Flugausfall bei Geschäftsreisen: Entschädigung und Schadensersatz

Wann kann man Schadensersatzansprüche stellen?

Flugausfälle auf Dienstreisen bringen s manche Terminplanung durcheinander. fotolia
Inhaltsverzeichnis
    Fällt der eigene Flug aus oder ist stark verspätet, wirkt sich das meist sehr schlecht auf die Geschäftsreise aus. Infos rund um Flugausfall bei Dienstreisen.

    Geschäftsreise: Wegen Flugausfall Termin verpasst?

    Es passiert häufiger als man denkt: Von Flugausfällen oder mehrstündigen Verspätungen sind nicht nur Urlauber und Touristen betroffen, sondern fast immer auch Geschäfts- bzw. Dienstreisende. Sie verpassen zwar keine Gelegenheit zur Erholung, jedoch wichtige Geschäftstermine, Messen und Meetings. Oder manchmal einfach den Rückflug nach Hause. Nachdem man den Arbeitgeber informiert hat, stellen sich nun einige Fragen. Etwa, wie man eine Entschädigung für den gestrichenen oder verspäteten Flug erhält oder wer überhaupt die Entschädigung einfordern kann. Und was war nochmal der Unterschied zwischen einer Entschädigung und einem Schadensersatz? Kann man beides geltend machen? Diesen Fragen wollen wir uns in einem Dienstreisen-Special widmen.

    Eine wichtige Info für Arbeitnehmer vorweg: Die zusätzliche Wartezeit, die Sie auf dem Flughafen verbringen und sozusagen festsitzen, gilt ebenfalls als Ihre Arbeitszeit. Sie können Sie also später als Überstunden abrechnen.

    Das Entschädigungs-Einmaleins bei Flugannullierungen

    Im Fall eines gestrichenen oder mehr als drei Stunden verspäteten Fluges steht Ihnen als Passagier laut europäischer Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Länge der Flugdistanz:

    Höhe der Entschädigung nach Flugstrecke
    Die Höhe der Entschädigung in Abhängigkeit der Flugdistanz Compensation2Go Magazin

    Wer hat Anspruch auf die Entschädigung?

    Bei Dienstreisen ist dem Arbeitnehmer oft nicht bewusst, dass er die Entschädigung einfordern muss oder kann. Denn sie steht nur demjenigen zu, der die Reise unternommen hat und von der Flugannullierung direkt betroffen war. Das heißt, Sie als Arbeitnehmer können die Entschädigung beantragen, obwohl Ihr Arbeitgeber die Reise vermutlich bezahlt hat. Einzige Ausnahme: Sie haben vorher eine Abtrittserklärung an den Arbeitgeber für diese Situation unterschrieben. Ansonsten steht die Entschädigung Ihnen zu. Aber das ist noch nicht alles.

    Flugentschädigung UND Schadensersatz fordern – Geht das?

    Sollten Sie aufgrund des Flugausfalls tatsächlich wichtige Geschäftstermine verpasst haben oder in einer anderen Weise einen finanziellen Verlust erlitten haben, können Sie im Einklang mit der Fluggastrechte-Verordnung auch Schadensersatz-Forderungen geltend machen. Im Art. 12 der VO heißt es dazu:

    Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz. (1) 1 Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. 2 Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

    Kurz nochmal zusammengefasst – Ein Schadensersatz ist im Gegensatz zur Entschädigung ein Ausgleich für einen ausschließlich materiellen Schaden oder Kosten, die durch die Schuld eines anderen entstanden sind. Zum Beispiel eine Hotelbuchung, die der Passagier aufgrund einer Flugannullierung nicht nutzen, aber dennoch bezahlen musste. Die Entschädigung bei Flügen wird juristisch auf europäischer Ebene mit der Fluggastrechte-Verordnung geregelt, während Schadensersatzansprüche auf der Basis der nationalen Gesetzgebung geregelt werden. In Deutschland befassen sich u.a. die § 249ff und § 254 BGB mit dem Schadensersatz. Demnach können sich Fluggäste bei einer Flugannullierung die Kosten eines notwendigen Ersatzfluges, einen entgangenen Gewinn oder sogenannte „frustrierte Aufwendungen“ von der Fluggesellschaft erstatten lassen.

