Wie wird die Entschädigungshöhe bei Flügen mit Umstieg bemessen?

Flugentschädigung: Welche Strecke gilt für die Berechnung?

Eine Maschine kommt, eine geht: Bei Flugverbindungen mit Zubringer- und Anschlussflug geht öfter etwas schief als man denkt. pixabay
Inhaltsverzeichnis
    Besonderheit bei Flügen mit Umstiegen: Die Flugstrecke kann theoretisch auf zwei Arten ermittelt werden. Dabei variiert die Entschädigungshöhe. Welche Art die Richtige ist:

    Der Normalfall: Entschädigung bei Direktflügen

    Grundsätzlich gilt laut europäischer Fluggastrechte-Verordnung, dass bei einem Flugausfall oder einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden dem Passagier je nach Flugstrecke 250 bis 600 Euro als Entschädigung durch die Fluggesellschaft zustehen. So weit, so gut. Die Entschädigungshöhe ergibt sich aus der Länge der Flugstrecke und unterteilt sich in Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge:

    Höhe der Entschädigung nach Flugstrecke
    Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Länge der Flugstrecke Compensation2Go Magazin

    Doch welche Strecke gilt bei mehrteiligen Flugverbindungen also bei Flügen mit Umstiegen – die sogenannte Luftlinie oder die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke mit allen möglichen Umwegen? Und warum ist das entscheidend? Wir wollen Ihnen in diesem Artikel zwei Beispiel-Fälle vorstellen, bei denen die genaue und detailgerechte Berechnung der Flugstrecke eine Auswirkung auf die Höhe der Entschädigungssumme hatte.

    Flugentschädigung berechnen

    Entschädigung bei Flugverbindungen mit Umstieg

    Es gäbe rein theoretisch zwei Möglichkeiten bei einer mehrteiligen Flugverbindung die Entfernung zwischen ursprünglichem Abflugs- und dem letzten Ankunftsort zu berechnen:
    Entweder man misst die direkte Luftdistanz, also die Luftlinie, zwischen Start- und Zielflughafen oder die tatsächlich gereiste Flugstrecke mit eventuellen Umwegen. Diese Umwege entstehen durch das Anfliegen des Umstiegflughafens, der nicht zwangsläufig auf der direkten Strecke vom Start- zum Zielflughafen liegt. Je nach Verbindung können sich diese Werte für die unterschiedlichen Entfernungsmessungen um bis zu mehrere 100 Kilometer unterscheiden und je nach Auslegung würde der Flug dann entweder als Mittel- oder als Langstreckenflug gelten. Somit stellt sich also die Frage, ob man 400 oder 600 Euro Entschädigung von der Airline verlangen kann (Einteilung siehe oben).

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Bei der Berechnung der Entfernung des Start- und Zielflughafens für die Entschädigungshöhe gilt die Luftlinie, also die direkte Entfernung der beiden Orte. So wurde es laut EuGH für die europäische Fluggastrechte-Verordnung festgelegt.

    Um die Sache ein wenig anschaulicher zu machen, hier ein Beispiel:

    Von Berlin nach Fuerteventura beträgt die direkte Entfernung (Luftlinie) 3.489,19 Kilometer. Damit würde diese Flugverbindung als Mittelstreckenflug gelten. Hat man aber einen Flug mit Umstieg in Paris gebucht, also geht die Flugstrecke von Berlin über Paris nach Fuerteventura und beträgt insgesamt 3.531,48 Kilometer. Damit wäre diese Verbindung ein Langstreckenflug.

    Tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke:
    Berlin —> Paris —> Fuerteventura: 3.531,48 km = 600 Euro Entschädigung —> Falsch

    Luftlinie:
    Berlin —> Fuerteventura: 3.489,19 km = 400 Euro Entschädigung —> Richtig

    Diese Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung durch den EuGH mag in einigen Fällen dem Passagier gegenüber unfair erscheinen, ergibt aber durchaus Sinn, wie ein anderer Fall zeigt:

    Für die Entschädigungshöhe ist die Gesamtstrecke entscheidend

    In einem Fall vor dem Landgericht Hannover klagte ein Passagier wegen Flugverspätung gegen die Airline, mit der er geflogen war. Er hatte einen Flug von Hannover nach Shanghai mit einem Umstieg gebucht. Auf einer der beiden Strecken der zweigeteilten Flugreise verspätete sich der Flug um mehrere Stunden. Die Airline wollte dem Passagier im Anschluss nur die Entschädigung für die Teilstrecke zahlen, auf der die Verspätung eingetreten war, nicht für die Gesamtstrecke der Flugreise. Daher klagte der Fluggast. In zweiter Instanz hatte er vor dem Landgericht Hannover mit seiner Klage Erfolg. Zurecht, denn:

    Dem EuGH zufolge ist der Begriff „Entfernung“ im Art. 7 Abs. 1 VO 261/04 als die Distanz (gemeint ist die direkte Distanz, die Luftlinie) zwischen dem ersten Abflugsort und dem letzten, endgültigen Ankunftsort zu verstehen. Die eigentlich zurückgelegte Flugstrecke (inklusive aller möglichen Umwege) ist für die Betrachtung des Entschädigungsfalles unerheblich.

    Dementsprechend ist es für eine Entschädigung des Fluggastes ebenfalls unerheblich, ob nur ein Teilflug der gesamten Flugreise oder die gesamte Flugreise annulliert wird. Denn der Ausfall oder die Verspätung eines Fluges wirkt sich stets auf die gesamte Reise aus. Das wurde vom EuGH bewusst so festgelegt, damit Airlines nicht versuchen können, Ihre Passagiere mit geringeren Entschädigungssummen abfertigen zu können, wie es hier der Fall war. Durch die Festlegung auf die Luftlinie als Bemessungsgrundlage sind den Airlines sämtliche Argumente entzogen.

    Also: Es zählt für die Berechnung der Entschädigungshöhe bei Flugausfall und Flugverspätung stets die Luftlinie zwischen erstem Start und endgültigem Ziel und es wird stets die gesamte Flugreise zugrunde gelegt. Vorausgesetzt natürlich, Sie haben eine zusammenhängende Flugreise und nicht zwei Einzelflüge gebucht.

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