Chaos im Flugverkehr Anfang 2019

Chaos am Münchener Flughafen: 130 von 870 Flügen annulliert.

15 % aller Flüge mussten am 05.01.19 am Münchener Flughafen gestrichen werden. Viele andere Flüge hatten eine mehrstündige Verspätung. fotolia
Inhaltsverzeichnis
    Die ersten 15 Tage im neuen Jahr 2019 waren verkehrsmäßig schwierig. Streiks und schlechtes Wetter legten viele deutsche Flughäfen lahm. Sowohl die starken Schneefälle als auch die Warnstreiks waren die Ursache.

    Die ersten 15 Tage im neuen Jahr 2019 waren verkehrsmäßig schwierig. Streiks und schlechtes Wetter legten viele deutsche Flughäfen lahm. Sowohl die starken Schneefälle als auch die Warnstreiks des Sicherheitspersonals verursachten an vielen deutschen Flughäfen ein großes Chaos. Über 100 Flüge wurden täglich innerhalb dieses Zeitraums annulliert oder waren verspätet. Tausende Passagiere waren davon betroffen. Insbesondere die Rückkehr der Winterurlauber wurde unter diesen Umständen erschwert.

    Schlechte Wetterbedingungen

    Flugzeug im Winter bei der Enteisung der Tragflächen auf dem Rollfeld
    Maschine bei der Enteisung fotolia

    Am 5. Januar 2019 ereignete sich ein größeres Chaos am Münchener Flughafen. Von 870 geplanten Starts und Landungen an diesem Tag wurden ungefähr 130 Flüge annulliert. Passagiere von 220 weiteren Flügen am Flughafen München mussten Verspätungen von mindestens einer Stunde abwarten. Ein Flughafenvertreter teilte mit, dass die Flüge an diesem Tag wegen der Schneeräumung auf den zwei verfügbaren Bahnen für Landungen und Flugstarts mindestens 30 Minuten Verspätung hatten. Denn nur eine der zwei vorhandenen Bahnen durfte im Wechsel während der Räumung benutzt werden.

    Lufthansa am stärksten vom Schneechaos betroffen

    Die eingeschränkte Sicht bei der Landung und die notwendige Enteisung jedes Flugzeuges vor dem Start aufgrund der sehr niedrigen Temperaturen zögerten ebenfalls den Reiseantritt hinaus. Daher mussten die Sicherheitsmaßnahmen von Landungen und Starts erhöht werden. Die meisten Annullierungen wegen schlechten Wetters ereigneten sich bei Lufthansa. Die Fluggesellschaft riet ihren Kunden, sich über ihren Flug auf dem Laufenden zu halten. Auch am 10. Januar 2019 wurden laut BR24 mindestens 150 der 1.100 Flüge wegen der schlechten Wetterlage am Flughafen München annulliert.

    Pflichten gegenüber dem Fluggast

    Bei extremem Unwetter sind die Fluggesellschaften dazu berechtigt, Flüge zu annullieren. Im Falle einer Sperrung des Flughafens sind die Fluggesellschaften sogar von jeglichem Ausgleich gegenüber den Kunden rechtlich befreit. Allerdings haben die Airlines die Pflicht, die exakten Umstände für die Schwierigkeiten im Flugbetrieb darzulegen. Zusätzlich muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass der Flugausfall oder die Flugverspätung unmöglich zu vermeiden war, auch unter Einsatz aller geeigneten Mittel. Unter solchen Bedingungen werden die extrem schwierigen Wetterlagen als außergewöhnliche Umstände betrachtet.

    Fiese Tricks der Fluglinien gegenüber den Fluggästen

    Bei einer Verzögerung des Fluges oder auch bei einer Umbuchung auf einen anderen Flug durch die Fluggesellschaft hat der Passagier das Recht, zu erfahren, welche Umstände und Gründe dafür vorliegen. Jene sind für die Frage nach dem Anspruch auf Entschädigung und Kostenrückerstattung von wesentlicher Bedeutung. Daher ist es auch nicht ganz unwichtig, davon frühzeitig zu erfahren. Es kommt immer wieder vor, dass eine Airline versucht, einen technischen Defekt am Flugzeug als einen Umstand schlechter Wetterbedingungen zu „verklären“. Derartige Täuschungsversuche werden dann meist erst bei einer Prüfung durch das Gericht offensichtlich.

