Wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt, wird’s ärgerlich. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Die meisten Fehler beim Transport des Gepäckes passieren jedoch bei dem Transfer der Zwischenladung (insbesondere an großen Dreh- und Angelpunkten wie New York, London oder Paris).

Hier werden nicht selten die Koffer auf ein falsches Förderband gelegt oder fallen – in der Eile- vom Gepäckwagen. In den meisten Fällen taucht das Gepäck innerhalb der ersten Woche wieder auf, in manchen Fällen aber auch gar nicht mehr. Umso wichtiger ist es, dass man seine Fluggastrechte bei Gepäckverspätung oder Verlust kennt.

Welche Ansprüche habe ich als Fluggast bei einem Gepäckverlust?

Einen pauschalen Entschädigungsanspruch sucht man in der EU-Verordnung 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung)  vergebens. Denn ein solcher existiert nicht. Somit richtet sich ein Schadensersatzanspruch nach dem Montrealer Übereinkommen (Übereinkommen zu Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr).

So kann man gegenüber der Airline bei vollständigen Verlust oder der Beschädigung des Gepäckes einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 MÜ geltend machen. Die Haftung ist nach Art. 22 Abs. 2 MÜ grundsätzlich begrenzt auf 1.131 Sonderziehungsrechte (SZR), was (derzeit) etwa einen Betrag von 1.400€ entspricht (der Betrag variiert und sollte Tagesaktuell ermittelt werden). Ebenso ist Haftung auch bei einer Gepäckverspätung (Art.19 MÜ) auf diesen Betrag begrenzt.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung ist zwingend innerhalb von 21 Tagen (ab Tag der eigentlichen Übergabe des Gepäckes) bei der ausführenden Fluggesellschaft  geltend zu machen (vgl .Art. 17 Abs.3 MÜ).

Handelt es sich um einen Schaden des Gepäckes, so ist dieser sogar unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen (ab Abnahme des Gepäckes) geltend zu machen (Art. 31 MÜ). 

image description
Wichtig: Machen Sie Ihren Anspruch auf jeden Fall schriftlich geltend. Andernfalls droht der Anspruch sonst durch Fristablauf verloren zu gehen.

Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind dem Reisenden die Kosten für notwendige Ersatzanschaffungen wie Ersatzkleidung oder Toilettenartikel grundsätzlich von der Airline erstatten.

Darüber hinaus gewähren die meisten Airlines (sofern das Gepäck auf dem Hinflug verloren ging) einen angemessenen -pauschalen -Schadensersatz für die Beschaffung neuer Kleidung und Hygieneartikel. Dieser variiert erfahrungsgemäß zwischen 25-200€).

Unsere Empfehlungen