Auf Kosten der Fluggesellschaft: Champagner bei Flugausfall
Das Amtsgericht Düsseldorf entscheidet zugunsten der Kläger
- 14. August 2019
- 5 Jahre, 2 Monate alt
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Ansprüche bei Flugausfall nach der EU Fluggastrechte-Verordnung
Im Falle einer Flugverspätung oder eines Flugausfalls haben Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung sowie Betreuungsleistungen. Die Betreuungsleistungen bei Flugverspätungen sind abhängig von der Flugdistanz zwischen Startpunkt und Endziel:
Wird ihr Flug auf den nächsten Tag verschoben, steht Ihnen zusätzlich zu einer Verpflegung die Unterbringung in einem Hotel zu. Passagieren, die von Göteborg nach Düsseldorf fliegen wollten, wurden jegliche Ansprüche untersagt. Die Fluggesellschaft, deren Namen nicht erwähnt wird, wollte weder für ein Hotel noch für die Verpflegung der Fluggäste aufkommen. Auch eine Ausgleichszahlung wurde zunächst verweigert - nicht ohne Folgen.
Fluggesellschaft muss für Champagner-Kosten aufkommen
Zwei Stunden vor dem geplanten Abflug annullierte die Airline den Flug von Göteborg nach Düsseldorf. Da den Passagieren weder eine Unterbringung in einem Hotel noch eine Verpflegung angeboten wurde, kümmerten sich die zwei Kläger eigenständig darum. Sie gönnten sich im Restaurant unter anderem eine Flasche Champagner zum Essen und reichten die Rechnung für die Unterbringung sowie die Ausgaben für den Restaurantbesuch im Anschluss bei der Fluggesellschaft ein. Diese wollte immer noch nicht für die Kosten aufkommen, weshalb die Passagiere vor Gericht gingen. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, konform der EU Fluggastrechte-Verordnung, dass die Airline ihrer Betreuungspflicht nicht nachgekommen sei und den Fluggästen eine pauschale Entschädigung von 250 € gezahlt sowie die Hotel- und Restaurantkosten erstattet werden müssen.
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