    Warnstreiks des Sicherheitspersonals

    Dennoch waren Warnstreiks des Sicherheitspersonals an deutschen Flughäfen die häufigste Ursache für Flugausfälle und Verzögerungen innerhalb der ersten 15 Tage von 2019. Laut der Zeit wurden über 200.000 Reisende am 15. Januar daran gehindert, ihren Flug rechtzeitig oder überhaupt anzutreten. Wegen der ganztägigen Warnstreiks wurde mehr als die Hälfte der Flüge an den Flughäfen Stuttgart, Düsseldorf und Köln/Bonn sowie Frankfurt/ Main abgesagt. Dies bedeutet Frankfurt/ Main in Zahlen: 643 von 1.054 Flügen fielen komplett aus. Der Flughafen Düsseldorf hatte mit 370 von 580 gestrichenen Flügen die meisten Flugausfälle. Die Lufthansa-Tochter Eurowings konnte offenbar als einziges Flugunternehmen einen Sonderflugplan für ihre Kunden erstellen. Am Flughafen Köln/Bonn waren auch die Frachtflieger von DHL, UPS und FedEx von dem Warnstreik betroffen. Dieser Flughafen gilt als wichtiges Drehkreuz des Warentransports in der Luft. Beeinträchtigungen des Flugverkehrs ereigneten sich wegen der Warnstreiks des Sicherheitspersonals auch an den Flughäfen Berlin-Tegel und Schönfeld, jedoch nur vorübergehend.

    Gründe für den Streik

    Die Gewerkschaft Verdi teilte mit, dass die Teilnahmequote an den Warnstreiks sehr hoch war. Die Streikenden forderten die Einführung eines einheitlichen Stundenlohns von 20 Euro. Alle Mitarbeiter der Flughafensicherheit sollten denselben Stundenlohn erhalten, auch wenn Sie bei einem Subunternehmer am Flughafen angestellt sind. Ebenso sollte diese Vergütung jedem Beschäftigten am Flughafen unabhängig von dem Arbeitsbereich oder der Region gewährleistet werden. Nachdem am 24.01.19 zunächst eine Einigung auf eine Lohnerhöhung von 9,8% erfolgte, ist derzeit nicht sicher, ob diese Einigung wirklich Bestand hat.

    Pflichten der Fluggesellschaften bei Flugverspätungen aufgrund eines Streiks

    Im Falle einer Flugverspätung wegen Streiks sollte die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehören Verpflegung mit Getränken und Mahlzeiten, Versendung von Fax, Telefonate und E-Mails sowie Unterbringung im Hotel inkl. dem kostenfreien Transport zum und vom Hotel. Diese Betreuungsleistungen werden durch die Länge der gebuchten Flugstrecke und die Wartezeit bestimmt.

    Dadurch entstehen drei unterschiedliche Vorschriften, die Betreuungsleistungen erlauben:

    • bei einer kürzeren Flugstrecke von maximal 1.500 Kilometern und ab einer Verspätung von zwei Stunden
    • bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und ab einer Verspätung von drei Stunden
    • bei Langstreckenflügen von 3.500 und mehr Kilometern und bei einer Wartezeit von vier Stunden und mehr

    In allen Fällen der Flugverspätung sollte die Fluggesellschaft die für ihre Kunden entstehenden Kosten abdecken. Jedoch sollte der Umfang der Verpflegung, Kommunikation und Übernachtung in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit für den Flug stehen.

    Aktuelle rechtliche Entwicklungen

    Bis 2017 galt ein Streik des Flugpersonals als ein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von der Entschädigung der Fluggäste befreit. Ebenso wie schlechte Wetterbedingungen oder unerwartete Mängel der Flugsicherheit wird ein Streik als Ereignis gezählt, das die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann. So wurde es auch in den Erwägungsgründen Abs. 14 der europäischen Verordnung 261/2004 festgehalten. Dementsprechend existieren einige Urteile, die diese Ansicht stützen (Vgl. BGH-Urteil vom 21.08.12 Az. X ZR 138/11). Doch stellt ein Personalstreik keinen allgemeinen Freifahrtsschein für die Fluggesellschaft dar, der den Anspruch der Fluggäste auf Entschädigung aufhebt. Die Bedingungen und Umstände sind stets individuell zu prüfen. So entschied der europäische Gerichtshof 2017 beispielsweise in letzter Instanz, dass die Fluggäste eines Fluges von TUIfly vom 06.10.2016 durchaus Anspruch auf Entschädigung gemäß der (EG) VO 261/2004 hätten. (Vgl. EUGH-Urteil vom 17.04.17 Az. C-195/17)

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