Ob KLM, Eurowings oder Lufthansa – Hunderte Rückerstattungen stehen noch aus
Passagiere können die Hilfe von Verbraucherschutzportalen in Anspruch nehmen
- 7. August 2020
- 4 Jahre, 3 Monate alt
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Gutscheine oder Umbuchungen müssen nicht akzeptiert werden
Wurde ein Flug gestrichen, muss die Fluggesellschaft ihren Passagieren die Ticketkosten zurückerstatten. Das europäische Fluggastrecht sieht diese Rückerstattung sogar innerhalb von sieben Tagen vor. Dieser Pflicht ist die Mehrheit der Airlines in den letzten Monaten nicht nachgekommen. Viele versuchten ihren Passagieren stattdessen einen Reisegutschein auszustellen.
Doch Reisegutscheine oder Umbuchungen müssen von Reisenden nicht akzeptiert werden. Wird der Flug von der Airline selbst storniert, steht Passagieren das Geld für ihre Ticketkosten zu und dieses Recht können sie sogar vor Gericht geltend machen. So wurden beispielsweise schon mehrere erfolgreiche Gerichtsurteile gegen das Vorgehen von Fluggesellschaften in der Coronakrise durchgesetzt.
Passagiere können Rückerstattungen einfordern
Verbraucherschützende haben betroffenen Passagieren zu Mahnverfahren geraten. Doch viele Airlines ließen Anrufe, E-Mails und Schreiben ihrer Kundinnen und Kunden in den letzten Monaten unbeantwortet. Aus diesem Grund suchten tausende Passagiere die Hilfe von Verbraucherportalen wie Coronaritter.de.
Dort können erfahrene Verbraucheranwälte die Kommunikation mit der Fluggesellschaft übernehmen und 100 Prozent der Ticketkosten für Passagiere zurückfordern. Für die Fluggäste entsteht kein zusätzlicher Aufwand und keine Kosten. Bei erfolgreicher Auszahlung der Rückerstattung steht dem Portal lediglich eine Provision zu. So können Passagiere risikofrei ihre Rechte durchsetzen.