EuGH-Entscheidung vereinfacht Fluggastklagen auf Entschädigung
Fluggastrechte werden gestärkt
- 27. Februar 2020
- 4 Jahre, 7 Monate alt
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Fluggastklagen – ein kompliziertes Unterfangen
Stellen Sie sich bitte folgende Situation vor: Sie wollen eine Entschädigung für einen gestrichenen oder stark verspäteten Flug einfordern, aber die Airline lehnt Ihre Forderung ab. Dabei sind Sie sich sicher, dass Ihnen eine Entschädigung zusteht. Also entscheiden Sie sich, die Entschädigung vor Gericht einzuklagen. Die entscheidende Frage: Bei welchem Gericht reichen Sie die Klage ein?
Bis vor Kurzem musste man eine Klage auf Entschädigung wegen Flugannullierungen bei dem Gericht in der Stadt einreichen, in der sich die Verspätung oder der Flugausfall ereignete. Das war bei Direktflügen aus Deutschland noch relativ leicht. Bei mehrteiligen Flügen wurde es jedoch schnell kompliziert. Denn verspätete sich einer der Flieger auf einer Teilstrecke, musste die Klage am Abflugort der Teilstrecke eingereicht werden. Wären Sie zum Beispiel mit dem Flugzeug von Frankfurt über Paris nach Chicago gereist und der Flieger nach Chicago hätte sich verspätet, hätten Sie die Fluggastklage bei einem Gericht in Paris einreichen müssen. So war es jedenfalls bisher. Eine neue Entscheidung des EuGH hat diese Umstände nun vereinfacht: Jetzt können Sie die Klage auf Flugentschädigung bei einem Gericht Ihres ersten Abflugortes einreichen. Was das konkret und in der Praxis bedeutet, zeigt am besten der Fall, der die Entscheidung auslöste.
Der Fall zur EuGH-Entscheidung
Die Kläger waren in dem Fall von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian geflogen. Der Teilflug von Madrid nach San Sebastian wurde gestrichen, ohne dass die Fluggäste darüber informiert wurden. Damit waren die Bedingungen für eine Entschädigung erfüllt. Nach der Reise wurde eine entsprechende Fluggastklage beim Amtsgericht Hamburg, dem Startort der Reise, eingereicht. Das Amtsgericht Hamburg fragte daraufhin das EuGH an, ob es überhaupt für diese Klage zuständig sei. Denn nach bisherigem Fluggastrecht hätten die Kläger die Fluggastklage beim Gericht in Madrid einreichen müssen.
Das EuGH entschied jedoch, dass das Amtsgericht Hamburg durchaus für die Klage zuständig sei. Ebenso wie alle anderen Orte, die einen Bezug zur Reise haben – in dem Fall London, Madrid und San Sebastian. An allen Orten, an denen man sozusagen gelandet oder gestartet ist, kann also ab jetzt eine Klage auf Entschädigung eingereicht werden. Einzige Bedingung: man hat eine zusammenhängende Flugreise gebucht. Das bedeutet eine wesentliche bürokratische Vereinfachung für Fluggäste beim Einfordern ihrer Flugentschädigung.