Das Wichtigste in Kürze:
- Die Höhe der Entschädigung ist von der Verspätung und der Flugdistanz abhängig.
Definitionen:
- Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
- Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
- Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)
Jetzt Entschädigung prüfen – kostenlos und unverbindlich
Ihre Ansprüche bei einer Flugverspätung
Wenn Ihr Flug verspätet ist, haben Sie nicht nur einen Anspruch auf eine Entschädigung. Abhängig von der Verspätung kommen auch die folgenden Ansprüche in Betracht:
- Verpflegung: Ab einer Verspätung von zwei Stunden haben sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Verpflegung.
- Erstattung: Ab einer Verspätung von 5 Stunden können Sie von der Reise zurücktreten und bekommen den Flugpreis erstattet.
- Hotel: Wenn der Flug so stark verspätet ist, dass der Flug erst am nächsten Tag startet, haben Sie einen Anspruch auf eine Hotelübernachtung.
Welche Airlines sind betroffen?
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem EU-Flughafen abfliegen oder von einer EU-Airline durchgeführt werden. Bei Nicht-EU-Airlines greifen diese Regelungen nur, wenn der Flug von einem EU-Flughafen startet. Außerhalb der EU gibt es in Ländern wie den USA, Kanada oder Israel nationale Regelungen, die ähnlich sind, jedoch oft eine niedrigere Entschädigungssumme oder eine weniger strikte Handhabung vorsehen.
Wann verjährt der Anspruch auf Entschädigung?
Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen variiert je nach Land. In der EU beträgt die Verjährungsfrist in den meisten Ländern 3 Jahre, in den USA jedoch nur 2 Jahre. Es ist daher wichtig, Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Hinweis: Mehr zu Ihren Rechten bei einer Flugverspätung erfahren Sie in unserem Beitrag zur Flugverspätung.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.