Restriktionen der Flugsicherung verbieten Entschädigung nicht

Anordnungen der Flugsicherungen gelten nicht zwangsläufig als außergewöhnliche Umstände

Die Überfüllung des Flugraums ist nur eins ihrer Probleme: Die Flugsicherung by Hans Braxmeier // pixabay
Inhaltsverzeichnis
    Fluggesellschaften reden sich gern heraus, wenn es um Ausgleichs- oder Entschädigungszahlungen für gestrichene oder verspätete Flüge geht. Ihre Antworten auf Entschädigungsanträge ihrer Fluggäste sind meist standardisiert.

    Standardisierte Antworten bei Entschädigungsansprüchen

    Haben Sie eine der folgenden Antworten einer Fluggesellschaft auf Entschädigungsanträge aufgrund eines ausgefallenen oder verzögerten Flugs schon mal erhalten? Dann sollten Sie jetzt misstrauisch werden. Oder sich freuen – denn Sie verfügen über einen realen Anspruch auf Entschädigung!

    Lufthansa:

    […] Der Grund für die Verspätung des Fluges LH XXX waren Restriktionen der Flugsicherung, die entsprechende Anweisungen durch den Flughafen in XXX nach sich zogen. Selbstverständlich leisten wir alles Erdenkliche dafür, um unsere Passagiere stets pünktlich und zuverlässig an ihr Reiseziel zu bringen. Auf Vorgaben und Weisungen der Flugsicherung sowie des Flughafens haben wir jedoch leider keinerlei Einfluss.

    Als Fluggesellschaft haben wir den Anweisungen der Flugsicherung strikt Folge zu leisten. Somit lag die Flugverspätung eindeutig außerhalb unseres Einflussbereiches. Ausgleichszahlungen sieht die EU-Verordnung 261/2004 in diesem Fall nicht vor. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihrer Forderung nach einer Kompensation nicht nachkommen können.

    Air France:

    Flug AF XXX war aufgrund von Restriktionen der örtlichen Flugsicherung bzw. der Flughafenbehörde verspätet.

    Ich möchte Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir diesen Anweisungen Folge zu leisten haben und in keiner Art und Weise beeinflussen können.

    Bei der hier vorliegenden Situation handelt es sich gemäß EU-Verordnung 261/2004 um ein außergewöhnliches Ereignis, welches sich außerhalb unseres Verantwortungsbereiches befindet. Folglich besteht im Sinne der oben genannten Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

    Aufgeklärt: Restriktionen der Flugsicherung

    Die Maßnahmen der Flugsicherung zur Kontrolle des Luftraums unterscheiden sich in ihrer Art, Ausführung und Konsequenzen derart stark voneinander, dass es unmöglich ist, eine pauschale Auskunft über sie zu geben. Mit anderen Worten: Die bloße Tatsache einer Anordnung der Flugsicherung reicht zur Ablehnung des Anspruches auf Entschädigung definitiv nicht aus. Die Fluggastrechte-Verordnung der EU 261/04 schreibt den Airlines vor, dass sie nachweisen müssen, dass sie den Umständen ausgeliefert waren und mit allen Mitteln versucht haben, die Verspätung bzw. den Ausfall des Fluges zu verhindern. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft ebenfalls nachweisen, dass sie mit den Umständen der Verspätung bzw. des Ausfalls nicht rechnen konnte.

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    Fazit:: Es ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig, um die Airline von ihrer Verantwortung zu befreien.

    Nachgewiesen: Urteile zu „Restriktionen der Flugsicherung“

    Mehrere Urteile der letzten acht Jahre verweisen auf die Tendenz der Gerichte, dass in Fragen der Entschädigung für gestrichene oder verspätete Flügen den Passagieren Recht gegeben wird. So urteilte beispielsweise das BG Schwechat (Az. 1 C 944/11a; Az. 1 C 672/12b), dass eine starke Belastung des Flughafens oder des Luftraums heute nicht mehr außergewöhnlich, sondern alltäglich ist. Die Neuzuteilung von Slots entspricht zunehmend einem betrieblichen Risiko, dass eine Airline zusätzlich zu tragen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Airline für die Abfertigung des Gepäcks oder für das Boarding der Fluggäste länger als geplant benötigt und daher einen neuen, späteren Slot zugewiesen bekommt.

