Flugausfall wegen Streik: Steht Ihnen eine Entschädigung zu?

Bestimmte Rechte haben Sie als Fluggast in jedem Fall!

Bei dem Thema Streik ist eine Rechtssprechung manchmal kompliziert. Hier muss von Fall zu Fall abgewogen werden. pixabay
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    Oft entscheidet sich das Boden- oder Bordpersonal dazu, die Arbeit niederzulegen. Dies stößt bei vielen Urlaubern meist auf Unverständnis. Wann Streiks als „außergewöhnliche Umstände“ gewertet werden dürfen und wann nicht, erfahren Sie hier:

    Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung: Gründe für eine Ausgleichszahlung

    Gerade zu Beginn des lang ersehnten Urlaubs können einem ein ausgefallener Flug oder eine starke Verspätung desselben den Start in die Erholung deutlich vermiesen. Glücklicherweise steht den Fluggästen in diesen Fällen ein Entschädigungsanspruch zu. Gemäß des Luftbeförderungsvertrags verpflichten sich nämlich die Fluggesellschaften dazu, den jeweiligen Flug wie vereinbart durchzuführen. Sollte dies nicht geschehen, kann der Fluggast seine Rechte nach der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 geltend machen. Hierbei kann Ihnen eine Entschädigung von bis zu 600 EUR gezahlt werden. Aber wie sieht es bei dem Thema Streik aus?

    Streik ist nicht gleich Streik: „Außergewöhnlicher Umstand“ oder Recht auf Ausgleich?

    Unterschiedliche Streik-Arten (z.B. der Warnstreik, der maximal 2 Stunden dauert oder der Wilde Streik, der unangekündigt und plötzlich kommt) führen zu einer nicht klaren Regelung in der Handhabung von Entschädigungsansprüchen. Die Frage, wann Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, ist demnach sehr kompliziert und fordert eine genaue Prüfung. Jedoch können sich die Fluggesellschaften nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht allgemein auf der Ausrede ausruhen, dass dies ein „außergewöhnlicher Umstand“ sei. Mit anderen Worten: Die Airlines müssen fallweise tatsächlich eine Entschädigung an die Betroffenen zahlen.

    Wann habe ich tatsächlich keinen Anspruch auf einen Ausgleich?

    Der eben erwähnte Warnstreik sowie der so genannte Schwerpunktstreik sind die am häufigsten vorkommenden Streik-Arten. Diese sind laut des Europäischen Gerichtshofs auf „höhere Gewalt“ zurückzuführen und bieten daher keine Möglichkeit eine Entschädigung für die Flugverspätung oder den Flugausfall geltend zu machen. Trotzdem ist die jeweilige Airline dazu verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu tun, den normalen Betriebsablauf wieder herzustellen. Die Fluggesellschaft ist also lediglich von der Zahlung befreit, wenn sie alles unternommen hat, die Auswirkungen des Streiks zu minimieren. Dies ist jedoch nur sehr schwer nachzuweisen.

    Ausnahmen bestätigen die Regel: Der „Wilde Streik“

    Bei einem „Wilden Streik“ ließen sich in der Vergangenheit jedoch Ausgleichszahlungen heraus schlagen. Ein Beispiel-Fall aus dem Jahr 2016: Ein Flug der Airline TUIfly ist aufgrund eines hohen Personalmangels ausgefallen. Die Mitarbeiter hatten sich alle kurzfristig krank gemeldet, weil sie mit geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht einverstanden waren. Die Airline berief sich auf den Streik als außergewöhnlichen Umstand. Der EuGH verurteilte - nach eingehender Prüfung und verschiedenen Gerichtsgängen - die Airline TUIfly schließlich dazu, den Passagieren eine Entschädigung zu zahlen, da sie mit einer derartigen Reaktion des Flugpersonals auf die eine Woche zuvor bekannt gegebenen Veränderungen hätte rechnen und sich demnach darauf vorbereiten müssen.

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    Hinweis: Die Fluggesellschaft ist immer in der Bringschuld, nachzuweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Flugverspätungen unternommen hat.

    Streikbedingt oder nicht: Bei Verspätungen steht Ihnen stets Folgendes zu

    Ob die Mitarbeiter der Fluggesellschaft streiken oder Ihr Flug aus anderen Gründen nicht wie geplant durchgeführt wird: Wenn sich Ihr Flug aus Ihnen zunächst unbekannten Gründen verspätet, stehen Ihnen immer Betreuungsleistungen zu.

    Betreuungsleistungen der Fluggesellschaft nach Flugstrecke
    Ab wann müssen die Fluggesellschaften Betreuungsleistungen anbieten? Compensation2Go Magazin

    Wenn der Flug eine deutlich größere Verspätung hat, müssen den Passagieren auch ein Transport zu einem Hotel sowie eine Übernachtung zur Verfügung gestellt werden.

    Was, wenn die Fluggesellschaft keine dieser Leistungen zur Verfügung stellt?

    Auch wenn die Airlines nach EU-Richtlinie dazu verpflichtet sind, eine kostenlose Betreuung zu gewährleisten, klappt dies oft nicht. In einem solchen Fall müssen sich die ohnehin schon genervten Fluggäste selbst um ihre Verpflegung oder sogar Unterbringung kümmern. Die dabei entstehenden Kosten sind verschuldensunabhängig; das bedeutet, dass alle Belege im Nachhinein bei der Fluggesellschaft eingereicht und sich somit alle entstandenen Kosten zurückgeholt werden können.

    Bei einem Streik müssen die Airlines eine Ersatzbeförderung anbieten

    Die Fluggesellschaft ist im Falle eines Streiks dazu verpflichtet, die Passagiere schnellstmöglich an ihr Ziel zu bringen bzw. eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Wie genau diese aussieht, hängt von den Gegebenheiten ab. Entweder ist es sinnvoller, einen zweistündigen Streik auszusitzen und auf die Wiederaufnahme des Flugverkehrs zu warten, anstatt sich per Bus oder Bahn befördern zu lassen oder eine Fahrt mit der Bahn würde einen schneller an das gewünschte Ziel bringen.

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