Die Schweiz als kleiner Übeltäter - sollte man sie lieber umfliegen?

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt eben nur in der EU

Schweizer Fluggesellschaften wie SWISS müssen sich nur bedingt an EU-Verordnung halten pixabay
Inhaltsverzeichnis
    Auch wenn die Schweiz ein beliebter Zwischenstopp auf Langstreckenflügen ist und die SWISS zu der Lufthansa Group gehört, müssen diese sich nicht an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs halten. Was dies für Sie bedeutet, lesen Sie hier:

    Schweiz hat ursprüngliche EU-Richtlinien zur Entschädigung übernommen

    Die ursprüngliche EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/04 des europäischen Parlaments besteht seit 2004 und dient der Sicherung des Verbraucherschutzes. In ihr werden Ansprüche auf Ausgleichszahlungen und Leistungen für Fluggäste im Falle einer Nichtbeförderung, eines Flugausfalls oder einer Flugverspätung geregelt. Die Schweiz hat diese Richtlinien mit einer Unterzeichnung der Verordnung grundlegend für sich übernommen. Im Laufe der letzten Jahre kamen jedoch einige Änderungen, aber vor allem Präzisierungen und Ergänzungen durch den EuGH hinzu. Diese Ausdehnung der Fluggastrechte hat die Schweiz allerdings nicht mitvollzogen, wodurch der Geltungsbereich der Richtlinien oft in Frage steht.

    Schweizer Gerichte: Alles nach der Unterzeichnung zählt nicht

    Aufgrund der Unterzeichnung einer Übernahme der Verordnung hat die Schweiz die Richtlinien der EU, die bis zum Datum der Unterzeichnung festgehalten wurden, anerkannt. Alle Urteile, die ab der Unterzeichnung erlassen wurden, werden zwar durch die Europäische Kommission an den Gemischten Ausschuss der Schweiz übermittelt, werden allerdings nicht automatisch in das Schweizer Recht integriert und sind somit unabhängig. Das bedeutet: Flugentschädigungen, die in der ursprünglichen Fluggastrechte-Verordnung von 2004 festgehalten wurde, gelten auch in der Schweiz. Da es seitdem allerdings viele Neuerungen gab, fahren Passagiere der Swiss damit leider nicht ganz so gut, wie es klingen mag.

    Flugentschädigung nur bei Flugausfall

    Die Fluggastrechte-Verordnung zielte in ihrem Ursprung nur auf Entschädigungsansprüche bei Flugausfällen ab. Für mehrstündige Verspätungen wurde keine Entschädigung vorgesehen. In dem bahnbrechenden Sturgeon-Urteil des EuGH am 29.11.2009 wurde schließlich festgehalten, ab wann eine Flugverspätung als Flugausfall gezählt wird und wie hoch der Anspruch auf Entschädigung ist. Die Ausgleichszahlungen bewegen sich in einem Rahmen von 250 - 600 € und sind abhängig von der zurückzulegenden Strecke:

    Höhe der Entschädigung nach Flugstrecke
    Höhe der Entschädigungssumme abhängig von der Flugstrecke Compensation2Go

    Da dieser Beschluss allerdings erst einige Jahre nach der Unterzeichnung der Verordnung seitens der Schweiz gefasst wurde, ist dieser für die Schweiz nicht verbindlich.

    Vor folgenden Ausgleichszahlungen kann sich die Schweiz nicht drücken

    Fluggäste, die aus einem Flughafen in der Schweiz in einen der EU-Staaten fliegen oder andersherum, haben automatisch das Recht auf alle Art Ausgleichszahlungen, die von dem EuGH mit einem Urteil erlassen wurden, auch nach der Unterzeichnung in 2004. Sobald die Europäische Union also Ihr Start- oder Endziel ist, können Sie von dem europäischem Fluggastrecht Gebrauch machen. Wenn Sie allerdings von der Schweiz aus mit einer Schweizer Fluggesellschaft in ein Drittland fliegen, stehen Ihnen aus rechtlicher Sicht keine Ansprüche zu.

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