British Airways: Ausfall der Computersysteme in Großbritannien
IT-Probleme sorgen für Chaos an drei Flughäfen
- 11. August 2019
- 5 Jahre, 1 Monat alt
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London: Nichts geht mehr - Tausende Passagiere sind betroffen
Als wir die Schlagzeilen gelesen haben, dachten wir zunächst, dass es nun soweit ist und die Piloten der British Airways ihren Streik angetreten haben. Dem war jedoch nicht so. Am Mittwoch-Morgen (07. August 2019) gab die Fluggesellschaft bekannt, dass es Probleme mit zwei separaten Computersystemen gäbe - zum einen mit dem des Check-Ins der Passagiere und mit einem Programm für Abflüge. Betroffen waren die Londoner Flughäfen Heathrow, Gatwick und der London City Airport. Allein am Flughafen Heathrow seien mehr als 80 Flüge gestrichen worden, die dort starten aber auch landen sollten. In Gatwick wurden ca. zehn Verbindungen annulliert. Neben der großen Anzahl an Flugausfällen, verspäteten sich zusätzlich mehr als 200 Flüge, einige davon mehr als fünf Stunden.
Chaos: Von langen Schlangen und Backup-Systemen
Auf ihrer Webseite warnte British Airways mehrmals vor kurzfristigen Flugausfällen und Verspätungen. Außerdem empfahl die Fluggesellschaft mehr Zeit am Flughafen einzuplanen. Um den Flugbetrieb zumindest teilweise aufrechterhalten zu können, wurde auf manuelle Sicherungssysteme ausgewichen. Kurzstreckenflüge konnten auf einen anderen Tag umgebucht werden, eine Reihe anderer Flüge konnte mit erheblichen Flugverspätungen weiter durchgeführt werden. Zusätzlich gab es auch noch Probleme mit dem Bahnverkehr, sodass einige Fluggäste Schwierigkeiten hatten, die Flughäfen überhaupt erst zu erreichen. Der Grund hierfür waren Brände in der Nähe der Gleise.
Sind die Systemprobleme ein Fall von „Außergewöhnlichen Umständen“?
Nein. Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die seitens der Fluggesellschaft nicht vermeidbar und nicht eigenständig und so schnell wie möglich behoben werden können. Technische Defekte sind demnach also kein außergewöhnlicher Umstand, da sie in alleiniger Verantwortung der Fluggesellschaften liegen. Dies wurde 2015 in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen der EU Fluggastrechte-Verordnung Art. 5 Abs. 3 festgehalten. Demnach haben Fluggäste einen Anspruch auf Flugentschädigung bei Verspätungen oder Annullierungen. Eine Ausnahme und gleichzeitig eine Befreiung der Airline von ihrer Zahlungspflicht gilt nur dann, wenn die Ursache für den technischen Defekt beispielsweise eine Sabotage oder ein terroristischer Eingriff war.
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