Außergewöhnliche Umstände - Das zählt alles dazu
Aufklärungen und Klarstellungen bei Flugentschädigungen
- 3. Juni 2019
- 5 Jahre, 3 Monate alt
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Inhaltsverzeichnis
Sie haben eine Entschädigung von der Fluggesellschaft gefordert...
...und so eine Antwort wie die Folgende bekommen?
[…] Der Grund für die Verspätung des Fluges LH XXX waren Restriktionen der Flugsicherung, die entsprechende Anweisungen durch den Flughafen in XXX nach sich zogen. Selbstverständlich leisten wir alles Erdenkliche dafür, um unsere Passagiere stets pünktlich und zuverlässig an ihr Reiseziel zu bringen. Auf Vorgaben und Weisungen der Flugsicherung sowie des Flughafens haben wir jedoch leider keinerlei Einfluss.
Als Fluggesellschaft haben wir den Anweisungen der Flugsicherung strikt Folge zu leisten. Somit lag die Flugverspätung eindeutig außerhalb unseres Einflussbereiches. Ausgleichszahlungen sieht die EU-Verordnung 261/2004 in diesem Fall nicht vor. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihrer Forderung nach einer Kompensation nicht nachkommen können.
(aus einem Antwortschreiben der Lufthansa zur Zahlung von Entschädigungsansprüchen)
Fluggastrechte-Verordnung
Antwortschreiben wie diese sind keine Seltenheit. Grundsätzlich galt die Passage zu den außergewöhnlichen Umständen als Ausnahmeregelung. Doch die Fluggesellschaften bedienten sich schon immer regelmäßig dieser Passage der Verordnung, um einen Entschädigungsanspruch zurückzuweisen. Egal, ob dieser rechtmäßig war oder nicht.
Grundsätzlich heißt es in der Fluggastrechte-Verordnung: "Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären." (EU VO 261/04 Art. 5 Abs. 3)
Die Beweislast, DASS alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, liegt dabei bei der Fluggesellschaft. Ein pauschales Antwortschreiben wie das Obige reicht also nicht zur Ablehnung Ihres Entschädigungsanspruches aus!
Fluggesellschaften versuchen Entschädigungen zu umgehen
Für den Anspruch auf Entschädigung ist der Grund einer Flugverspätung oder eines Flugausfalls von wesentlicher Bedeutung. Außerdem ist es als Passagier ebenso wichtig, rechtzeitig über diesen Grund von der Fluglinie informiert zu werden. Es kommt immer wieder vor, dass eine Airline versucht, einen technischen Defekt am Flugzeug als einen Umstand schlechter Wetterbedingungen zu verklären. Derartige Täuschungsversuche werden dann meist erst bei einer Prüfung durch das Gericht offensichtlich.
Ebenso kommt es immer wieder vor, dass Airlines falsche Auskünfte gegenüber ihren Passagieren zu deren rechtlichen Situation machen. Sie nutzen die Unkenntnis der Fluggäste über ihre Rechte aus, um sich um Entschädigungszahlungen zu drücken. Typische Aussagen sind, dass ein technischer Defekt keinen Anspruch auf Entschädigung herleiten würde, oder dass sie für einen technischen Defekt nicht verantwortlich sind. Dabei gehören technische Defekte zum betrieblichen Risiko eine Airline und stellen dementsprechend keine außergewöhnlichen Umstände dar, die die Airline von ihrer Verantwortung befreien würden.
Außergewöhnliche vs. alltägliche Umstände im Luftverkehr
Außergewöhnlicher Umstand | KEIN außergewöhnlicher Umstand |
---|---|
Schwere Unwetter Nicht vorhersehbare Wetterlagen Luftraumsperrung wegen austretender Vulkanasche |
Regen, Leichter Schneefall Nebel allgemein "Schlechtes Wetter" |
Startverbot aus Sicherheitsgründen durch Flugsicherung Terrordrohung |
Überfüllung des Luftraums Verlust des Start- oder Landeslots, z.B. durch langsames Boarding |
Technische Fehler der Flugsicherung oder des Flughafens | Technische Mängel & Defekte am Flugzeug** |
Angekündigte Streiks* |
Mitarbeitermangel wegen Krankheit oder Kündigung Fehlen des Luft- oder Bodenpersonals |
*Die Einschätzung von Streiks als außergewöhnlicher Umstand ist nicht in Stein gemeißelt. Es gab jetzt schon mehrere
Fälle, in denen die Fluggesellschaft die Passagiere bei einem Streik entschädigen musste. Lese Sie auch: Ryan entschädigt bei Streiks
**Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, lesen Sie hier weiter: Technische Defekte.
Kein außergewöhnlicher Umstand: Schlechter Service
Ein schlechter Kundenservice ist zwar kein Trick des Unternehmens in dem Sinne, aber er wirkt sich gleichermaßen auf die Entschädigungsrate für die Fluggäste aus. Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft gar nicht erst auf Kundenanfragen zu Entschädigung antwortet und versucht, den Anspruch des Fluggastes auf Entschädigung „auszusitzen“. Alternativ versucht mancher Kundenservice auch, die Fluggäste durch den Hinweis auf Prozesskosten und den sehr wahrscheinlich negativen Ausgang des Prozesses für den Fluggast, diesen von seinem Entschädigungsanspruch abzubringen.
Sollten Sie von Flugausfall oder Flugverspätung betroffen sein, lassen Sie sich nicht von der Fluggesellschaft täuschen, abwimmeln oder einschüchtern. Wenn Sie dafür weder die Zeit noch die Nerven haben, können Sie in einer Minute in unserem Anspruchsrechner herausfinden, ob für Sie ein Anspruch auf Entschädigung besteht und wie hoch er ist. Erhalten Sie Ihre Entschädigung im Expressverfahren*!
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