Umsteigezeit zu kurz, Anschlussflug verpasst - Und jetzt?

Neues aus der Rechtsabteilung (5): Flugentschädigung bei zu geringer Umsteigezeit

Was tun, wenn die Zeit für einen Umstieg vom Zubringer- zum Anschlussflug zu kurz ist? pixabay
Inhaltsverzeichnis
    Verspätet sich der Zubringerflug, muss die Fluggesellschaft versuchen, die Umsteigezeit für die Fluggäste zu verkürzen, damit sie den Anschlussflug noch rechtzeitig erreichen. Doch was ist, wenn man trotzdem den Anschlussflug verpasst?

    In dieser Rubrik stellen wir Ihnen wöchentlich ein Urteil zu Fluggastrechten aus dem deutschsprachigen Raum vor. Wir möchten Sie damit auf aktuellstem Stand zu Flugausfällen, Flugverspätungen, weiteren Komplikationen im Luftverkehr und über Fluggästen zustehende Leistungen informieren und beraten.

    Der Fall (1): Der Umstieg ist kürzer als geplant, aber noch möglich

    Ein Fluggast wollte von Hamburg nach Chicago fliegen. Dazu musste er in London umsteigen. Der Zubringerflug nach London verspätete sich aus nicht bekannten Gründen um 1,5 Stunden, sodass von der ursprünglichen Umstiegszeit von 135 Minuten nur noch 36 Minuten übrig waren. Trotzdem wäre es noch möglich gewesen, den Anschlussflug durch einen beschleunigten Umstieg zu erreichen. Die Fluggesellschaft ergriff dafür jedoch keine Maßnahmen, sodass der Fluggast den ursprünglichen Anschlussflug verpasste und den nächsten Flug nach Chicago abwarten musste. Er erreichte seinen Zielort mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden. Die Fluggesellschaft berief sich in ihrer Ablehnung des Entschädigungsanspruches auf außergewöhnliche Umstände, die zur Verspätung des Zubringerfluges geführt hätten.

    (AG Hamburg, Az. C 42/16)

    Der Fall (2): Die Umsteigezeit wurde von Fluggesellschaft zu kurz geplant

    In einem parallelen Fall, der ebenfalls 2017 vor dem Amtsgericht Hamburg verhandelt wurde, wollte ein Passagier von Hamburg nach New York reisen. Auch hier musste er dafür in London umsteigen. Und auch hier verspätete sich der Zubringerflug, sodass der Anschlussflug nach New York verpasst wurde. Die Fluggesellschaft hatte für den Umstieg 60 Minuten vorgesehen. Nach dem verzögerten Start in Hamburg blieben davon jedoch nur noch maximal knappe 30 Minuten. Die Zeit reichte nicht aus: Der Passagier kam erst mit der nächsten möglichen Maschine und einer Verspätung von circa fünf Stunden in New York an. Wie im ersten Fall berief sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände, die zur Verspätung des Zubringerfluges geführt hätten. (AG Hamburg, AZ. C 59/16)

    Das Urteil: Fluggesellschaften für Ihren erfolgreichen Umstieg verantwortlich

    Das Amtsgericht Hamburg entschied in beiden Fällen der Klage stattzugeben. Es ging dabei auf die Ausführungen der Fluggesellschaften zu den außergewöhnlichen Umständen gar nicht ein, die die Verspätung ausgelöst hatten. Viel wesentlicher erschien den Richtern die Frage, was die Fluggesellschaften getan hatten, um den Umstieg für die Fluggäste in London zu beschleunigen. Die Fluglinien hatten weder einen Shuttle-Transfer über das Rollfeld oder einen vom Personal begleiteten Transfer organisiert, der deutlich schneller als ein „normaler“ Umstieg gewesen wäre. Die Fluggesellschaften konnten keine Maßnahmen nachweisen, mit denen sie versucht hätten, eine Flugverspätung durch das Verpassen des Anschlussfluges zu vermeiden.

    Die Gründe: Planung des Umstieges ist betrieblicher Alltag

    Eine Airline muss also alle zumutbaren Maßnahmen unternehmen, um Ihnen als Fluggast den Umstieg zum Anschlussflug möglich zu machen, wenn die ursprüngliche Umsteigezeit durch eine Verspätung des Zubringerfluges reduziert wurde. Unternimmt die Fluggesellschaft nichts, muss sie den Fluggast entschädigen oder nachweisen, dass sie nichts unternehmen konnte. Also zeigen, dass keine Maßnahme einen rechtzeitigen Umstieg möglich gemacht hätte. Darüber hinaus merkten das Gericht im zweiten Fall an, dass die Umstiegszeit von der Fluggesellschaft generell zu knapp bemessen war. Eine Stunde sei für einen Umstieg an einem großen Flughafen wie London zu wenig. Es gehöre aber zum betrieblichen Alltag einer Fluggesellschaft, diese Zeiten richtig einschätzen zu können. Auch daher stehe dem Fluggast eine Entschädigung nach Art. 7 Fluggastrechte-VO zu.

    Und was ist bei Codesharing-Flügen?

    Das Amtsgericht Hamburg ist mit seinen Urteilen einen anderen Weg gegangen als andere Gerichte davor. Das ist ein positives Zeichen in Bezug auf die generelle Tendenz der Rechtsprechung in Fluggastrecht-Fällen. Außerdem kann sich jetzt in kommenden Fällen auf diese Urteile bezogen werden. Interessant ist in dem Zusammenhang, dass Reisende auf Codesharing-Flügen ebenfalls ein Entschädigungsrecht bei Verspätung des Zubringerfluges besitzen. Wenn ein Flug angeboten und von zwei Fluggesellschaften durchgeführt wird, sind diese dafür verantwortlich, ihre Flugpläne aufeinander abzustimmen, entschied das Amtsgericht Hamburg in einem weiteren Fall (Az. 20a C 219/14). Passagieren steht dementsprechend auch eine Entschädigung zu, wenn sich die Verspätung durch zwei oder mehrere Flüge aufsummieren. Entscheidend ist die Flugverspätung, mit der der letzte Zielort erreicht wird.

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