Flugverspätung: Wenn der Anschlussflug zu spät ist
Neues aus der Rechtsabteilung (4): Ob Direktverbindung oder nicht ist für Entschädigung unerheblich
- 25. Mai 2019
- 5 Jahre, 6 Monate alt
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Inhaltsverzeichnis
In dieser Rubrik stellen wir Ihnen wöchentlich ein Urteil zu Fluggastrechten aus dem deutschsprachigen Raum vor. Wir möchten Sie damit auf aktuellstem Stand zu Flugausfällen, Flugverspätungen, weiteren Komplikationen im Luftverkehr und über Fluggästen zustehende Leistungen informieren und beraten.
Der Fall: Gilt Flugentschädigungen immer für gesamte Flugstrecke?
Eine Passagierin war im Oktober 2017 von Miami über Lissabon nach Frankfurt/ Main geflogen. Der Flug von Miami nach Lissabon verlief planmäßig, der Anschlussflug hatte jedoch eine Flugverspätung bei der Ankunft von mehr als drei Stunden. Da die verantwortliche Fluggesellschaft keine Bereitschaft zu einer Ausgleichszahlung zeigte, klagte die Passagierin vor dem Amtsgericht Frankfurt und verlangte eine Ausgleichszahlung von 600 € inklusive Zinsen von 5 % seit dem 21.10.2017. Im Urteil vom 19. Juni 2018 gab das Amtsgericht der Klage jedoch nur teilweise statt: Sie wies der Klägerin eine Entschädigungszahlung von nur 400 € zu.
Knackpunkt: Wie wird die Flugstrecke bei Flugverspätungen gemessen?
Das Amtsgericht begründete das Urteil damit, dass die entscheidende Ankunftsverspätung auf der Strecke des Anschlussfluges entstand. Diese Flugstrecke betrug ca. 2.800 km und entspricht bei einer mehrstündigen Flugverspätung einer Entschädigung von 400 € laut Fluggastrechte-Verordnung Art. 7 Abs. 1 lit. b).
Die Klägerin legte daraufhin Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes ein, da sie einen einheitlichen Flug von Miami nach Frankfurt/ Main gebucht hatte und nicht zwei Flüge: Von Miami nach Lissabon und von Lissabon nach Frankfurt/ Main. Dementsprechend sei eine Entschädigung in Höhe von 600 € für einen Langstreckenflug von der Fluggesellschaft zu zahlen. Die Aufteilung der Flugstrecke mit Umstieg in Lissabon sei eine Angelegenheit der Fluggesellschaft.
Der Berufung der Klägerin wurde stattgegeben und von dem Landgericht Frankfurt/ Main erging folgendes Urteil:
Das Urteil: Sie werden für die gesamte Flugstrecke entschädigt
Das Amtsgericht Frankfurt/ Main gab der Klage statt. Die Fluggesellschaft musste doch noch die volle Höhe der Entschädigung von 600 € ( nach Art. 7 Abs. 1 lit c) VO) inklusive der Zinsen mit 5 Prozentpunkten seit dem 21.10.2017 zahlen.
Bei der entscheidenden Reise von Miami nach Frankfurt/ Main handele es sich um einen nicht innergemeinschaftlichen Flug mit einer Entfernung von über 3.500 km. Dementsprechend sei Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO und nicht lit. b) in diesem Fall anzuwenden. Das Gericht sah es den Ausführungen der Klägerin entsprechend als unerheblich an, dass die Reise einen Zwischenstopp in Lissabon vorsah. Ebenso unerheblich sei es, dass die beklagte Fluggesellschaft den ersten Teil der Reise – den Flug von Miami nach Lissabon – ordnungsgemäß ausführte und die Flugverspätung erst auf dem zweiten Teil der Reise von Lissabon nach Frankfurt/ Main entstand.
Das Landgericht Frankfurt folgt in seinem Urteil dem Urteil des EuGH vom 07.09.17.
Gründe: Ob Sie Flüge mit und ohne Direktverbindung buchen...
... darf keinen Unterschied machen! Der Europäische Gerichtshof hat entschieden Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO so auszulegen, dass bei die Berechnung der Entschädigungshöhe für Flugverbindungen mit Anschlussflügen stets die Entfernung zwischen dem ersten Abflugsort und dem letzten Ankunftsort berücksichtigt werden muss. Dabei ist die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke unwichtig (EuGH-Urteil vom 07.09.17, Az. C-559/16).
Das entscheidende Argument für den EuGH war, dass die Unannehmlichkeiten der Flugverspätung bei einer einheitlich gebuchten Flugreise nicht davon abhängen, ob der Fluggast eine Direktverbindung gebucht hat oder eine mit Anschlussverbindungen. Gleiches gilt für einen Ausfall des Fluges. Dementsprechend sollte der Umstand der Verbindungsart keinen Einfluss auf die Höhe der Ausgleichszahlung nehmen. Verfolgt man den Gedanken weiter, ist es einleuchtend, dass es ebenso unwichtig für die Entschädigung ist, auf welchem Teil der Flugstrecke die Flugverspätung entstand – auf dem Zubringer- oder auf dem Anschlussflug.
Eine andere Beurteilung der Sachlage würde zu einer nicht sachgerechten Ungleichbehandlung von Fluggästen mit und Fluggästen ohne Direktverbindung führen, so der EuGH in der Begründung seiner Entscheidung weiter. Eine solche Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, wenn der Fluggast - wie in dem Fall - eine einheitliche Reise gebucht hat.
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