    Einschränkungen

    Überlastung des Luftraumes als außergewöhnlicher Umstand?

    Damit Sie sich nicht übermütig in ein Gerichtsverfahren stürzen, hier ein paar Fälle, wann die Fluggesellschaft wirklich nicht für Flugausfall oder -verspätung verantwortlich ist:

    Der Bundesgerichtshof hielt fest (Az. X ZR 115/12), dass außergewöhnliche Umstände dann vorliegen, wenn eine pünktlich gestartete Maschine wegen Überlastung des Flughafens oder des Luftraums am Ankunftsort keinen Landeslot erhält. In der Folge ist wahrscheinlich, dass Weiterreisende ihren Anschlussflug verpassen. Kann die Airline nachweisen, dass die Überlastung des Luftraums und nicht ihr eigenes Verschulden zum Entzug der Landeerlaubnis geführt hat, ist sie von Ansprüchen auf Entschädigungen wegen des verpassten Anschlussfluges befreit (Vgl. Urteil HG Wien, Az. 1 60 R 62/174).

    Technische Fehler bei der Flugsicherung

    Mitte Februar 2019 kam es zu einem umgreifenden Software-Fehler im Luftraum-Center Langen bei Frankfurt/ Main, der zu einer erheblichen Einschränkung des Luftverkehrs in diesem Gebiet führte. Dadurch wurden mehrere Flüge tagelang gestrichen. Die Fluggesellschaften waren in diesem Fall wirklich ebenso Opfer des Geschehens wie ihre Passagiere, schließlich führte die Einschränkung des Luftverkehrs für sie zu einigen Einbußen im Geschäft. Das Gleiche gilt, wenn das Radar der Flugsicherung ausfällt und die DFS den Luftraum sperrt, weil sie ihn nicht mehr kontrollieren kann. Beides sind klare, weil nicht alltägliche und daher außergewöhnliche Umstände.

    Gelten Unfälle am Flughafen als außergewöhnliche Umstände?

    Bei einem Unfall am Flughafen ist es noch schwerer, allgemein sagen zu können, als bei den anderen Fällen, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Es kommt hier noch mehr auf die Einzelentscheidung des Gerichtes an. Denn ereignet sich der Unfall kurz vor dem Flug, der sich daraufhin mehrere Stunden verspätet, ist eine Entschädigung der Fluggäste durch die Airline unwahrscheinlich. Zum Beispiel kann durch einen Unfall auf dem Flugfeld der Flugbetrieb unterbrochenen und alle Start- und Landeerlaubnisse den Fluggesellschaften entzogen werden. Dadurch verspäten sich dann viele Flüge oder müssen gestrichen werden. Liegt der Unfall aber schon einige Tage zurück, hätte die Fluggesellschaft Gelegenheit gehabt, sich auf die Umstände einzustellen. In diesem Fall kann ein Anspruch auf die Entschädigung bestehen (vgl. OGH, Az. 7 OB 65/13d; HG Wien, Az. 60 R 39/18t; BG Schwechat, Az. 1 C 399/15k).

    Ein neuer gemeiner Trick mancher Airlines ist die Verweigerung oder die Minderung der Entschädigung, sobald ein Legal Tech-Unternehmen wie Compensation2Go eingeschaltet wird. Diese Paragraphen sind von den Fluggesellschaften – vorrangig Low-Cost-Airlines – neu in die Luftbeförderungsverträge eingesetzt und entbehren jeglicher juristischen Grundlage. Es eine neue Methode, um die Kunden einzuschüchtern und sie so davon abzuhalten, ihre Ansprüche geltend zu machen oder sich Hilfe dabei zu holen.

    Sollten Sie von Flugausfall oder Flugverspätung betroffen sein, lassen Sie sich nicht von Airlines abwimmeln, hinhalten oder vertrösten – Machen Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung geltend! Bei Compensation2Go können Sie mit wenigen Mausklicks Ihren Anspruch prüfen. Erhalten Sie Ihre Entschädigung im Expressverfahren*!

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