EuGH beschließt Entschädigung auch bei ausländischen Anschlussflügen

Neues aus der Rechtsabteilung (9): EuGH erleichtert mit neuem Grundsatz-Urteil Entschädigungsforderungen

Die Umsetzung der Fluggastrechte bei Anschlussflügen im Ausland war bisher mitunter knifflig. Das neue EuGH-Urteil schafft Klarheit. pixabay
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    Letzten Donnerstag erweiterte der EuGH die Rechte von Fluggästen um einen wichtigen Punkt und beantwortete eindeutig folgende Frage: Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei der Verspätung oder dem Ausfall ausländischer Anschlussflüge (Nicht EU)?

    Der Fall: Wenn der Anschlussflug von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird

    Elf Passagiere buchten 2018 bei der tschechischen Fluggesellschaft Czech Airlines einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok. Dabei wurde der Zubringerflug von Prag nach Abu Dhabi noch von der tschechischen Fluglinie planmäßig durchgeführt. Der Anschlussflug aus den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde dann von der arabischen Etihad Airways übernommen. Dieser Flug kam aber mit einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden im thailändischen Bangkok an. Die Fluggäste forderten danach eine Entschädigung von Czech Airlines. Diese stand Ihnen nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung bei Flugausfall oder einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden legitim zu. Czech Airlines wies die Forderung jedoch zurück, da sie die Flugverspätung nicht verantwortet hätte, sondern die ausländischen Etihad Airways.

    Das Urteil: Richter entscheiden zu Gunsten der Fluggäste

    Die Richter des EuGH in Luxemburg beschlossen mit einem Grundsatz-Urteil die Rechte von Fluggästen in solchen Fällen unter bestimmten Bedingungen zu stärken. Zu diesen Bedingungen gehörte, dass die betroffenen Passagiere einen zusammenhängenden Flug (mit Zwischenstopp) bei einer europäischen Fluggesellschaft gebucht haben und mindestens eine Teilstrecke der Flugreise auch von jener europäischen Fluglinie durchgeführt wird. Beides war bei den hier betroffenen elf Fluggästen der Fall. So gab der EuGH der Klage statt und verurteilte Czech Airlines zur Zahlung der Entschädigungen in Höhe von 600 € pro Fluggast.

    Die Gründe: Europäische Fluggastrechte bei ausländischen Fluglinien nicht anwendbar

    Entschädigungsansprüche bei Anschlussflügen von Flughäfen außerhalb der EU durchzusetzen, war bislang ziemlich knifflig. Daher war der Fall, der dem EuGH hier vorgelegt wurde auch nicht einfach zu entscheiden. Dass die Richter letzten Endes doch den klagenden Passagieren Recht gaben, hängt vermutlich mit der Zunahme des Luftverkehrs allgemein und dem rasanten Anstieg von Flugausfällen und Flugverspätungen zusammen. Ausschlaggebend war aber der Umstand, dass die Passagiere eine zusammenhängende Flugreise bei Czech Airlines gebucht hatten. Die Entscheidung, den Anschlussflug von einer anderen Fluggesellschaft durchführen zu lassen, lag bei Czech Airlines.

    Dass sich nun der Firmensitz dieser Fluggesellschaft nicht innerhalb der EU befindet, dürfe für etwaige Entschädigungsansprüche im Fall einer Annullierung oder Verspätung des Fluges keine Rolle spielen, befanden die Richter. Schließlich handele es sich immer noch um eine Buchung einer Flugreise bei einer europäischen Fluglinie.

    Trostpflaster für Czech Airlines: Sie können sich die Entschädigungssumme, die sie jetzt an die elf Passagiere zahlen muss, von Etihad Airways wieder begleichen lassen. Somit sind die Fluggäste entschädigt und Czech Airlines muss indirekt nicht für eine Flugverspätung aufkommen, die sie nicht verursacht hat. Win-Win für die Europäer sozusagen.

    Was hat das Grundsatz-Urteil des EuGH nun für Konsequenzen?

    Czech Airlines müssen ziemlich sicher gewesen sein, nicht für die Flugverspätung zur Verantwortung gezogen zu werden. Sonst hätten sie womöglich vor dem Urteil des EuGH einem Ausgleich oder gar der ganzen Entschädigungsforderung zugestimmt. Denn die meisten Fluggesellschaften versuchen, Grundsatz-Urteile des EuGH zu vermeiden, da diese weisungsgebend für alle nachfolgenden Rechtsprechungen anderer Gerichte in der Europäischen Union sind. Es hatte in der Vergangenheit bereits einige Fälle wie den von Czech Airline gegeben, die aber stets vor den Amts- oder Landgerichten endeten. Dabei war es jedoch stets eine knappe Auslegungssache, ob ein Entschädigungsanspruch seitens der Fluggäste besteht oder nicht. Denn schließlich kann eine europäische Verordnung nur auf Mitglieder der EU angewendet werden. Insofern ist das Urteil ein Segen für alle Fluggäste, die auf einer Langstrecke unterwegs sind.

    Sollten auch Sie in den letzten drei Jahren Ihren Anschlussflug verpasst haben, weil z.B. der Zubringerflug Verspätung hatte, können Sie jetzt nachträglich Ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Vor allem wenn Ihre Entschädigungsforderung schon mal von der verantwortlichen Fluggesellschaft abgelehnt oder ignoriert wurde.

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