BGH: Kein Anspruch auf doppelte Entschädigung
Neues aus der Rechtsabteilung (11): Ausgleichszahlungen müssen mit Schadensersatzansprüchen verrechnet werden
- 12. August 2019
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Der Fall: Keine zusätzliche Kostenerstattung für gebuchte Unterkunft bei Flugverspätung
Zwei sehr ähnliche Fälle wurden am Dienstag (06. August 2019) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. In dem einen Fall verweigerte die Fluggesellschaft gegen den Willen der Passagiere deren Mitnahme auf ihrem Flug nach Las Vegas. Die Fluggäste mussten einen Flug am Tag darauf mit Umwegen über Kanada antreten. Die dabei entstandene Flugverspätung von 30 Stunden kostete die Passagiere einen ganzen Urlaubstag. Auch in dem zweiten Fall verzögerte sich der Abflug so stark, dass die Passagiere anstatt einer gebuchten Übernachtung in einer Safari-Lodge in einem Hotel übernachten mussten. Beide Parteien forderten daraufhin eine Entschädigung für die Verspätung sowie die Erstattung der Kosten der nicht genutzten Übernachtungen sowie zusätzlich anfallender Ausgaben.
Das Urteil: Richter lehnen den Antrag der Fluggäste ab
Bereits die Vorinstanzen hatten entschieden, dass die Ausgleichszahlungen mit den zusätzlich entstandenen Kosten verrechnet werden müssen. Die Richter vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigten dies: Reisende würden entweder eine pauschale Ausgleichszahlung oder einen Schadensersatz erhalten. Da die Passagiere bereits von den jeweiligen Fluggesellschaften entschädigt wurden, stehe ihnen keinerlei weitere Zahlungen zu.
Die Gründe: Ausgleichsleistung kann auf Schadensersatz angerechnet werden
Die Urteilsbegründung wurde anhand der europäischen Fluggastrechte VO beschlossen: Den Klägern stünden nach dem deutschen Recht zwar Schadensersatzforderungen zu, jedoch hält die Fluggastrechte-Verordnung fest, dass die Ausgleichsleistungen auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann. Damit wurden die Klagen endgültig abgewiesen und die Urlauber gehen - zum mindest aus diesem Verfahren - mit leeren Händen nach Hause. Die bereits erhaltenen 600 Euro Flugentschädigung lagen über den entstandenen Zusatzkosten. Außerdem wiesen die Richter noch auf den Grundsatz der Vorteilsausgleichung hin. Demnach könne der Fluggast wählen, ob er die pauschale Entschädigungssumme annimmt oder sich im Rahmen eines Schadensersatzes die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten lässt.
Wie viel Entschädigung Ihnen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zusteht
Schadensersatzforderungen wegen zusätzlicher Hotelübernachtungen beruhen auf der deutschen Gesetzgebung. Dagegen führen Ausgleichszahlungen für Flugverspätungen oder Flugausfälle auf die europäische Fluggastrechte-Verordnung zurück. Diese sieht vor, dass Fluggäste europäischer Fluggesellschaften oder mit einem Flugstart innerhalb der EU, bei Verspätungen oder Annullierungen entschädigt werden. Diese Entschädigung kann zwischen 250 und 600 Euro betragen und ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke: