Coronavirus: Flug nach China gestrichen – Gibt es eine Entschädigung?

Entschädigung für Flüge wegen der Ausbreitung des Coronavirus

Von München und Frankfurt starten vorerst keine Flüge von Lufthansa & Co mehr nach China. pixabay
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    Lufthansa hat mit sofortiger Wirkung alle Flüge nach China bis zum 9. Februar gestrichen. Viele Fluggäste fragen sich nun, ob Sie eine Entschädigung für den Flugausfall erhalten können.

    Gibt es eine Flugentschädigung, weil die Flüge nach China abgesagt sind?

    Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus von der kleinen Provinz Wuhan auf die gesamte Republik China haben viele Fluggesellschaften weltweit die Flüge zu den chinesischen Großstädten gestrichen. Unter anderem werden auch die Lufthansa und alle ihre Tochter-Airlines wie Austrian Airlines und Swiss keine Flüge mehr nach China durchführen. Viele Reisende müssen deshalb ihren Urlaub canceln und Hotels oder Mietwagen, die vor Ort gebucht waren, stornieren. Das ist für Fluggäste mitunter sehr ärgerlich. Daher stellen sich viele Passagiere, die Flüge in den nächsten Wochen nach China gebucht haben, die Frage, ob Sie eine Entschädigung für die Flugannullierung durch die Airlines erhalten.

    Fluggastrechte: Virusausbreitung gilt als außergewöhnlicher Umstand

    Laut der europäischen Fluggastrechte-Verordnung erhalten Passagiere bei Flugausfall oder mehrstündigen Verspätungen ihres Fluges eine Entschädigung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Flugdistanz, nicht der Dauer der Flugverspätung beispielsweise. Eine Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist, dass der Flug kurzfristig annulliert wurde, also die Fluggesellschaft nicht eine oder zwei Wochen vorher auf den Flugausfall hingewiesen und eine schnellstmögliche Umbuchung angeboten hat. Ausnahmen von der Entschädigungspflicht gibt es für die Airlines nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen. Diese außergewöhnlichen Umstände können sich auch unvorhersehbare heftige Unwetter, politische Unruhen oder Streiks beziehen. Auch die Ausbreitung des Coronavirus in China wird als außergewöhnlicher Umstand gelten, den die Airline auch dann nicht hätte umgehen können, wenn alle möglichen Maßnahmen getroffen worden wären. Eine Virusausbreitung und die damit verbundene Einschränkung des Luftverkehrs in betroffene Städte oder Länder entzieht sich ganz klar der Macht und Verantwortung einer Fluggesellschaft.

    Keine Entschädigung aber Erstattung und Umbuchung

    Auch wenn es keine Entschädigung für die Streichung der China-Flüge derzeit gibt, so können Fluggäste von Lufthansa & Co doch ihre Buchung kostenlos stornieren und ihre Ticketkosten zurückerhalten oder aber den Flug umbuchen. Wegen des Coronavirus werden jedoch auch Flüge aus betriebswirtschaftlichen Gründen gestrichen, z. B. aufgrund geringer Auslastung. In diesem Fall kann Ihnen eine Entschädigung zustehen.

    Wenn Sie mehr zu Außergewöhnlichen Umständen oder Ihren Fluggastrechten wissen wollen, können Sie sich hier informieren.

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