Flug Stornierung wegen Coronavirus

Besteht Anspruch auf Entschädigung?

Angst vor Corona - Flughäfen werden immer leerer envato elements
Inhaltsverzeichnis
    Der Luftverkehr leidet stark unter der Corona-Krise und ist aktuell nahezu stillgelegt. Steht Passagieren eine Entschädigung zu?

    Flugausfälle: Fluggesellschaften streichen tausende Flüge

    Mittlerweile reduziert die Lufthansa ihre Flüge um bis zu 50 Prozent. Damit ist sie die erste Airline, die so drastisch auf die Corona-Krise reagiert. Aber auch die Schweizer Airline Swiss als Teil der Lufthansa Group plant für die kommenden Wochen eine Kapazitätsreduktion um die Hälfte. Die gesamte Lufthansa-Gruppe stellte zudem ihre Route nach Israel ein. Das Land lässt aus Angst vor dem Virus Passagiere aus mehreren Ländern, darunter auch Deutschland und die Schweiz, nicht mehr einreisen. Dieses vom Staat verhängte Einreiseverbot bietet als externer Beschluss leider keinen Grund für eine Entschädigungszahlung. Bei anderen gestrichenen Verbindungen muss von Fall zu Fall entschieden werden.

    Erstattung der Ticketkosten

    Passagiere können jedoch die Erstattung der Ticketkosten fordern oder ihren stornierten Flug kostenfrei umbuchen. Portale wie Coronaritter.de wollen betroffenen Fluggästen dabei helfen, denn viele Fluggesellschaften haben in den letzten Monaten ihre Passagiere auf Rückerstattungen warten lassen. Lassen Sie Ihren Fall kostenlos und unverbindlich prüfen und setzen Sie mit anwaltlicher Hilfe Ihr Recht durch.


    Fluglinien geraten ins Straucheln

    Auch Airlines wie British Airways, Easyjet und United Airlines sind gezwungen, ihre Flugpläne zu reduzieren. Kleinere Fluggesellschaften leiden besonders darunter. So hat Norwegian Air bereits verkündet, dass sie bereits nach vergangenen Jahren roter Zahlen auch dieses Jahr wieder Verluste verzeichnen werden. Die britische Airline Flybe hat letzte Woche bereits Insolvenz angemeldet, was höchstwahrscheinlich eine Corona-Folge darstellt.

    Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfall wegen Coronavirus

    Neue Leitlinien der EU-Kommission werten Flugannullierungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus als "außergewöhnlichen Umstand". Passagieren steht demnach keine zusätzliche Entschädigung nach dem EU-Fluggastrecht mehr zu. Damit werden auch die Fluggesellschaften finanziell entlastet. "Nach Artikel 5 Absatz 3 besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn die betreffende Annullierung auf außergewöhnliche Umstände „zurückgeht“, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären" – Die Ausbreitung des Coronavirus und die Einreisestopps und Grenzschließungen, die darauf zurückzuführen sind, entziehen sich der Kontrolle der Airlines und liegen nicht innerhalb ihres normalen Geschäftsbereichs.

    Express-Entschädigung bei Flugstörung

    1. Entschädigung prüfen

      Erfahren Sie mit unserer kostenlosen Prüfung, ob eine Express-Entschädigung in Ihrem Fall möglich ist. Ihr Recht gilt bis zu 3 Jahre rückwirkend.

    2. Fall übergeben

      Vervollständigen Sie Ihre Informationen und übergeben Sie uns Ihren Fall in wenigen Minuten bequem online.

    3. Wartezeit

      Wir zahlen innerhalb von 24 Stunden nach Auftragsbestätigung an Sie aus. Das beste daran: Sie dürfen das Geld behalten – egal, wie der Fall später ausgeht.