    Was sind „Frustrierte Aufwendungen“?

    Es handelt sich dabei um finanzielle Aufwendungen, die der Geschädigte vor dem Unfall bereits getätigt hatte und die er nun infolge des Unfalls nicht mehr nutzen kann bzw. nicht in den Genuss der Gegenleistung kommt. Auf eine Flugannullierung bezogen sind damit die Kosten für Leistungen gemeint, die der Fluggast im Hinblick auf seine rechtzeitige Ankunft am Zielort gebucht hatte. Das kann Hotelübernachtungen, Mietwagen, Bahn- oder Kreuzfahrten oder Tickets für Veranstaltungen umfassen.

    Dabei gilt im deutschem Zivilrecht aber auch die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Sie besagt, dass der Geschädigte bzw. der Fluggast versuchen muss, den durch die Flugannullierung entstehenden Schaden zu begrenzen. So wird erwartet, dass etwaige Buchungen, wie die für ein Hotel oder Mietwagen, nach Möglichkeit storniert werden. Oder dass man sich bei Veranstaltungen um eine Ersatzbeförderung bemüht, sofern welche vorhanden sind. Es kommt dabei auf den Versuch an. Wenn sich das Hotel nicht mehr stornieren, die Veranstaltung nicht mehr absagen lässt oder einfach keine adäquate Ersatzbeförderung zur Verfügung steht, dann können Sie das entspannt hinnehmen, denn Sie können es in Ihre Schadensersatzforderung mit aufnehmen. Wie gesagt der Versuch ist entscheidend.

    BGH-Urteil: Schadenersatzansprüche werden verrechnet

    Einen Haken hat die ganze Angelegenheit leider dennoch: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ. X ZR 128/18 und X ZR 165/18) in diesem Jahr darf keine Überkompensation des Fluggastes durch die Anhäufung von Entschädigungs- und Schadenersatzzahlungen entstehen. Die Auslegung des BGH des Satzes

    „Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“ (Art. 12, VO 261/04)

    führte zu der Schlussfolgerung, dass das übergeordnete EU-Recht der Fluggastrechte-Verordnung eine Überkompensation sowohl durch einen Entschädigungs- als auch einen Schadensersatzausgleich ausschließt.

    Das ist zunächst ziemlich verwirrend, wenn man selbst kein Jurist ist. Gemeint ist: Ein zweifacher Ausgleich für den Geschädigten wurde vom Gericht abgelehnt, weil sich nach Auslegung des BGH beide Ausgleichszahlungen auf den gleichen Grund der Flugannullierung beziehen und somit demselben Zweck dienen würden. In solchen Fällen seien die Ersatzansprüche an die Entschädigungszahlung anzurechnen. Das meint der zweite Satz des Art. 12 der VO. Wie auch der BGH in seinem Urteil angemerkt hat, ist das aber eine sehr schwierige Auslegungssache.

    Heißt das jetzt, man kann doch keine Schadensersatzansprüche stellen?

    Nein, das heißt es nicht. Sie sollten bei Geschäftsreisen auf jeden Fall neben der Entschädigung auch Schadensersatz fordern, sofern Sie Kosten wie eine Hotelübernachtung etc. hatten. Es kann dann nur passieren, dass beide Zahlungen gegeneinander angerechnet werden. Sind dann die Schadensersatzansprüche niedriger als die Entschädigung, werden Sie sehr wahrscheinlich nur die pauschale Entschädigungszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro erhalten. Sind die Aufwendungen des Schadensersatzes jedoch höher, wird die Entschädigung mit den Schadensersatzforderungen verrechnet.

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