Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 125€ und 600€ pro Person, wenn ihr Flug mehrere Stunden vorverlegt wurde.

Nach der Fluggastrechteverordnung hat der Fluggast einen Entschädigungsanspruch gegen die Fluggesellschaft, wenn sein gebuchter Flug entweder annulliert (gestrichen) wurde, mit einer mindestens dreistündigen Verspätung das Endziel erreicht hat oder er trotz gebuchten Platzes und rechtzeitigem Erscheinen zur Abfertigung ohne vertretbare Gründe (z.B. fehlender Reisepass) nicht befördert wurde (idR. wegen Überbuchung).

Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
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    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
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    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€

Dass die Vorverlegung, die in der Fluggastrechteverordnung nicht genannt ist, zu einer vergleichbaren Unannehmlichkeit führt, erkannte auch der Bundesgerichtshof und führte dazu aus:

“das jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges liege, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen könne.

Für eine Annullierung sei kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgebe, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt würden.“ Dies ist sicherlich zutreffend. Jedoch betrifft es nur den Fall, dass der ursprüngliche Flug aufgegeben wurde. 

Führt die Fluggesellschaft hingegen den ursprünglichen Flug durch und bucht den Fluggast nur um, liegt hinsichtlich des ursprünglichen Fluges eine Nichtbeförderung vor. So hatte auch der BGH bei einem später abgehenden Flug entschieden. Dafür, dass diese Vorgehensweise nicht auch auf einen vorverlegten Flug anzuwenden wäre, ist kein Grund ersichtlich. 

Von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wann eine Vorverlegung erheblich ist. Der BGH konnte sich mit dieser Frage noch nicht auseinandersetzen. In einem Verfahren vor dem BGH hatte die Fluggesellschaft, vermutlich um ein richtungsweisendes Urteil zu ihren Ungunsten zu vermeiden, den Anspruch des Fluggastes nach den Ausführungen der Richter anerkannt, sodass der BGH in der Sache nicht entscheiden konnte.

Das AG Hannover hat bereits festgestellt, dass eine erhebliche Verspätung auf jeden Fall bei einer Vorverlegung von 10 Stunden anzunehmen sei. So auch das LG Landshut. Beiden Urteilen ist unabhängig davon gemein, dass sie bei einer Vorverlegung von 10 Stunden davon ausgehen, dass der ursprüngliche Flug annulliert ist.

Das BG Schwechat geht bereits bei einer Vorverlegung von 4 Stunden von einer Annullierung und den damit verbundenen Rechtsfolgen (Entschädigungsanspruch) aus.

Dem ist in der Sache auch, insbesondere unter Beachtung des 12. Erwägungsgrundes der Verordnung, auch zuzustimmen. Niemand dürfte ernsthaft bestreiten wollen, dass es für den Fluggast, hinsichtlich der mit einer Vorverlegung verbundenen Unannehmlichkeit und des Ärgernisses einen Unterschied macht, ob der Flug vorverlegt oder verspätet ist. In beiden Fällen muss er seine ursprüngliche Planung aufgeben und umorganisieren, was eventuell mit hohen Kosten (z.B. Hotel) oder entgangenen Urlaubfreuden verbunden ist.

Was ist also zu tun, wenn der Flug vorverlegt worden ist? 

Nutzen Sie unser Entschädigungsformular, damit wir Ihre Ansprüche prüfen können.  Zudem ist es empfehlenswert, die Airline schnell und direkt zu kontaktieren, um möglichst viel Vorlaufzeit für die Klärung zu haben. Unter Umständen kann auch das Reisebüro organisatorisch tätig werden, um Ärgernisse abzuwenden.

Flugverspätung oder Annullierung?

Pauschale Entschädigung nach EU-Recht
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