Technische Defekte am Flugzeug

Flugverspätung: Wartungsarbeiten sind keine außergewöhnlichen Umstände

Wartungsarbeiten am Flugzeug - gerade wenn sie das Triebwerk betreffen - können schnell zu Flugverspätungen führen. pixabay
Inhaltsverzeichnis
    Flugverspätungen durch Wartungsarbeiten, Mängel am Flugzeug oder schlicht technische Defekte muss man nicht einfach hinnehmen. Man hat einen Anspruch auf Entschädigung! Hier ein paar Hintergrund-Informationen.

    Geglückte Notlandung trotz defektem Fahrwerk

    Am 12. Mai 2019 konnte ein Pilot in Mandalay in Myanmar seine Maschine trotz eines Defektes des vorderen Fahrwerks (not)landen. Nachdem es sowohl über das Computersystem als auch manuell misslungen war, das Fahrwerk auszufahren, entschloss sich Pilot Ye Htut Atung ohne Selbiges zu landen. Er flog dazu noch ein paar Extrarunden, um Treibstoff zu verbrauchen und damit das Flugzeug zu erleichtern. Sehr filigran und fast schon sanft setzt die Maschine auf der Landebahn auf und der Bug berührt den Boden, sodass Funken sprühen. Sehen Sie selbst:

    Diese Notlandung und auch ihr Auslöser sind sicherlich einmalig. Davon angeregt haben wir uns dann aber trotzdem gefragt, was Fluggästen zusteht, wenn ihr Flug aufgrund eines Fahrwerk-Defektes gar nicht erst starten kann. Oder ein anderer Defekt dafür sorgt, dass der Flug sich infolge der Wartungsarbeiten mehrere Stunden verzögert oder ganz ausfällt. Das konnten wir in Erfahrung bringen:

    Fluggesellschaften müssen Fluggäste bei technischen Defekten entschädigen

    Das ist die gute Nachricht: Sollten technische Probleme an der Maschine zum Ausfall oder zur Verspätung Ihres Fluges führen, muss die Fluggesellschaft Sie entsprechend entschädigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob technische Mängel

    - unerwartet auftreten,

    - nicht auf fehlende Wartung zurückzuführen ist,

    - nicht während der letzten regulären Wartung festgestellt wurden.

    Spätestens seit 2015 können Fluggesellschaften technische Defekte jedweder Art nicht mehr als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 ABs. 3 EU VO 261/04 auslegen und damit eine Entschädigungsforderungen der Fluggäste ausschlagen. Das entschied der EuGH. Demnach ist es für die Entschädigung irrelevant, ob der Fehler vermeidbar gewesen wäre oder ob ein individuelles Fehlverhalten zu technischen Mängeln geführt hat. Eine Ausnahme von den Ausgleichszahlungen besteht für die Fluggesellschaften nur, wenn

    - es eine Folge von Fabrikationsfehlern ist, die die Flugsicherheit beeinflussen (wie im Fall der Abstürze zweier Boeing 737 MAX 8)

    - Sabotage vorliegt,

    - Eine terroristische Handlung vorliegt.

    Die Ausnahmen beziehen sich also ausschließlich auf Umstände, die zum Ausfall der Technik geführt haben, aber nicht auf die Art des Problems an sich.

    EuGH schließt technische Defekte als außergewöhnliche Umstände aus

    Im entscheidenden Fall, der zum EuGh-Urteil führte, hatte eine Frau aus Luxemburg gegen die niederländische Fluglinie KLM geklagt. Sie hatte für den 13.08.2009 einen Flug der Airline von Quito in Ecuador nach Amsterdam gebucht. Der Flug fand jedoch erst einen Tag später statt und landete in Amsterdam mit einer Verspätung von 29 Stunden. Die Passagierin forderte eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro. Die KLM verwehrte ihr die Ausgleichszahlung mit dem Verweis auf außergewöhnliche Umstände. Daher reichte die Passagierin Klage ein. Vor Gericht führte KLM dann aus, dass ein Triebwerk der betreffenden Maschine seinerzeit wegen mangelnder Kraftstoffzufuhr nicht gestartet werden konnte.

    KLM legte Defekt als außergewöhnlichen Umstand aus

    Konkret seien es zwei Bauteile gewesen, die ausgetauscht werden mussten. KLM begründete den Verweis auf die außergewöhnlichen Umstände damit, dass

    - die Lebensdauer der Bauteile nicht überschritten worden sei,

    - es kein Hinweis des Herstellers gab, dass die Bauteile ab einer bestimmten Zeit Mängel aufweisen könnten,

    - die Bauteile nicht beim letzten Routine-Check aufgefallen seien,

    - ein Ersatz der Bauteile nur vom Hersteller und nicht x-beliebig sein dürfe

    KLM legt dar, dass ihr als Fluggesellschaft die Hände gebunden gewesen seien und sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte. Da für sie das Ereignis ebenso unvorhersehbar gewesen ist wie für die Fluggäste, hätte sie gar nicht darauf reagieren können. Folglich dürfe sie auch nicht in der Verantwortung stehen.

    Begründung des EuGH im Fall C-257/14

    Dieser Darstellung folgte der Europäische Gerichtshof nicht, sondern gab der Klägerin recht. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus [Hervorhebung durch Red.]:

    „Da jedoch der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringt, sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenüber. Im Hinblick hierauf können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen.

    […]

    Sodann ist zum einen festzustellen, dass ein Ausfall wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der durch das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs hervorgerufen wurde, zwar ein unerwartetes Vorkommnis darstellt. Dennoch bleibt ein solcher Ausfall untrennbar mit dem sehr komplexen System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden, das vom Luftfahrtunternehmen oft unter schwierigen oder gar extremen Bedingungen, insbesondere Wetterbedingungen, betrieben wird, wobei kein Teil eines Flugzeugs eine unbegrenzte Lebensdauer hat.

    Daher ist davon auszugehen, dass dieses unerwartete Vorkommnis im Rahmen der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit ist und sich das Luftfahrtunternehmen dieser Art von unvorhergesehenen technischen Problemen gewöhnlich gegenübersieht.

    Zum anderen ist die Vorbeugung eines solchen Ausfalls oder der dadurch hervorgerufenen

    Reparatur, einschließlich des Austauschs eines vorzeitig defekten Teils, vom betroffenen Luftfahrtunternehmen zu beherrschen, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen.

    Infolgedessen kann ein technisches Problem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unter den Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 fallen.“

    (Quelle:http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=167942&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1)

    Welche Mängel können auftreten?

    • Triebwerk fällt aus, startet nicht, ist vereist
    • ein geplatzter Reifen
    • ein verstopfter Kerosinfilter
    • eine defekte Benzinpumpe
    • das Wetterradar kann ausfallen
    • die Bordtoilette ist verstopft
    • der Dichtungsring ist porös
    • der Fahrwerksschacht öffnet oder schließt nicht richtig
    • das Höhenruder oder seine Anzeige sind kaputt
    • Ausfall oder Fehlwarnungen des Bordcomputers
    • Hydraulikverlust
    • Risse im Fahrwerk, den Tragflächen oder Gehäusen
    • die Heizung fällt aus
    • einzelne oder mehrere Sensoren sind defekt
    • die (Notfall-)Beleuchtung fällt aus
    • die Bremsklötzer wurden vergessen/ nicht vor das Fahrwerk gelegt

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