Flugentschädigung auch bei schlechtem Wetter

Neues aus der Rechtsabteilung (6): Schlechte Wetterbedingungen sind nicht gleich außergewöhnliche Umstände

Wann gilt ein Gewitter oder eine Schlecht-Wetter-Front als außergewöhnlicher Umstand bei Flugentschädigungen? pixabay
Inhaltsverzeichnis
    Regen, Nebel, Schnee, eingeschränkte Sicht oder auch Windböen - all diese Wettererscheinungen dienen den Fluggesellschaften als Ausrede, Fluggäste nicht entschädigen zu müssen. Doch was davon gilt wirklich als außergewöhnliche Umstände?

    In dieser Rubrik stellen wir Ihnen wöchentlich ein Urteil zu Fluggastrechten aus dem deutschsprachigen Raum vor. Wir möchten Sie damit auf aktuellstem Stand zu Flugausfällen, Flugverspätungen, weiteren Komplikationen im Luftverkehr und über Fluggästen zustehende Leistungen informieren und beraten.

    Der Fall: Wenn Nebel am Flughafen zu massiven Verspätungen führt

    Ein Fluggast wollte von Brest über Paris nach Berlin-Tegel reisen. Jedoch verspätete sich der Zubringerflug um 68 Minuten, sodass der Passagier den Anschlussflug am Flughafen Charles-de-Gaulle in Paris verpasste. Die Fluggesellschaft konnte ihm erst am darauffolgenden Tag einen Ersatzflug organisieren – besagter Fluggast landete folglich mit einer Verspätung von 24 Stunden in Berlin-Tegel. Zunächst musste in dem Fall geklärt werden, dass es sich trotz Zwischenstopp in Paris um eine zusammenhängende Flugverbindung und nicht um zwei voneinander unabhängige Flüge handelte. Dabei erkannte das Gericht den Flug von Paris nach Berlin-Tegel als direkten Anschlussflug an. Das war insofern wichtig, als dass sich die massive Flugverspätung von 24 Stunden erst durch das Verpassen des Anschlussfluges in Paris ergab, die wiederum aus einer Reihe vorangegangener Ereignisse resultierte.

    Das Urteil: Entschädigung auch bei schlechten Sichtverhältnissen

    Die betroffene Fluggesellschaft gab an, dass sich die Verspätung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht hätte vermeiden lassen. Das stellte das Gericht in Zweifel. In der Rekonstruktion der Ereignisse zeigte sich, dass schlechte Sichtverhältnisse am Flughafen in Paris am besagten Tag in einer Zeit von neun bis 15 Uhr herrschten. Es konnten Restriktionen der Flugsicherung für andere Flüge belegt werden. Die Fluglinie behauptete, das hätte zu einer verspäteten Landung einer Airbus-Maschine aus Mailand geführt, die im Anschluss verspätet nach Brest gestartet sei. Diese Verspätung habe sich in der Folge aufsummiert, sodass die im Fokus stehende Flug von Brest mit einer Verspätung von 68 Minuten gelandet sei.

    Pauschale Behauptungen der Fluglinie reichen nicht aus

    Das Gericht war jedoch der Auffassungen, dass die Ausführungen der Fluggesellschaft unzureichend waren. Es war nicht ersichtlich, warum der Airbus-Jet aus Mailand in Paris nicht landen konnte und ob die Restriktionen der Flugsicherung auch für diesen Flug gegolten haben. Eine pauschale Behauptung der Fluggesellschaft, dass 136 weitere Flüge aufgrund schlechter Sichtverhältnisse ebenfalls Verspätung gehabt hätten, reiche nicht aus. Darüber hinaus sei nicht nachzuvollziehen, warum und wie die Verspätungen der Flüge sich aufsummiert hätten. Denn aus den Unterlagen der Fluggesellschaft zum operativen Tagesgeschäft gehe lediglich hervor, dass es wegen gefrierenden Nebels bis 10 Uhr in Paris zu Verspätungen von 30 Minuten gekommen sei.

    Warum der Vorflug der Maschine von Paris nach Brest mit einer Verspätung von 68 Minuten gestartet war, konnte die Fluggesellschaft ebenso wenig erklären, wie die Frage, warum sie es versäumten, den Passagier noch am selben Tag einen Ersatzflug anzubieten und erst am darauffolgenden Tag befördern konnten. Kurzum: Die Angaben der Fluggesellschaft zu den Gründen der Verspätung waren so lückenhaft und pauschal, dass das Gericht keinen Anlass sah, die Klage abzuweisen.

    Die Gründe: Fluggesellschaft muss Umstände darlegen können

    Es wird immer schwieriger für Fluggesellschaften, sich mit der Behauptung von außergewöhnlichen Umständen herausreden zu können. Das zeigt auch dieser Fall aus dem Jahr 2017. In der Fluggastrechte-Verordnung der EU ist Folgendes bezüglich außergewöhnlicher Umstände festgehalten:

    „Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.[Hervorhebung durch Redaktion]“ ( EU-VO 261/04 Art. 5 Abs. 3)

    Die Beweislast liegt immer bei Fluggesellschaft. Außerdem sind Umstände wie Nebel, Regen, eingeschränkte Sicht oder, wie manchmal behauptet, schlicht „Schlechtes Wetter“ nicht außergewöhnlich, sondern alltäglich. Dementsprechend muss eine Fluggesellschaft mit derartigen Problemen rechnen und sich vorbereiten. Da die Fluglinie jedoch kaum in der Lage war, die außergewöhnlichen Umstände und die Verkettung von Ereignissen darzulegen, die zur Verspätung des Zubringerfluges geführt hatten, gab das Gericht der Klage zur Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € statt.

    Warum wurde der Passagier nur mit 250€ entschädigt?

    Es mag seltsam erscheinen, dass dem Fluggast nur 250 € als Ausgleichszahlung zugesprochen wurde, da er mit einer massiven Verspätung von 24 Stunden am Zielflughafen landete. Doch die Höhe der Entschädigungssumme richtet sich nicht nach dem Ausmaß der Flugverspätung, sondern nach der Distanz der Flugstrecke. Dabei wird in Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge unterteilt:

    Höhe der Entschädigung nach Flugstrecke
    Höhe der Entschädigung in Abhängigkeit der Flugstrecke Compensation2Go Magazin

    Ab wie vielen Stunden gilt eine Flugverspätung als "Flugannullierung"?

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