"Mein Schiff 2"-Abbruch: Haben Passagiere ein Recht auf Erstattung?

Können Passagiere der "Mein Schiff 2" ihr Geld zurückverlangen? Welche Rechte bestehen, beschäftigt nun hunderte Reisende.

TUI-Kreuzfahrt abgebrochen: Erstattung für Reisende Pavel Losevsky / Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis
    Diese Rechte haben Passagiere bei Abbruch oder Absage einer Kreuzfahrt

    TUI bricht Reise in der Karibik ab

    Für die 939 Passagiere fand die Kreuzfahrt der "Mein Schiff 2" ein unerwartetes Ende: Am Abend vor der Ankunft in Barbados (Jamaika) verlautete der Kapitän des Schiffs: "Die Reise wird in Barbados abgebrochen". Grund hierfür sind zahlreiche Coronainfektionen, sowohl unter den Passagieren als auch in der Crew. Dies machte eine Weiterfahrt nun unmöglich.

    Zuvor hatten sich zahlreiche Passagiere auf Facebook darüber beklagt, es würden Masken- und Abstandsgebote nicht eingehalten. Für viele kam der Abbruch daher nicht überraschend.

    Bekommen Passagiere der TUI "Mein Schiff 2" eine Entschädigung oder Erstattung?

    Kreuzfahrt-Reisende, die für die Karibik Reise der "Mein Schiff 2" gebucht waren, haben nun folgende Ansprüche: Der Abbruch der Kreuzfahrt, wie im Falle der "Mein Schiff 2", stellt einen schwerwiegenden Reisemangel dar. Deswegen können Sie eine anteilige Erstattung Ihres Reisepreises verlangen (sogenannte Reisepreisminderung). Die Höhe der Rückerstattung richtet sich danach, wann der Abbruch erfolgt ist und kann bis zu 100 % betragen. Dies ist vom Einzelfall abhängig. Im Falle der "Mein Schiff 2" dürften 100 % angemessen sein.

    Übrigens: Auch wenn sich die Route ändert, können Sie Ihr Geld ganz oder teilweise zurückfordern. Auch dies stellt einen erheblichen Reisemangel dar.

    Darüber hinaus muss TUI Cruises alle Passagiere auf Kosten der Kreuzfahrtgesellschaft zurückbefördern.

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    Müssen Passagiere einen Gutschein oder eine Umbuchung akzeptieren?

    Nein. Dies wird zwar häufig angeboten, akzeptieren müssen Passagiere dies allerdings nicht. Der Grund: Sie haben ihre Kreuzfahrt zu einem bestimmten Zeitpunkt gebucht, an den der Anbieter gebunden ist. Es gilt daher: Der Veranstalter muss das Geld grundsätzlich binnen 14 Tagen zurückerstatten. Lassen Sie sich daher nicht auf Gutscheine oder Umbuchungen ein. Sie tragen in diesem Fall das Risiko, dass der Veranstalter Insolvent geht und ihr Gutschein wertlos wird.

    Wie kommen die Kreuzfahrt-Gäste nun zu ihrer Erstattung?

    Viele Anbieter halten einmal gezahlte Ticketpreise hartnäckig zurück, um sich während der Corona-Pandemie zu finanzieren. Gesetzlich sind sie allerdings verpflichtet, Ihr Geld innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Dies gilt natürlich auch für die TUI.

    Passagiere sollten TUI Cruises daher per Einschreiben zur Zahlung des gezahlten Preises binnen 14 Tagen auffordern und nach Ablauf der Frist einen Anwalt einschalten. Ihre Ansprüche können Sie 3 Jahre lang geltend machen.

    Alternativ können Sie einen Profi hinzuziehen: Coronaritter fordert das Geld für Sie zurück und übernimmt alle Anwaltskosten für Sie - gegen 10 % Provision im Erfolgsfall. Jetzt Ihre Kreuzfahrt unter Coronaritter.de einreichen.

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    Was sagt TUI zur Erstattung oder Entschädigung seiner Passagiere?

    Soweit bekannt bisher (Stand 18.1. 14:50 Uhr): nichts! In einem Schreiben vom 17. Januar wird lediglich versichert, man komme "schnellmöglich" auf die Passagiere zu und würde nun erst einmal die Rückreise organisieren. Hierauf warten müssen Passagiere selbstverständlich nicht - es besteht Anspruch auf Erstattung binnen 14 Tagen (siehe oben).

    Rechte für Passagiere der TUI "Mein Schiff 2" im Überblick

    • Wurde Ihre Kreuzfahrt abgebrochen oder abgesagt, können Sie Ihr Geld vollständig oder teilweise binnen 14 Tagen zurückverlangen
    • Dies gilt auch bei Änderungen der Reiseroute
    • Gutscheine oder Umbuchungen müssen und sollten Sie wegen des Insolvenzrisikos nicht akzeptieren
    • Fordern Sie TUI Cruises schriftlich und per Einschreiben zur Erstattung auf
    • Nutzen Sie die Hilfe von professionellen Verbraucherhelfern wie Coronaritter.de

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