Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges. Mit steigender Flugstrecke steigen die mit der Flugstörung verbundenen Unannehmlichkeiten. Deswegen hat der EU-Gesetzgeber die folgende Abstufung vorgenommen:
- <1500kmHamburg – Mailand250€
- 1500-3500kmBerlin – Gran Canaria400€
- >3500kmMünchen – New York600€
Kein Anspruch besteht dagegen, wenn die Flugstörung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war.
Halbierung der Entschädigung bei Alternativflügen
Wurde der Flug annulliert oder wurde der Fluggast nicht mit befördert (und war kein außergewöhnlicher Umstand dafür ursächlich), so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Entschädigung nach den obenstehenden Regelungen zu.
Distanz | Bis zu 1.500 km | 1.500km-3.500km | Über 3.500km |
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Entschädigung | 250,00€ | 400,00€ | 600,00€ |
Ankunft mit Alternativflug | Nicht später als 2 Stunden | Nicht später als 3 Stunden | Nicht später als 4 Stunden (gilt nur für Flüge außerhalb der EU) |
Halbierte Entschädigung | 125,00€ | 200,00€ | 300,00€ |
Bietet die Fluggesellschaft jetzt jedoch ihrem Fluggast einen Alternativflug an, so kann sich der Anspruch halbieren, wenn er nicht „wesentlich“ später sein Ziel erreicht.
Besonderheiten bei Flugverspätungen
Grundsätzlich und in gefestigter Rechtsprechung steht den Fluggästen auch bei einer erheblichen Verspätung eine Entschädigung zu. Hier hatte der EUGH festgestellt, dass die Unannehmlichkeiten einer erheblichen Verspätung (ab drei Stunden) mit denen einer Annullierung vergleichbar seien.
Somit müssen auch die Entlastungsmöglichkeiten der Fluggesellschaft bei einer Verspätung mit denen der Annullierung vergleichbar sein. Hierzu gibt es zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, doch aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH lässt sich durchaus entnehmen das er der Ansicht ist, dass einer Fluggesellschaft, die ihren Fluggast bei einer Entfernung von über 3.500km unter vier Stunden ans Ziel bringt (vergleichbar einer Annullierung) sich der Haftung zur Hälfte entziehen werden kann.
Damit gilt folgendes. Ist der Flug erheblich verspätet (was ab drei Stunden der Fall ist) so steht dem Fluggast (wenn auch alle anderen Voraussetzungen vorliegen) ein Entschädigungsanspruch zu. Das gilt uneingeschränkt für Flüge mit einer Strecke von bis zu 3.500 km.
Sollte der Flug jedoch über 3.500km betragen, muss die Ankunft nicht um drei, sondern um vier Stunden gegenüber der ursprünglichen Planung verspätet sein, um die volle Entschädigung in Höhe von 600,00€ geltend machen zu können. Beträgt die Flugdiszanz über 3500 Km und beträgt die Verspätung zwischen 3 und 4 Stunden, beträgt der Anspruch dagegen 300€.