Mindestens – wenn nicht noch viel ärgerlicher- als ein annullierter Flug ist, wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Die meisten Fehler beim Transport des Gepäckes passieren jedoch bei dem Transfer der Zwischenladung (insbesondere an großen Dreh- und Angelpunkten wie New York, London oder Paris). Hier werden nicht selten die Koffer auf ein falsches Förderband gelegt oder fallen – in der Eile- vom Gepäckwagen. In den meisten Fällen taucht das Gepäck innerhalb der ersten Woche wieder auf, in manchen Fällen aber auch gar nicht mehr.

Welche Ansprüche habe ich als Fluggast bei einem Gepäckverlust?

Einen pauschalen Entschädigungsanspruch sucht man in der EU-Verordnung 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung)  vergebens. Denn ein solcher existiert nicht. Somit richtet sich ein Schadensersatzanspruch nach dem Montrealer Übereinkommen (Übereinkommen zu Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr). So kann man gegenüber der Airline bei vollständigen Verlust oder der Beschädigung des Gepäckes einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 MÜ geltend machen. Die Haftung ist nach Art. 22 Abs. 2 MÜ grundsätzlich begrenzt auf 1.131 Sonderziehungsrechte (SZR), was (derzeit) etwa einen Betrag von 1.400€ entspricht (der Betrag variiert und sollte Tagesaktuell ermittelt werden). Ebenso ist Haftung auch bei einer Gepäckverspätung (Art.19 MÜ) auf diesen Betrag begrenzt.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung ist zwingend innerhalb von 21 Tagen (ab Tag der eigentlichen Übergabe des Gepäckes) bei der ausführenden Fluggesellschaft  geltend zu machen (vgl .Art. 17 Abs.3 MÜ).

Handelt es sich um einen Schaden des Gepäckes, so ist dieser sogar unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen (ab Abnahme des Gepäckes) geltend zu machen (Art. 31 MÜ). 

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Wichtig: Machen Sie Ihren Anspruch auf jeden Fall schriftlich geltend. Andernfalls droht der Anspruch sonst durch Fristablauf verloren zu gehen.

Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind dem Reisenden die Kosten für notwendige Ersatzanschaffungen wie Ersatzkleidung oder Toilettenartikel grundsätzlich von der Airline erstatten.

Darüber hinaus gewähren die meisten Airlines (sofern das Gepäck auf dem Hinflug verloren ging) einen angemessenen -pauschalen -Schadensersatz für die Beschaffung neuer Kleidung und Hygieneartikel. Dieser variiert erfahrungsgemäß zwischen 25-200€).

Unsere Empfehlungen

Werden Sie aufgrund einer Überbuchung Ihres Fluges nicht mitbefördert, ist die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Dies gilt, wenn die Nichtbeförderung nicht auf vertretbare Gründe zurückzuführen ist. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Entfernung der Flugstrecke.

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Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges.

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Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline dem Fluggast grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Seit dem Jahr 2004 ist die sogenannte Fluggastverordnung in Kraft (EU 261/2004). Nach dieser haben Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde.

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Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat klargestellt, dass ein Fluggast nicht nur bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung des Fluges, sondern auch bei einer erheblichen Verspätung von über drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat.

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Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Verspätet sich Ihr Flug um mindestens drei Stunden oder wird kurzfristig wegen des Ausfalls der Besatzung annulliert, haben Sie Anspruch […]

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Bei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.

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Als Pauschalreisender haben Sie bei Flugstörungen einen pauschalen Ausgleich nach EU-Recht sowie möglicherweise weitere Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter.

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Kommt es zu einer Flugannullierung, so haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, Anspruch auf Flugpreiserstattung oder wahlweise eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie auf Übernahme der Hotelübernachtungskosten.

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Die aufgrund einer Flugannullierung folgende Verhinderung, am Unterricht teilzunehmen, löst eine Entschuldigungspflicht aus. Sofern Sie dieser Entschuldigungspflicht nachkommen, ist ihr Fehltag entschuldigt und Sie haben keine Konsequenzen zu befürchten.

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Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 125€ und 600€ pro Person, wenn ihr Flug mehrere Stunden vorverlegt wurde. Möglicherweise ist der Anspruch zu halbieren.

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Erreichen Sie Ihr Ziel mit dem umgebuchten Flug mit mehr als 3 Stunden Verspätung haben Sie auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung von bis zu 600€ pro Person, wenn die Umbuchung vom Reiseveranstalter vorgenommen wurde.

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Sowohl nationale Gesetze als auch EU-Recht sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

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Jeder Rechtsstreit birgt hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten Risiken; selbst wenn Sie anwaltlich vertreten werden. Das Prozesskostenrisiko bei Flugentschädigungen beträgt für Sie in erster Instanz i. d. R. zwischen 469€ und 2146,72€.

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Sie haben insbesondere nach Annullierung, Nichtbeförderung, Verspätung, und Gepäckverlust einen Anspruch auf Ausgleich, Betreuungsleistungen und Erstattung der Flugscheinkosten. Diese Risiken sind mit der selbständigen Durchsetzung verbunden.

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Mindestens – wenn nicht noch viel ärgerlicher- als ein annullierter Flug ist, wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Diese Rechte haben Sie.

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