Voraussetzung für die Entschädigung bei einer Flugverspätung:
- Mind. 3 Stunden Verspätung
- Start und / oder Landung in Europa
- Rechtzeitig am Flughafen (mind. 45 Min. vor Abflug)
- Keine außergewöhnlichen Umstände (z.B. ein Unwetter).
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Wie hoch ist die Entschädigung bei einer Flugverspätung?
Bei einer Flugverspätung liegt die Höhe der Entschädigung zwischen 250 € und 600 € pro Passagier. Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von der Distanz und der Verspätung ab:
- 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
- 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
- 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)
Bei Langstreckenflügen beträgt die Entschädigung ausnahmsweise nur 300 €, sofern die Verspätung zwischen drei und vier Stunden liegt.

Wie gehen Sie bei einer Flugverspätung vor?
Airlines zahlen die Entschädigung nur sehr ungern und versuchen viel, um die Entschädigung nicht zahlen zu müssen. Um die Entschädigung sicher zu erhalten, sind folgende Schritte empfehlenswert:
- Verspätung beweisen: Versuchen Sie, die Verspätung der Airline zu dokumentieren. Dafür ist es hilfreich, die Kontaktdaten mit anderen Fluggästen auszutauschen, eine Ankunftstafel zu fotografieren oder einen Screenshot von einer Mitteilung zu machen. Möglich ist es etwa auch, sich die Verspätung von den Angestellten der Airline bestätigen zu lassen.
- Rechnungen aufbewahren: Wenn Ihnen Kosten durch die Verspätung entstanden sind, beispielsweise weil die Airline trotz mehrstündiger Verspätung keine Verpflegung zur Verfügung gestellt hat, ist es wichtig, die Belege für etwaige Kosten aufzubewahren.
- Anspruch geltend machen: Es dauert häufig sehr lange, bis Airlines die Entschädigung zahlen. Viele Airlines verweigern grundsätzlich die Zahlung der Entschädigung. Dann ist es erforderlich, die Entschädigung einzuklagen. Je früher Sie klagen, desto höher sind die Erfolgsaussichten. Wenn Sie das Geld schneller ausbezahlt haben möchten, nutzen Sie gerne unser Angebot.
Wie sind die Voraussetzungen für die Entschädigung bei einer Flugverspätung?
Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn diese Voraussetzungen vorliegen:
- Mind. 3 Stunden Verspätung: Der Flug muss mindestens drei Stunden verspätet ankommen. Liegt die Verspätung unter drei Stunden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Verspätung wird gemessen anhand der geplanten und der tatsächlichen Ankunft. Bei der tatsächlichen Ankunft kommt es auf das Öffnen der Tür des Flugzeuges an. Ob der Flug verspätet abfliegt, ist ohne Bedeutung, für die Berechnung der Verspätung ist die Ankunft entscheidend.
- Start und / oder Landung in EU: Der Flug muss entweder in der EU starten oder landen, also einen Bezug zur Europäischen Union haben. Der Bezug zur EU liegt natürlich auch vor, wenn der Flug sowohl in der EU startet als auch landet.
- Rechtzeitig am Flughafen: Der Anspruch setzt voraus, dass Passagiere rechtzeitig, also grundsätzlich 45 Minuten vor dem Abflug, am Flughafen waren.
In drei Fällen ist der Anspruch ausnahmsweise ausgeschlossen:
- Nicht-europäische Airline: Ist der Flug einer nicht-europäischen Airline (z.B. Emirates) verspätet, der außerhalb der EU gestartet ist und innerhalb der EU landet, besteht kein Entschädigungsanspruch.
- Außergewöhnliche Umstände: Wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, beispielsweise aufgrund eines Unwetters, dann ist der Entschädigungsanspruch ebenfalls ausgeschlossen. Dabei muss die Fluggesellschaft beweisen, dass solche Umstände vorliegen.
- Verjährung: Der Entschädigungsanspruch verjährt in Deutschland nach 3 Jahren.
Was ist ein außergewöhnlicher Umstand bei einer Flugverspätung?
Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Fluggesellschaft die Verantwortung für die Verspätung nicht trägt. Hierbei ist es erforderlich, dass die Airline die Verspätung nicht hätte vermeiden können. Für die Frage, ob die Fluggesellschaft die Verspätung hätte vermeiden können, können diese Einzelfälle als Orientierung dienen:

Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei Flugannullierung?
Bei einer Flugannullierung besteht grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung. Ausnahmsweise besteht der Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugannullierung in den folgenden Fällen nicht:
- Mindestens zwei Wochen vorher: Wenn die Information über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor Abflug erfolgt.
- Zumutbarere Umbuchung: Erfolgt die Information über die Annullierung mit weniger als zwei Wochen Vorlaufzeit, entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn die Umbuchung dazu führt, dass man maximal zwei Stunden früher abfliegt und maximal vier Stunden später ankommt. Sofern die Information über die Annullierung und Umbuchung weniger als eine Woche vor dem Abflug erfolgt, entfällt der Anspruch auf Entschädigung, sofern man maximal eine Stunde früher abfliegt und maximal 2 Stunden später als geplant ankommt.
Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei Pauschalreisen?
Auch Urlaubern, die eine Pauschalreise gebucht haben, steht ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Flugverspätung gegen die Airline zu. Deshalb kommen für Urlauber diese beiden Ansprüche in Betracht:
- Entschädigung Airline: Zum einen haben Pauschalreisende gegen die Airline einen Anspruch auf Zahlung der Entschädigung in Höhe von 250 € bis 600 €, je nach Distanz und Verspätung. Der Anspruch besteht gegen die Airline, nicht gegen den Reiseveranstalter.
- Minderung des Reisepreises: Außerdem stellt die Verspätung des Fluges einen Reisemangel dar. Deshalb haben Urlauber gegen den Reiseveranstalter grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Dieser Anspruch besteht allerdings erst, wenn die Verspätung erheblich ist. Eine erhebliche Verspätung liegt etwa vor, wenn die Flugverspätung bei über 5 Stunden liegt oder die Flugverspätung dazu führt, dass das Kreuzfahrtschiff verpasst wird.
Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei einer Dienstreise?
Der Anspruch auf Entschädigung wegen einer Flugverspätung steht bei einer Dienstreise dem Mitarbeiter zu. Hintergrund ist, dass die Entschädigung den Zweck verfolgt, die erlittene Zeiteinbuße zu kompensieren. Deshalb steht die Entschädigung grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den Anspruch abzutreten. Manche Arbeitgeber lassen sich den Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft im Arbeitsvertrag abtreten. In einem solchen Fall steht dem Arbeitgeber der Anspruch auf Entschädigung zu.
Welche weiteren Rechte bestehen bei einer Flugverspätung?
Neben oder statt dem Anspruch auf Entschädigung bestehen möglicherweise auch Ansprüche auf Verpflegung, Unterkunft und gegebenenfalls sogar Erstattung des Flugpreises:
- Rücktritt: Ab einer Flugverspätung von fünf Stunden besteht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, sodass Sie den vollständigen Flugpreis zurückerhalten. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der Umbuchung auf einen späteren Flug.
- Verpflegung: Wenn ein Flug verspätet ist, besteht ein Anspruch auf Verpflegung. Die für die Verpflegung erforderliche Verspätung hängt davon ab, ob es sich um einen Flug der Kurzstrecke (dann 2 Stunden), der Mittelstrecke (dann 3 Stunden) oder Langstrecke (dann 4 Stunden) handelt.
- Unterkunft: Wenn eine Verspätung dazu führt, dass der Flug erst am nächsten Tag losgeht bzw. weitergeht, haben Passagiere einen Anspruch auf Übernachtung in einem Hotel.
- Schadensersatz: Passagiere, die über den reinen Zeitverlust hinaus noch einen weiteren Schaden erleiden, beispielsweise wegen verpasster Termine o.ä., können diese gegebenenfalls ebenfalls ersetzt verlangen. Grundsätzlich wird die Entschädigung auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Deshalb lohnt sich die Geltendmachung nur, wenn der Schaden die Höhe der Entschädigung übersteigt.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.