Flugausfall wegen defekter Warnleuchte - gibt es Entschädigung?

Neues aus der Rechtsabteilung (12): Entschädigungsanspruch bei Flugannullierung

Bei Flugausfällen steht Ihnen häufig eine Entschädigung zu pixabay
Inhaltsverzeichnis
    Fluggesellschaften versuchen nicht selten, sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, um keine Entschädigung an den Fluggast zahlen zu müssen. In diesem Fall konnten sich die Kläger durchsetzen.

    Der Fall: Defekte Warnleuchte sorgt für Flugannullierung

    Ein Flieger sollte vom Frankfurter Flughafen aus nach Marseille gehen. Nachdem alle Passagiere an Bord waren, wurde der Flug jedoch plötzlich annulliert. Der Grund für den Flugausfall war eine defekte Warnleuchte. Die verantwortliche Fluggesellschaft versäumte es, den Klägern, zwei männlichen Passagieren, einen Ersatzflug anzubieten. Da ihre Reise nach Marseille nur ein Kurztrip werden sollte und sich dieser aus ihrer Sicht scheinbar nicht mehr lohnte, wollten sie den Flug gar nicht mehr antreten. Eine Ticketrückerstattung bekamen sie aber auch nicht. Daraufhin verklagten sie die Fluggesellschaft auf Entschädigung.

    Das Urteil und die Gründe: Fluggesellschaft muss Entschädigung zahlen, weil…

    Ein Defekt einer Warnleuchte sei laut des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht als außergewöhnlicher Umstand zu deklarieren und entschied somit zugunsten der Kläger. Material- oder Wartungsfehler müssen von der Fluggesellschaft selbst verantwortet werden. Technische Defekte am Flugzeug und deren Behebung sind also Aufgabe der Airline. Tut diese nicht alles in ihrer Macht stehende, um den Flug antreten zu können, muss sie den Fluggästen nach Art. 7 Abs. 1 der EU Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigung zahlen. Entweder wegen einer Flugverspätung ab drei Stunden oder wegen einer kompletten Annullierung des Fluges wie im Fall der Kläger. Den Klägern stehen jeweils 250 Euro zu.

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