Flugausfälle wegen des Coronavirus häufen sich – Was Reisende wissen sollten

Anspruch auf Entschädigungszahlung nach EU-Recht

Immer mehr Flüge werden gestrichen pixabay
Inhaltsverzeichnis
    Die Billigfluggesellschaft Ryanair streicht alle Italien-Flüge, die Lufthansa Group lockert ihre Stornierungsregelungen und Einreisebedingungen in bestimmten Gebieten werden verschärft.

    Einschränkungen im internationalen Luftverkehr

    Reisende müssen sich darüber bewusst sein, dass sie an internationalen Flughäfen auf erhöhte Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen wie Temperaturmessungen stoßen werden. Laut des Auswärtigen Amtes ist auch das Verhängen von Quarantäne möglich. Israel verhängt ein Einreiseverbot für Passagiere aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Vietnam hebt die Visafreiheit für Deutsche vorübergehend auf und Nepal verlangt einen negativen Covid-19-Test, bevor sie dem Urlauber ein Visum genehmigen. Aufgrund der prekären Situation kommen es vermehrt zu Einschränkungen im internationalen Luftverkehr.

    Massive Einbußen für Fluggesellschaften

    Die Ausbreitung des Coronavirus hat zunehmend negative Auswirkungen auf die Reisebranche: Die Lufthansa streicht bereits die Hälfte ihrer Flüge und Ryanair bedient ab heute (11. März 2020) keine Flugverbindungen innerhalb Italiens mehr. Aus Italien ausreisen können Urlauber noch bis Freitagabend (13. März 2020). Ab der Nacht zum Samstag bis zum 8. April werden alle Ryanair-Flüge aus und nach Italien gestrichen. Neben Italien werden auch der Iran, die Provinz Hubei (China) und die Provinz Gyeongsangbuk-do (Südkorea) als Risikogebiet eingestuft.

    Rückerstattung bei Pauschalreisen

    Immer mehr Reiseveranstalter, wie zum Beispiel Tui, Schauinsland, DER Touristik, Alltours und FTI, lockern ihre Stornierungsbestimmungen.

    Viele Reiseveranstalter sagen auch von sich aus gebuchte Reisen ab. Die Betroffenen erhalten in einem solchen Fall den kompletten Reisepreis zurück. Zusätzlich besteht fallweise die Möglichkeit auf Schadensersatz. Hier müssen Ansprüche individuell geprüft werden.

    Lufthansa Group zeigt sich kulant

    Die Fluggesellschaften der Lufthansa Group Lufthansa, Swiss, Austrian Airlines, Brussels Airlines und Air Dolomiti haben seit dem 6. März weitreichende Kulanzregelungen für Umbuchungen eingeführt. Diese gelten für bereits bestehende sowie zukünftige Buchungen. Sollten Passagiere ihre Reise aufgrund geänderter Einreisebestimmungen wegen des Coronavirus nicht antreten können, ermöglicht die Lufthansa Group Neubuchungen bis zum 31. März kostenlos umzubuchen sowie bereits gebuchte Flüge mit einem Abflugdatum bis zum 30. April auf ein neues Datum bis zum Ende des Jahres 2020.

    Wann Ihnen eine Flugentschädigung bei Flugausfall zusteht

    Kommen Sie der Kulanz der Fluggesellschaften jedoch nach und stornieren eigenständig Ihre Reise oder buchen diese freiwillig um, haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Streichen Fluggesellschaften einen Flug, kann Ihnen neben einer Ersatzbeförderung oder Ticketerstattung auch eine pauschale Entschädigung zustehen. Hier kommt es allerdings auf den Grund der Flugstornierung an.

    Update (20. März): Flugausfälle aufgrund des Coronavirus werden laut der EU-Kommission nun als "außergewöhnlicher Umstand" gewertet, welcher sich der Kontrolle der Airline entzieht: "Nach Artikel 5 Absatz 3 besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn die betreffende Annullierung auf außergewöhnliche Umstände „zurückgeht“, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". Aktuell können Passagiere sich demnach nicht auf das EU-Fluggastrecht berufen, dass bei kurzfristigen Flugannullierungen eine Entschädigung vorsieht.

    Wurde Ihr Flug in den letzten 3 Jahren aufgrund eines technischen Defekts oder schlechtem Wetter annulliert? Hier steht Ihnen weiterhin ein Anspruch auf Entschädigung zu:

    Express-Entschädigung bei Flugstörung

    1. Entschädigung prüfen

      Erfahren Sie mit unserer kostenlosen Prüfung, ob eine Express-Entschädigung in Ihrem Fall möglich ist. Ihr Recht gilt bis zu 3 Jahre rückwirkend.

    2. Fall übergeben

      Vervollständigen Sie Ihre Informationen und übergeben Sie uns Ihren Fall in wenigen Minuten bequem online.

    3. Wartezeit

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