Corona-Kabinett beschließt Gutscheine statt Erstattung bei Flugstornierung
Anpassung der EU-Fluggastrechte vorgesehen
- 7. April 2020
- 4 Jahre, 10 Monate alt
- 0 Kommentare
Inhaltsverzeichnis
Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen
Die neue Regelung der Bundesregierung sieht vor, dass Passagieren bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen - anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung - ein Gutschein gegeben werden soll.
Diese Gutscheine sollen gegen Insolvenz abgesichert sein und gegebenenfalls durch den Staat rückversichert werden. Es werde eine Härtefallklausel für Fälle geben, in denen ein Gutschein für die Passagiere unzumutbar ist. Gültig seien die Gutscheine bis zum 31.12.2021. Wer sie bis dahin nicht eingelöst hat, soll den Wert erstattet bekommen.
Reisegutscheine für Flugtickets
Auch für Fluggesellschaften sieht der Beschluss eine Gutscheinlösung vor. Die Regelung soll den Airlines bereits kurzfristig durch Anpassung der Fluggastrechteverordnung die Möglichkeit geben, Passagieren bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen - anstelle der binnen 7 Tagen fälligen Erstattung - einen Gutschein zu geben.
Hier soll es ebenfalls eine Härtefallregelung geben und einlösbar sind die Gutscheine bis zum 31.12.2021. Nach Ablauf des Datums ist der Wert zu erstatten.
EU-Kommission muss noch zustimmen
In einem Brief hat das “Corona-Kabinett” nun die EU-Kommission im Namen der Bundesregierung aufgefordert unverzüglich zu handeln und für eine einheitliche europäische Regelung zu sorgen. Nur mit einer Zustimmung der EU-Kommission kann nämlich das geltende europäische Fluggastrecht geändert werden.
Aktuell ist es so, dass Passagieren laut der Fluggastrechteverordnung (Nr. 261/2004) bei Flugausfall eine Erstattung innerhalb von 7 Tagen zusteht und die Ausgabe eines Gutscheins nur mit Zustimmung der Passagiere legal ist. Die EU Kommission hatte sich Anfang letzter Woche (Stand 7. April) auch noch kritisch gegenüber der temporären Gesetzesänderungen gezeigt. Allerdings wollen nun immer mehr europäische Staaten diese Lösung in die Wege leiten, um Reiseveranstalter und Fluggesellschaften vor der Insolvenz zu retten.
Wirkt das Gesetz rückwirkend?
Laut EU-Recht können Gesetzesänderungen nicht nachträglich erfolgen, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers sind. Dementsprechend ist bei Zustimmung der EU-Kommission nicht damit zu rechnen, dass es rückwirkende Änderungen für Passagiere gibt. Ausnahmen gibt es nur bei “zwingenden Gründen des Allgemeininteresses” und für das Gemeinwohl. Ob das für die Corona-Krise und deren wirtschaftlichen Folgen für Fluggesellschaften gilt, bleibt vorerst fraglich.