Flugausfall: Erstattung nur vom Reiseveranstalter

Neues aus der Rechtsabteilung (8): Pauschalreisende können Ticketpreis nicht von der Airline zurückverlangen

Frustration wegen Flugausfall - wer zahlt Pauschalurlaubern ihre Entschädigung? pixabay
Inhaltsverzeichnis
    Der europäische Gerichtshof entschied kürzlich über Erstattungsansprüche für Flugausfälle bei Pauschalreisen. Erster Ansprechpartner für Pauschalreisende ist stets der Reiseveranstalter und nicht die Fluggesellschaft.

    Der Fall: Pauschalreisende erhielten keinen Ausgleich

    Luxemburg: Die drei Kläger buchten 2015 bei dem niederländischen Reiseveranstalter Hellas Travel eine Reise nach Korfu, Griechenland. Kurz vor dem geplanten Abflugtag teilte der Reiseveranstalter den Passagieren mit, dass der Flug annulliert wurde, da nicht ausreichend Plätze der Maschine besetzt werden konnten. Die zuständige Fluggesellschaft Aegean Airlines hatte zuvor mit Hellas Travel vereinbart, eine bestimmte Anzahl an Flügen zu verkaufen; den vereinbarten Preis hat der Reiseveranstalter nicht einspielen können, was zu der Flugannullierung seitens der Airline führte. Kurz darauf meldete Hellas Travel Insolvenz an und verweigerte den Pauschalreisenden die Erstattung des Ticketpreises.

    Das Urteil: Ist der Reiseveranstalter pleite, haftet die Fluglinie nicht für Entschädigung

    Aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters richteten die Kläger ihre Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied am 10. Juli 2019, dass Reisende, die die Ansprüche bei dem Reiseveranstalter geltend machen können, nicht zusätzlich auch noch Ansprüche an die Fluggesellschaft stellen dürfen. Aus Sicht der Richter würde das nämlich „zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz“ der Fluggäste zulasten der Fluggesellschaften führen. Im Falle einer Insolvenz müsse von den Reiseanbietern der EU-Staaten sichergestellt werden, dass deren Kunden der Reisepreis erstattet werden würde.

    Die Gründe: Vertragspartner ist der Reiseveranstalter

    Die beiden für die Sicherstellung der Fluggastrechte vorgesehenen Regelwerke, bestehend aus der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und der EU-Verordnung zu Fluggastrechten, seien nicht „kumulierbar“. Es liege eine juristische Trennung von geltend zu machenden Ansprüchen vor. Die Verantwortung im Hinblick auf Pauschalreisen trägt also in jedem Fall der Reiseveranstalter. Eine Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters, in diesem Fall Hellas Travel, darf laut der geltenden Richtlinien nicht vorkommen. Eine Absicherung der Kunden im Falle einer Insolvenz muss seitens des Veranstalters nachgewiesen werden. Da die Verantwortung für eine Durchsetzung in den Händen der EU-Staaten liegt, dürften diese laut Gericht bei Nichteinhaltung auf Schadensersatz verklagt werden.

    Was das für Sie als Pauschalurlauber bedeutet

    Der Flug ist ein Bestandteil Ihrer Pauschalreise, womit der Erstattungsanspruch ganz klar auf Seiten des Reiseveranstalters liegt. Allerdings kann dieser Ihnen lediglich den Ticketpreis für den annullierten Flug erstatten - Eine pauschale Ausgleichszahlung wie nach Art. 5 und Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung EG 261/2004 wird von dem Reiseveranstalter nicht gewährt und ein Anspruch ist immer und ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. Sollte Ihr zuständiger Reiseveranstalter in der Zwischenzeit in Konkurs gegangen sein, können Sie den Ersatz Ihres entstandenen Schadens bei dem betreffenden EU-Mitgliedsstaat - wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht - einklagen.

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