgeschlossen.

Als Pauschalreisender haben Sie bei Flugstörungen einen pauschalen Ausgleich nach EU-Recht sowie möglicherweise weitere Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter.

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Kommt es zu einer Flugannullierung, so haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, Anspruch auf Flugpreiserstattung oder wahlweise eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie auf Übernahme der Hotelübernachtungskosten.

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Werden Sie aufgrund einer Überbuchung Ihres Fluges nicht mitbefördert, ist die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Dies gilt, wenn die Nichtbeförderung nicht auf vertretbare Gründe zurückzuführen ist. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Entfernung der Flugstrecke.

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Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges.

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Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 125€ und 600€ pro Person, wenn ihr Flug mehrere Stunden vorverlegt wurde. Möglicherweise ist der Anspruch zu halbieren.

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Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline dem Fluggast grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Seit dem Jahr 2004 ist die sogenannte Fluggastverordnung in Kraft (EU 261/2004). Nach dieser haben Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde.

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Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat klargestellt, dass ein Fluggast nicht nur bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung des Fluges, sondern auch bei einer erheblichen Verspätung von über drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat.

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Mindestens – wenn nicht noch viel ärgerlicher- als ein annullierter Flug ist, wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Diese Rechte haben Sie.

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Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Verspätet sich Ihr Flug um mindestens drei Stunden oder wird kurzfristig wegen des Ausfalls der Besatzung annulliert, haben Sie Anspruch […]

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Sowohl nationale Gesetze als auch EU-Recht sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

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Bei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.

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