Keine Entschädigung für SAS Passagiere

Nach einem Pilotenstreik muss die skandinavische Airline nicht zahlen

SAS muss keine Entschädigung nach EU-Verordnung zahlen pixabay
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    Die von einem tagelangen Pilotenstreik betroffenen Fluggäste erhalten keine Entschädigung. Über SAS und den speziellen Einzelfall:

    SAS kurz vor dem Aus

    Vor sieben Jahren stand die skandinavische Fluggesellschaft kurz vor der Insolvenz. 2012 hatte die traditionsreiche Scandinavian Airlines (SAS) über Monate hinweg versucht, mit den Gewerkschaften Kürzungen der Kosten auszuhandeln. Ende November gelang schließlich eine Einigung und die Airline war vorerst gerettet. Seitdem versucht der SAS-Chef Rickard Gustafson das Unternehmen auf einem dauerhaft profitablen Level zu halten, sodass es für andere Fluggesellschaften bzw. einen neuen Investor attraktiv ist. Im Zuge der Zusammenschlüsse europäischer Fluggesellschaften hofft SAS auf die Lufthansa-Group als neuen Investor. „An einem bestimmten Punkt wäre es für uns sinnvoll, Teil von etwas Größerem zu sein. Wir haben nicht die finanzielle Stärke, um selbst die Konsolidierung voranzutreiben.“, äußerte Gustafson. Da die Lufthansa jedoch momentan bereits andere Baustellen hat, muss SAS vorerst allein klarkommen. Zuletzt hatte die Fluggesellschaft einen Rückgang der Quartalszahlen des operativen Gewinns um ein Viertel bekannt gegeben.

    Muss SAS sparen und zahlt deshalb keine Flugentschädigung?

    Im Frühjahr hatten Piloten sieben Tage lang gestreikt, weil sie mehr Gehalt und eine bessere Planbarkeit ihrer Arbeitszeiten fordern. Insgesamt fielen 4000 Flüge aus, davon auch einige nach Deutschland. 380 000 Passagiere waren von dem Chaos betroffen. Die schwedische Kammer prüfte einen konkreten Fall: Passagiere konnten von ihrem Flug von Stockholm nach Alicante nicht auf eine anderen Flug umgebucht werden, weshalb sie sich eigenständig um neue Flüge kümmerten. SAS erstattete im Nachgang die Kosten dafür. Die Reisenden wollten zusätzlich eine Entschädigung nach der EU-Verordnung erhalten. Die Kammer entschied jedoch, dass der Pilotenstreik ein außergewöhnlicher Umstand gewesen sei und die Fluggesellschaft alles Notwendige getan hat, um den Streik und die damit einhergehenden Flugausfälle abzuwenden bzw. zu kompensieren.

    Entweder Schadensersatz oder Entschädigung

    In Deutschland besagt der Grundsatz der Vorteilsausgleichung, dass Fluggäste entweder eine pauschale Entschädigungssumme erhalten oder sich im Rahmen eines Schadensersatzes die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten lassen können. In diesem Fall haben die Passagiere bereits die Kosten der Flugtickets erstattet bekommen, womit eine zusätzliche Flugentschädigung unverhältnismäßig gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof fällte erst kürzlich ein Urteil in einem ähnlichen Fall, in dem Fluggäste ebenfalls keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung hatten.

    Wenn Sie in eine ähnliche Situation geraten sind, prüfen Sie erst Ihren Anspruch auf Entschädigung und überlegen sich dann, ob sie sich die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten lassen oder ob sie die pauschale Entschädigungssumme beanspruchen wollen. Hier können Sie Ihren Anspruch direkt und unverbindlich testen:

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